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Hallöchen,

ich habe eine Frage bezüglich reisevertraglicher Ansprüche, genauer bezüglich eines Angebots „Zug zum Flug“.

Ich hatte bei Alltours eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Dafür sollte ich von Frankfurt aus abfliegen. Da ich aber in Augsburg wohne, buchte ich extra eine Reise mit dem Zusatz „Zug zum Flug“. Im Reisekatalog stand auch, dass der Reisende selbst für die rechtzeitige Ankunft am Flughafen verantwortlich war. Mein Flug sollte um 19:25 Uhr starten, deswegen buchte ich einen Zug, der um 17:06 Uhr ankommen sollte. Das war ja wohl genug Zeit!

Ich stieg also um 14:03 Uhr in den ICE516, der direkt nach Frankfurt fuhr. Mitten auf der Strecke blieb der Zug jedoch stehen. Zunächst blieb ich entspannt, so etwas ist schließlich Alltag bei der DB. Als wir nach 30 Minuten allerdings immer noch standen, wurde ich nervös. Die Durchsage des Zugführers lautete schließlich: „technischer Defekt am Zug“. Das Zugpersonal war bemüht diesen Defekt so schnell wie möglich zu beheben. Meine Unruhe wuchs mit jeder Minute. Als wir nach 3 Stunden endlich weiterfuhren, konnte ich den Flug komplett vergessen.

Wir kamen um 20:15 Uhr in Frankfurt an. Mein Flug war längst weg. Am Schalter wurde mir mitgeteilt, dass man nichts für mich tun könne. Also buchte ich mir selbst einen neuen Flug, allerdings war der Abflug erst für den nächsten Tag möglich. Das Ticket kostete mich 1.600€!!! Des Weiteren hatte ich Übernachtungskosten in Höhe von 69€ und Verpflegungskosten zu tragen. Ich war sehr schlecht drauf und wollte nur noch in den Urlaub!

Der Flug verlief dann planmäßig und der Urlaub war auch wunderbar erholsam. Wieder in Augsburg, wandte ich mich an die DB, die mir ohne wenn und aber 20€ Entschädigung zahlte. Alltours schrieb ich eine Forderung auf Kostenerstattung meines neuen Tickets, der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Außerdem die Erstattung des Reisepreises für einen Tag.

Alltours meldete sich recht schnell und weigerte sich irgendetwas davon zu bezahlen. Als Begründung wurde aufgeführt, dass auf den Fahrkarten stehe, dass der Reisende die Zugbindung so wählen solle, dass er spätestens 2 Stunden vor der Check-In-Schlusszeit am Flughafen ankommt. Außerdem stünde im Reisekatalog, dass jeder Reisende selbst für die rechtzeitige Anreise verantwortlich sei. Eine vergleichbare Formulierung sei in den AGB enthalten.

Meiner Meinung nach wurden aber die AGB nicht wirksam in den Reisevertrag einbezogen, da sie bei der Buchung nicht vorlagen. Alltours vermittelte auch den Eindruck, dass der Service „Zug zum Flug“ Eigenleistung von Alltours ist, deswegen muss Alltours auch für die Folgen der Zugverspätung einstehen.

Liege ich da falsch? Habe ich Anspruch auf die oben genannten Erstattungen?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben eine Pauschalreise inklusive eines Rail&Fly Tickets gebucht. Aufrgrund einer Bahnverspätung haben Sie jedoch leider Ihren Flug verpasst und fragen sich nun, wer für die Mehrkosten aufkommen muss, da der Reiseveranstalter Ihnen ja das Rail&Fly Ticket zur Verfügung gestellt hat.

Diese Thematik ist jedoch nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung habe ich Ihnen ein paar Urteile aufgezeigt:

Folgende bejahen einen Entschädigungsanspruch:

AG Hannover, Urt. v. 03.08.2016, Az: 436 C 1486/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 436 C 1486/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Versendet ein Reiseveranstalter Tickets in denen das Rail & Fly mitgebucht wurde, so ist er auch für eine Verspätung und deren Folgen haftbar.

Ein Reisegast nimmt einen Reiseveranstalter, die TUI Deutschland auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise inklusive Rail & Fly Ticket. Der Zug zum Flughafen hatte Verspätung, wodurch der Kläger seinen Flug nicht rechtzeitig erreichen konnte.

Der Kläger musste einen anderen Flug buchen und kam mit einer 7 stündigen Verspätung am Urlaubsziel an. Die Beklagte ist der Meinung, dass sie für das zu spät kommen des Zubringerzuges nicht haftet, da es sich um eine Fremdleistung handelt.

Das Gericht entschied, dass die TUI Deutschland für die Mehrkosten aufkommen muss. Die Beklagte verkaufe dieses Ticket ohne extra Gebühr und wirbt auch damit, daher sei sie dafür auch haftbar.

LG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2009, Az: 2-24 S 109/09 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 2-24 S 109/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reiseveranstalter haftet bei Ausgabe von Rail & Fly-Ticket für Zugverspätung.

Ein Ehepaar bucht bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Sie erhielten ein Rail & Fly-Ticket, das ihnen eine kostenlose Zugfahrt zum Flughafen ermöglichte. Weil der Zug große Verspätung hatte, kamen die Kläger nicht wie geplant 2 Stunden, sondern 45 Minuten vor Abflug an. Das Personal verweigerte ihnen daraufhin den Zugang zum Flugzeug.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten nun die Rückzahlung des Reisepreises sowie eine Schadensersatzzahlung wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Das Unternehmen müsse sich die Verspätung der Bahn und die Weigerung der Flugbeförderung zurechnen lassen. Zudem sei die Reise durch die Unmöglichkeit des Antritts mangelhaft.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 232/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "AAz: 2-24 S 232/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Fluggesellschaft haftet bei Zugerspätung mit einem Rail&Fly Ticket, wenn keine zeitnahe Alternativlösung gefunden werden kann.

Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz und Rückzahlung des Reisepreises in Anspruch, da der Hinflug aufgrund von einer Zugverspätung nicht erreicht werden konnte und erst 3 Tage später möglich war.
Das Gericht entschied, dass der Kläger nach Kündigung des Reisevertrages gem. §651e Abs.1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises hat.

LG Hannover, Urt. v. 27.03.2017, Az: 1 S 54/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 1 S 54/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei Eigenleistungen des Pauschalreiseveranstalters, trifft ihn die vertragliche Haftung für Reisemängel

Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen in Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten eines Ersatzflugs aufgrund einer Zugerspätung bei einer Zug-zum-Flug Fahrt.

Das Gericht entschied, dass die Berufung des Beklagten abgewiesen wird und der Fluggast Anspruch auf den Schadensersatz hat.

Der BGH hat jedoch in einem Urteil aus dem Jahre 2010 anders entschieden und einen Anspruch verneint:

BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az: Xa ZR 46/10 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: Xa ZR 46/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird eine Reiseleistung eines Dritten bei der Buchung einer Reise mit angeboten und gebucht, so hat dieser Dritte auch die Kosten zur Erfüllung seiner Reiseleistung zu tragen.

Die Klägerin bucht bei einem privaten Reiseveranstalter eine Flugreise mit Anreise mit dem Zug zum Abflughafen. Durch eine Verspätung der Deutschen Bahn konnte der geplante Abflug nicht erreicht werden und ein neuer Flughafen wurde vom Reiseveranstalter vorgeschlagen. Diesen Vorschlag nahm die Klägerin auch in Anspruch und fordert nun die dadurch entstandennen Mehrkosten zurück, die der Veranstalter von ihrem Konto abgebucht hat

Der Bundesgerichtshof wies die Berufung der Beklagten ab.

Wie Sie sehen, ist es also nicht ganz eindeutig und es muss einzelfallabhängig entschieden werden. Sie sollten sich zunächst noch einmal an den Reiseveranstalter wenden und die Erstattung Ihrer Mehrkosten fordern. Im Streitfall müsste jedoch ein Gericht entscheiden.

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