Sie haben Flüge von Graz über Wien nach Amsterdam gebucht. Allerdings konnten Sie den Flug von Graz nach Wien nicht wahrnehmen. Nun hat die Fluggesellschaft Ihnen beim Rückflug von Amsterdam nach Wien die Beförderung verweigert, da Sie ja den Hinflug nicht angetreten haben. Sie sollten sich ein neues Flugticket kaufen. Sie fragen sich nun, ob das rechtens ist.
Dazu konnte ich folgende Urteile finden:
AG Frankfurt, Urt. v. 21.02.2006, Az: 31 C 2972/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "AG Frankfurt, Urt. v. 21.02.2006, Az: 31 C 2972/05" bei Google eingeben)
Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht berechtigt, einen Rückflug zu stornieren, weil der Reisende den Hinflug nicht wahrgenommen hat.
Sondertarife bieten hierbei keine Ausnahme.
Die Regelungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft, dass Rückflüge storniert werden können, wenn der dazugehörige Hinflug nicht wahrgenommen wurde ist eine überraschende Klausel nach § 307 BGB und verstößt gegen das Transparenzgebot.
Findet eine unzulässige Stornierung eines Rückfluges statt, steht dem Gast ein Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu.
AG Köln, Urt. v. 13.12.2006, Az: 119 C 353/06 (Das Urteil könnnen Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 119 C 353/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Flugunternehmen ist nicht berechtigt einem Fluggast die Rückbeförderung zu verweigern, weil er den Hinflug nicht angetreten ist.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB), die der Fluggesellschaft das Recht einräumt, bei Buchung eines Hin- und Rückflugs, bei Nichtantritt des Hinflugs den Rückflug zu verweigern, ist als überraschende und unklare Regelung unwirksam.
Nach diesen Urteilen ist die Fluggesellschaft nicht dazu berechtigt, Ihnen die Rückbeförderung aufgrund eines verpassten Hinflugs zu verweigern. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Rückbeförderung bzw. auf Schadensersatz, falls Sie einen neuen Flug gebucht haben.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.