Hallo,
ihre Frage dreht sich um den Fall eines verpassten Anschlussfluges, weshalb Sie an ihrem Endziel London erst mit einer Verspätung von 25 Stunden ankamen. Dies ist natürlich eine sehr ärgerliche Situation. Grund für die Verspätung war, dass der erste Flug in Berlin nicht planmäßig starten konnte. Man informierte Sie darüber, dass dies an Kürzung der Anflugrate am Frankfurter Flughafen lag, da die Witterungsbedingungen eine solche Maßnahme notwendig machten. Trotzdem fragen Sie sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.
In der Regel stehen auch Fluggäste, die aufgrund des verspäteten Abflugs des Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpassen, die Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 zu, wenn diese mit einer Verspätung von über 3 Stunden an ihrem geplanten Endziel ankommen.
Dies ist vorliegend zu bejahen. Insbesondere interessiert Sie der Anspruch auf Ausgleichsleistungen, welcher in Art. 7 der Verordnung normiert ist. Die Höhe beläuft sich folgendermaßen:
-->Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
-->Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
-->Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Ebenso hatten Sie Verpflegungskosten in Höhe von 30 Euro. Laut Art. 9 der Verordnung muss eine Fluggesellschaft ihren Fluggästen, die von einer Verspätung betroffen sind folgende Unterstützungsleistungen anbieten, soweit erforderlich:
-->Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
--> Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
--> zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.
Insofern gehe ich davon aus, dass Sie diese Ausgaben wieder bekommen sollten. Von Vorteil wäre, wenn Sie noch die jeweiligen Rechnungen zu Beweiszwecken aufgehoben haben.
Um nochmal auf die Ausgleichszahlungen zurück zukommen, so gilt zu sagen, dass solche in wenigen bestimmten Fällen nicht gezahlt werden müssen. Dies liegt bspw. dann vor, wenn ein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der Verordnung vorlagen und das Flugunternehmen alle möglichen Maßnahmen zur Verminderung getätigt hat.
Möglicherweise stellt die verringerte Anflugrate aufgrund der Wetterbedingungen einen solchen Umstand dar.
AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)
Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Insofern ist für eine Verspätung zu haften, selbst wenn sich auf außergewöhnliche Umstände in Form von schlechten Wetterverhältnissen berufen wird.
AG Hamburg, Urt. v. 28.02.2006, Az.: 18B C 329/05 (Leitsatz beck-online Redaktion)
Die Annullierung eines Flugs Lissabon-Paris-Hamburg in Paris nach einem Unwetter in der Zeit zwischen 17.45 Uhr bis 19 Uhr um 22.45 Uhr begründet einen Ausgleichsanspruch des Flugreisenden gegen die Fluggesellschaft in Höhe von 400 Euro, dem die Entfernung Lissabon-Hamburg zu Grunde liegt. Entlastende Umstände, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbarer Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, sind von der Fluggesellschaft mit der Vorlage einer kaum verständlichen Flughistorie oder der Behauptung fehlender Startslots nicht dargetan.
Der Fluggast, der bei den vorgenannten Annullierungen keine Betreuungsleistungen erfährt, hat insoweit einen Anspruch auf Zahlung von 20 Euro.
Das letzte Urteil könnte in Ihrem Fall gut passen. Daher sollten Sie ihre Ansprüche unbedingt bei Lufthansa anmelden und auf die Reaktion warten. Die Kosten für die Verpflegung sollten Sie allerdings meines Erachtens nach in jedem Fall zurückverlangen können. Bezüglich der Ausgleichsleistungen könnte ich mir vorstellen, dass sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände berufen möchte. Dann sollten Sie sich wenn gewünscht mit einem Anwalt auseinandersetzen.