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Hallo ihr lieben alle,

mein Vorhaben war von Berlin nach Frankfurt mit dem Lufthansa-Flug LH0181 und von Frankfurt nach London mit dem Flug LH0906, ebenfalls Lufthansa, zu fliegen.

Ich kam rechtzeitig am Flughafen in Berlin an, damit ich entspannt meinen Flug um 9:45 Uhr bekommen konnte. Planmäßig sollte ich dann um 10:55 Uhr in Frankfurt landen. Also ging ich zum Check-In und gab mein Gepäck auf, um rechtzeitig beim Gate einer der ersten zu sein. Ich hasse es nämlich stundenlang in der Schlange zu stehen und deswegen versuche ich immer als einer der Vordersten in der Reihe zu stehen. Das klappte auch diesmal wieder super, nur der Flug startete mit einer 35-minütigen Verspätung aus Gründen, die mir erst später bekannt wurden.

Nachdem wir dann doch wohlbehalten in Frankfurt gelandet waren und ich wieder einer der ersten war, die das Flugzeug verlassen hatten, eilte ich nervös los, um einen Mitarbeiter der Airline zu fragen, von welchem Gate der Anschlussflieger nach London starten sollte. Dieser nannte mir unverzüglich das Gate, schaute dann aber auf seine Uhr und meinte, dass ich noch genug Zeit hätte. Auf meine Frage, ob es nicht einen Direkttransfer oder die Möglichkeit den Transfer zu beschleunigen, da die Zeit doch knapp war, antwortete er, dass dies nicht nötig sei. Also rannte ich zum entsprechenden Gate und sah auf dem Weg dorthin, dass mein Flugzeug noch mit der Gangway dastand.

Ich rannte weiter, weil die Zeit immer knapper wurde. Und es kam wie es kommen musste. Der Flug nach London startete planmäßig und wartete nicht.

Wutentbrannt lief ich zum Schalter, um mich zu beschweren. Ich wollte wissen, wieso wir nicht planmäßig von Berlin nach Frankfurt starten konnten. Der freundliche Herr beschwichtigte mich und meinte, es tue ihm leid, aber die Flugsicherung hier in Frankfurt hatte die Anflugrate aufgrund von Witterungsbedingungen begrenzt. Demnach seien Langstreckenflüge bevorzugt behandelt worden. Dadurch, dass ich meinen Anschlussflug verpasst hatte, hatte ich eine 6-stündige Wartezeit, die ich in dem nicht so schönen Frankfurter Flughafen verbringen musste. Um etwas gegen das Warten und den Hunger zu tun, habe ich mich für 30€ selbst verpflegt, obwohl das die Pflicht der Fluggesellschaft ist.

Ich bin dann mit mehr als 25 Stunden Verspätung in London gelandet. Das ist doch wohl die absolute Höhe!

Jetzt würde ich gerne wissen, ob ich Anspruch auf Ausgleichszahlung habe und ob ich die 30€ Verpflegungsgeld ersetzt bekomme?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Hallo,

ihre Frage dreht sich um den Fall eines verpassten Anschlussfluges, weshalb Sie an ihrem Endziel London erst mit einer Verspätung von 25 Stunden ankamen. Dies ist natürlich eine sehr ärgerliche Situation. Grund für die Verspätung war, dass der erste Flug in Berlin nicht planmäßig starten konnte. Man informierte Sie darüber, dass dies an Kürzung der Anflugrate am Frankfurter Flughafen lag, da die Witterungsbedingungen eine solche Maßnahme notwendig machten. Trotzdem fragen Sie sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

In der Regel stehen auch Fluggäste, die aufgrund des verspäteten Abflugs des Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpassen, die Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 zu, wenn diese mit einer Verspätung von über 3 Stunden an ihrem geplanten Endziel ankommen.

Dies ist vorliegend zu bejahen. Insbesondere interessiert Sie der Anspruch auf Ausgleichsleistungen, welcher in Art. 7 der Verordnung normiert ist. Die Höhe beläuft sich folgendermaßen:

-->Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

-->Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

-->Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Ebenso hatten Sie Verpflegungskosten in Höhe von 30 Euro. Laut Art. 9 der Verordnung muss eine Fluggesellschaft ihren Fluggästen, die von einer Verspätung betroffen sind folgende Unterstützungsleistungen anbieten, soweit erforderlich:

-->Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit

--> Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,

--> zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Insofern gehe ich davon aus, dass Sie diese Ausgaben wieder bekommen sollten. Von Vorteil wäre, wenn Sie noch die jeweiligen Rechnungen zu Beweiszwecken aufgehoben haben.

Um nochmal auf die Ausgleichszahlungen zurück zukommen, so gilt zu sagen, dass solche in wenigen bestimmten Fällen nicht gezahlt werden müssen. Dies liegt bspw. dann vor, wenn ein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der Verordnung vorlagen und das Flugunternehmen alle möglichen Maßnahmen zur Verminderung getätigt hat.

 Möglicherweise stellt die verringerte Anflugrate aufgrund der Wetterbedingungen einen solchen Umstand dar. 

 AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)

Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Insofern ist für eine Verspätung zu haften, selbst wenn sich auf außergewöhnliche Umstände in Form von schlechten Wetterverhältnissen berufen wird.

AG Hamburg, Urt. v. 28.02.2006, Az.: 18B C 329/05 (Leitsatz beck-online Redaktion)

Die Annullierung eines Flugs Lissabon-Paris-Hamburg in Paris nach einem Unwetter in der Zeit zwischen 17.45 Uhr bis 19 Uhr um 22.45 Uhr begründet einen Ausgleichsanspruch des Flugreisenden gegen die Fluggesellschaft in Höhe von 400 Euro, dem die Entfernung Lissabon-Hamburg zu Grunde liegt. Entlastende Umstände, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbarer Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen, sind von der Fluggesellschaft mit der Vorlage einer kaum verständlichen Flughistorie oder der Behauptung fehlender Startslots nicht dargetan.

Der Fluggast, der bei den vorgenannten Annullierungen keine Betreuungsleistungen erfährt, hat insoweit einen Anspruch auf Zahlung von 20 Euro.

 Das letzte Urteil könnte in Ihrem Fall gut passen. Daher sollten Sie ihre Ansprüche unbedingt bei Lufthansa anmelden und auf die Reaktion warten. Die Kosten für die Verpflegung sollten Sie allerdings meines Erachtens nach in jedem Fall zurückverlangen können. Bezüglich der Ausgleichsleistungen könnte ich mir vorstellen, dass sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände berufen möchte. Dann sollten Sie sich wenn gewünscht mit einem Anwalt auseinandersetzen.

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