Sollte sich ein Teilflug verspäten, sodass man einen anderen Teilflug nicht mehr erreichen kann, so können den betroffenen Fluggästen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen. Einzige Bedingung dabei ist, das die Ankunftsverspätung am letzten Zielort mindestens 3 Stunden betragen muss. So urteilte das Amtsgericht in Düsseldorf am 25.2.2011.
Sie geben an, das Sie mit einer Verspätung von 5 Stunden und 42 Minuten in Miami, Ihrem letzten Zielort, angekommen sind, sodass aufgrund des eben genannten Urteils, Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung meiner Meinung nach entstehen können.
Es könnten für Sie meiner Auffassung nach Ansprüche aus den Artikeln 7 und 9 entstehen.
Artikel 9
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie während Ihrer Wartezeit in New York keine Verpflegung seitens der Airline erhielten. Sollten Sie deswegen Verpflegung auf eigene Kosten erworben haben, so könnten Sie versuchen diese von der Airline erstattet zu bekommen.
Artikel 7
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger,
b) 400€ bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km,
c) 600€ bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung ist auf die unmittelbare Entfernung zwischen Ausgangsflughafen und dem letzten Zielort entscheidend. (vgl. LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15).
In Ihrem Fall bedeutet das, dass die Entfernung zwischen Salzburg und Miami entscheidend ist.Diese beträgt mehr als 3500km. Somit würde Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.