Sie haben einen Flug mit Austrian Airlines von Leipzig über Wien nach Athen gebucht. Der Anschlussflug wurde jedoch gestrichen, weshalb Sie mit einer Verspätung erst am nächsten Tag an Ihrem Zielort angekommen sind.
Wie Sie schon ganz richtig erkannt haben, kann Ihnen in einem solchen Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung und bemisst sich nach der Entfernung.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Die Fluggesellschaft hat Ihnen bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR zugesichert. Nun fragen Sie sich, ob Sie eventuell einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 EUR haben könnten. Das wäre dann der Fall, wenn die Entfernung mehr als 1500 km betragen würde.
Nun stellt sich die Frage, welche Methode anzuwenden ist. Hierzu hat das LG Landshut in einem ähnlichen Fall folgendes Entschieden:
LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15
Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Rom über Amsterdam nach München. Aufgrund einer Abflugverspätung verpasste er seinen Anschlussflug und kam erst mit mehr als 3 Stunden Verspätung an seinem Zielflughafen an.
Der Kläger hat erstinstanzlich 250,–EUR zugesprochen bekommen. Er geht jedoch in Berufung, da ihm die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung nicht richtig erscheint. Er beantragt weitere 150,–EUR aufgrund der Distanz die sich bei addieren der beiden Teilstrecken ergibt.
Das Landesgericht Landshut wies die Berufung, wie schon die Vorinstanz ab. Die Berechnung soll sich nicht aus den Teilstrecken ergeben, sondern errechnet sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem letzten Zielort.
Nach dem Urteil des LG Landshut ist also die Großkreismethode anzuwenden, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Leipzig und Athen. Damit beträgt die maßgebliche Entfernung ca 1700 km und Sie haben meines Erachtens wirklich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.