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Hallo,

letzten Monat waren meine Jungs und ich in Beirut unterwegs. Wir waren insgesamt 20 Leute, weil viele ihre Freundinnen mitgenommen haben. Die Reise haben wir als Gruppenreise in einem Reisebüro zuhause gebucht.

Als wir dann mit Turkish Airlines-Flug TK0825 von Beirut wieder nach Stuttgart fliegen wollten, war der Schalter bereits geschlossen, als wir am Flughafen ankamen, das Flugzeug stand allerdings noch am Gate.

Meine Fragen stelle ich gleich zu Beginn:

  1. Haben wir Anspruch auf Entschädigung, wenn der Schalter schon geschlossen wurde, obwohl das Flugzeug noch nicht abgehoben hat?
  2. Muss die Fluggesellschaft den Schalter erneut öffnen, um uns eine Check-In-Möglichkeit zu geben?

Hier kommt jetzt der Hintergrund zu meinen Fragen:

Der Flug von Beirut sollte um 15:25 Uhr abfliegen. Einer unserer Gruppe konnte seinen Reisepass nicht finden, weswegen sich die gesamte Mannschaft gestresst auf den Weg machte, nachdem der Reisepass gefunden wurde. Der Bus der Direktverbindung zum Flughafen kam und kam nicht, unser Stresslevel stieg mit jeder Minute! Dann erhielten wir die Info, dass die Strecke wegen eines Selbstmordattentats gesperrt war…Also blieb uns nur noch hektisch in einen anderen Bus einzusteigen und einmal umzusteigen. Einer meiner Kumpel kam auf die Idee das Reisebüro anzurufen, um unsere Verspätung der Fluggesellschaft mitzuteilen. Das war gegen 12:30 Uhr, Zeit genug also bis zum Abflug. Die Dame des Reisebüros stimmte unserem Plan zu und unser Blutdruck senkte sich wieder in die Nähe des Normalbereichs.

Gegen 14:30 Uhr waren wir dann endlich am Flughafen und im Gebäude wurde unsere Gruppe zweimal aufgerufen an Bord des Flugzeugs zu kommen! Wir rannten wie blöd zum Abflugschalter, dort angekommen stellten wir allerdings fest, dass dieser bereits geschlossen war. Wie kann das sein? Wir wurden doch eben noch aufgerufen! Sämtliche Mitarbeiter wurden von uns angesprochen und gebeten den Schalter nur noch einmal kurz zu öffnen, damit wir an Bord des Flugzeugs können, aber alles vergeblich, obwohl der Flug sogar 25 Minuten später abflog! Es wäre also genug Zeit gewesen den Schalter noch einmal zu öffnen!!

Es blieb uns nichts anderes übrig, als neue Tickets zu kaufen. Das kostete uns insgesamt knapp 8.500€…Kann das wirklich rechtens sein?

Danke für eure Hilfe!

Gefragt in Rechtsberatung von
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Sie wollten einen Flug von Beirut nach Stuttgart mit Turkish Airlines wahrgenommen. Auf der Busstrecke zum Flughafen kam es jedoch aufgrund eines Selbstmordanschlags zu einer Verspätung, weshalb Sie Ihren Flug verpasst haben.

Sie fragen sich nun, ob Turkish Airlines auf Sie hätte warten müssen und Ihnen dadurch ein Schadensersatzanspruch zusteht.

ich habe ein wenig recherchiert und ein interessantes Urteil des LG Frankfurt gefunden:

Erscheint ein Fluggast zur Abfertigung nach Schließung des Check-In-Schalters, so ist die Fluggesellschaft nicht zum erneuten Öffnen des Schalters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn durch die Flughafenbetreiber ein Ausruf veranlasst wurde, der Flug noch auf der Anzeigentafel ausgewiesen ist oder der Abflug des Fluges sich verspätet. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

 Das Landgericht hat in diesem Fall entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, da der Fluggesellschaft keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den Check-In-Schalter erneut zu öffnen oder anderweitig für eine Check-In-Möglichkeit für die Reisegruppe zu sorgen.

Dabei ist es unerheblich, ob die Fluggesellschaft von der Verspätung der Reisegruppe Kenntnis hatte. Daraus können sich hier auch keine Pflichten für Turkish Airlines ergeben. Die Airline ist eher gegenüber den rechtzeitig erschienenen Fluggästen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Fluges verpflichtet gewesen.

 

Daran ändert es auch nichts, wenn ihre Reisegruppe ausgerufen wurde. Es ist naheliegend, dass ein Ausruf mit Blick auf die Flughafenorganisation auch noch dann erfolgt, wenn der Grund des Ausrufs bereits nicht mehr bestehe. Es bestehe auch keine Pflicht der Fluggesellschaft, einen veranlassten oder gestarteten Ausruf umgehend zu unterbinden, wenn der Grund des Ausrufs weggefallen ist. Aus einem verspäteten Ausruf folge zudem nicht die Pflicht einer Fluggesellschaft, den Check-In-Schalter wieder zu öffnen.

Ungeachtet dessen,  ist es fraglich, ob ihr Flug die nötigen Voraussetzungen erfüllt, damit die Verordnung in ihrem Fall tatsächlich angewendet werden kann. Dies kann sie laut Artikel 3 nur unter den folgenden Bedingungen:

- wenn der Flug im Gebiet eines Mitgliedsstaats angetreten wird 

- wenn der Flug in einem Drittstaat angetreten wird, das ausführende Luftfahrtunternehmen sein Sitz allerdings in der EU hat 

Euer Flug sollte im Libanon starten, einem Nicht-EU starten. Die Airline mit der ihr fliegen wolltet ist Turkish Airlines. Diese ist leider kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, wodurch auch leider keine Ansprüche aus der Verordnung entstehen können.

Da dieser Fall dem Ihren sehr ähnlich ist, haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf einen Schadensersatz gegenüber Turkish Airlines.

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