Sie wollten einen Flug von Beirut nach Stuttgart mit Turkish Airlines wahrgenommen. Auf der Busstrecke zum Flughafen kam es jedoch aufgrund eines Selbstmordanschlags zu einer Verspätung, weshalb Sie Ihren Flug verpasst haben.
Sie fragen sich nun, ob Turkish Airlines auf Sie hätte warten müssen und Ihnen dadurch ein Schadensersatzanspruch zusteht.
ich habe ein wenig recherchiert und ein interessantes Urteil des LG Frankfurt gefunden:
Erscheint ein Fluggast zur Abfertigung nach Schließung des Check-In-Schalters, so ist die Fluggesellschaft nicht zum erneuten Öffnen des Schalters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn durch die Flughafenbetreiber ein Ausruf veranlasst wurde, der Flug noch auf der Anzeigentafel ausgewiesen ist oder der Abflug des Fluges sich verspätet. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
Das Landgericht hat in diesem Fall entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, da der Fluggesellschaft keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den Check-In-Schalter erneut zu öffnen oder anderweitig für eine Check-In-Möglichkeit für die Reisegruppe zu sorgen.
Dabei ist es unerheblich, ob die Fluggesellschaft von der Verspätung der Reisegruppe Kenntnis hatte. Daraus können sich hier auch keine Pflichten für Turkish Airlines ergeben. Die Airline ist eher gegenüber den rechtzeitig erschienenen Fluggästen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Fluges verpflichtet gewesen.
Daran ändert es auch nichts, wenn ihre Reisegruppe ausgerufen wurde. Es ist naheliegend, dass ein Ausruf mit Blick auf die Flughafenorganisation auch noch dann erfolgt, wenn der Grund des Ausrufs bereits nicht mehr bestehe. Es bestehe auch keine Pflicht der Fluggesellschaft, einen veranlassten oder gestarteten Ausruf umgehend zu unterbinden, wenn der Grund des Ausrufs weggefallen ist. Aus einem verspäteten Ausruf folge zudem nicht die Pflicht einer Fluggesellschaft, den Check-In-Schalter wieder zu öffnen.
Ungeachtet dessen, ist es fraglich, ob ihr Flug die nötigen Voraussetzungen erfüllt, damit die Verordnung in ihrem Fall tatsächlich angewendet werden kann. Dies kann sie laut Artikel 3 nur unter den folgenden Bedingungen:
- wenn der Flug im Gebiet eines Mitgliedsstaats angetreten wird
- wenn der Flug in einem Drittstaat angetreten wird, das ausführende Luftfahrtunternehmen sein Sitz allerdings in der EU hat
Euer Flug sollte im Libanon starten, einem Nicht-EU starten. Die Airline mit der ihr fliegen wolltet ist Turkish Airlines. Diese ist leider kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, wodurch auch leider keine Ansprüche aus der Verordnung entstehen können.
Da dieser Fall dem Ihren sehr ähnlich ist, haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf einen Schadensersatz gegenüber Turkish Airlines.