Ihr wolltet über Weihnachten und Silvester nach Neuseeland reisen, um dort die Feiertage zu verbringen. Dafür habt ihr eure Reise vom 21.12-09.01. 2014 gebucht. Dies kostete 10.500 Euro.
Ihr seid jedoch erst einen Tag später in Christchurch angekommen.
Euer Flug von Abu Dhabi nach Sydney mit Etihad Airways hatte eine so erhebliche Verspätung, dass ihr euren Anschlussflug nach Christchurch verpasst habt. zudem wurde euer Gepäck nicht mit durchgecheckt. Der Ersatzflug führte euch zudem nicht nach Christchurch, sondern nach Auckland.
Eure Fragen sind nun folgende:
- Habt ihr irgendeinen Anspruch, weil ihr den Anschlussflug verpasst haben und einen Tag später am Zielort ankamt?
- Habt ihr einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Notpakets?
- Habt ihr einen Anspruch auf Reisepreisminderung, weil Urlaubstage entfallen sind?
1. Minderung
Wenn ihr eine Pauschalreise gebucht habt, richten sich eure Ansprüche auch nach dem Reiserecht, und den §§ 651 a ff BGB.
Das Reisevertragsrecht räumt den Reisenden verschiedene Ansprüche ein, sollte ein Reisemangel im Sinne des §651 i Absatz 1 BGB vorliegen.
Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mit den zugesicherten Eigenschaften erbringt und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Da ihr nicht dort gelandet seid, wo ihr es geplant habt, und euer Gepäck nicht kam, und ihr den Campingwagen nicht nutzen konntet, liegt ein Reisemangel vor.
Von daher kommt eine Reisepreisminderung durchaus in betracht.
§ 651m Minderung
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
Wie hoch die Minderung im Einzelfall aussieht, lässt sich nicht pauschal sagen. Dabei kann euch ein Fachanwalt zwar helfen, im Endeffekt steht die genaue Höhe aber im Ermessen des Gerichts. Aber auf jeden Fall steht euch ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegen euren Reiseveranstalter zu.
2. Gepäckverspätung
bei verpätet zugestelltem Gepäck richtet sich Ihr Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), genauer nach Art 19 MÜ. Der MÜ findet seine Anwendung nur innerhalb bzw. zwischen den Staaten die es unterzeichnet haben z.B die EU, die USA. Liegt eine Gepäckverspätung, verschuldet durch den jeweiligen Luftfrachführer vor und hat der Passagier dadurch Schaden erlitten den er auch geltend gemacht hat, kann er einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 19 MÜ erlangen.
Der Schaden liegt hier in der Höhe des Notpakets, sodass ihr diese Schäden von der Airline, hier Ethihad Airways ersetzt verlangen könnt.
3. Weitere Ansprüche
Ansprüche gegen die Fluggesellschaft lassen sich aus der Fluggastrechteverordnung ableiten.
Zu nächst muss geklärt werden, ob es sich um einen Flug im Rahmen des Code-Sharing-Verfahren handelt oder um einen Direktflug. Dabei teilen sich mehrere Fluggesellschaften denselben Flug, fliegen also mit unterschiedlichen Flugnummern (im Gegensatz zu einem Direktflug, wo mehrere Flugzeuge unter denselben Flugnummern fliegen). Wer den jeweiligen Flug ausführt sagt Ihnen in der Regel die Boardkarte oder der Flugplan. Danach richtet sich Ihr Anspruchsgegner.
Es kommt maßgeblich auf die Verspätung am Endziel an. Diese beträgt bei Ihnen ca. 4 Stunden.
Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:
Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden
Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden
Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden
Kann ein Passagier aufgrund einer Flugverspätung nicht umgehend befördert werden, stehen ihm Ausgleichsleistungen zu. Diese können aus einer zumutbaren anderweitigen Beförderung bestehen sowie aus Ausgleichszahlungen und der Stornierung des Fluges inklusive einer Rückerstattung der Kosten. Der Passagier kann hierbei allein entscheiden, für welche der Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen er sich entscheidet. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist streckenabhängig. Bis zu einer anderen oder späteren Beförderungsart hat das Unternehmen für eine angemessene Versorgung der Passagiere zu sorgen.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Folglich könnt ihr bezüglich des verpassten Anschlussfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Etihad Airways geltend machen.
Falls ihr einen Fachanwalt für Reiserecht sucht, schaut doch einmal hier:
http://flugrechte.eu/574/fachanwalt-reiserecht?show=574#q574