Sie sollten letzte Woche mit Egypt Airlines von Nairobi über Kairo nach Frankfurt fliegen. Allerdings war der erste Flug verspätet, weswegen Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie mussten einen alternativen Flug mit Austrian Airlines Wien nach Frankfurt wahrnehmen und sind mit einer Verspätung von 4,5 Std an Ihren Zielflughafen angekommen. Nun fragen Sie nach Ihren Ansprüchen.
Um diese Frage zu beantworten, müsste man zunächst schauen, welche Grundlagen hier in Frage kommen könnten. Meiner Meinung nach könnte dies hier die europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 sein. Diese Verordnung regelt die Rechte von Flugreisenden, die von einer Annullierung, große Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren. Fraglich ist jedoch, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.
"Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Sehen Sie dazu auch folgendes Urteil:
BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nur innerhalb der Europäischen Union anwendbar.
Sie haben den Flug bei Egypt Airlines gebucht. Außerdem startete dieser in Nairobi, also außerhalb der EU. Die Verspätung lag zudem auf dem ersten Flug von Nairobi nach Kairo vor. Nur wegen dieser Verspätung haben Sie Ihren Anschlussflug nach Frankfurt verpasst. Die maßgebliche Verspätung lag also auf dem Flug außerhalb der EU vor. Daher denke, ich dass die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall eher nicht anzuwenden ist. Dazu auch folgendes Urteil:
LG Darmstadt, Urt. v. 20.05.2015, Az: 7 S 185/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 7 S 185/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Bei einem außerhalb der EU von einem nicht-europäischen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflug entstehen keine Ausgleichsansprüche nach der FluggastrechteVO.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.