Die Mutter Ihrer Freundin und ihr Lebensgefährte haben eine Luxus-Reise nach AbuDhabi gebucht. Dann ist der Lebensgefährte der Mutter Ihrer Freundin leider sehr plötzlich verstorben, weshalb die Mutter Ihrer Freundin natürlich in tiefer Trauer und unter Schock stand. Nachdem sich der Schock ein wenig gelegt hatte, wurde die Reise storniert. Es wurde eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, bei der der Reisepreis eingereicht wurde. Die Versicherung will Ihnen jedoch nicht den gesamten Reisepreis erstatten, da die Reise zu spät storniert wurde. Die Versicherung sagt nämlich: Die Reisende Person hätte unverzüglich der Versicherung mitteilen müssen, dass ein Todesfall (also ein versichertes Ereignis ) eingetreten ist und hätte auch unverzüglich die Reise stornieren müssen. Weil dies nicht geschehen ist, sondern sich die Reisende gut 3 Wochen nach dem Todesfall Zeit mit der Stornierung gelassen hat, ist die Versicherung nicht verpflichtet, die Gebühren zu übernehmen.
Sie fragen sich, ob dieses rechtens ist. Hierzu gibt es ein sehr interessantes Urteil des AG Münchens:
Amtsgericht München, Urteil vom 20. 8. 2015 (Az.: 233 C 26770/14)
Wird beim Tod des Lebenspartners eine gemeinsame Reisebuchung nicht unverzüglich storniert, ist die Reiserücktrittsversicherung nicht zur Übernahme der Stornokosten verpflichtet.
Sachverhalt:
Eine Frau buchte im Dezember 2013 eine Reise für sich und ihren Ehemann zum Preis von rund 5.700 Euro. Am 30.04.2014 beantragte sie zusätzlich den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. In der darauf folgenden Nacht starb ihr Ehemann überraschend. Die Versicherung nahm den Antrag am 07.05. an, ohne Kenntnis davon, dass der Ehemann mittlerweile verstorben war.
Am 20.05. stornierte die Frau die Reise. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro, die die Frau von der Versicherung ersetzt haben wollte.
Das AG wies die Klage ab. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Witwe verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am 20.5.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Frau dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden sei.
Im Übrigen sei die Trauer der Witwe keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen. "Die Klägerin zeigte nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion – mithin einen psychischen Schock. Dies ist jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Die (schwere) Trauer ist vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen", so das Gericht.
Das AG München hat die Klage im vorliegenden Fall also abgewiesen. Da dieser Sachverhalt dem Ihren sehr ähnelt, könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall die Reiserücktrittsversicherung nicht greift. Natürlich kann jeder Einzelfall auch anders entschieden werden.
Da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten jedoch relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.