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Der Lebensgefährte von der Mutter meiner Freundin ist leider plötzlich verstorben. Der Mutter von meiner Freundin geht es leider immer noch ziemlich schlecht und sie geht kaum noch aus ihrer Wohnung raus.

Nun, ihr fragt euch sicherlich, was dieser Todesfall in diesem Forum zu suchen hat.

Ich erkläre es euch: Letztes Jahr buchte die Mama für sich und ihren Lebensgefährten eine Luxus-Reise für 10 Tage. Soviel ich weiß sollte es nach Abu Dhabi gehen. Es sollte ihr erster gemeinsamer Urlaub außerhalb Deutschlands werden. Die Reise sollte dieses Jahr im Juni statt finden. Eine Reiserücktrittsversicherung schloss sie zunächst nicht ab. Anfang diesen Jahres entschied sie sich jedoch doch noch für eine Reiserücktrittsversicherung. Meine Freundin meinte, dass die Stimmung zwischen ihrer Mutter und deren Lebensgefährten etwas angespannt gewesen sei. Das lag wohl hauptsächlich daran, dass die beiden viel um die Ohren haben, verschiedene Arbeitszeiten und sich dadurch kaum noch sehen. Meine Freundin meinte immer, dass wenn diese Beziehung tatsächlich scheitern sollte, dass es nicht aufgrund fehlender Gefühle passieren würde, sondern einfach weil die beiden kaum Zeit füreinander und ihre Beziehung finden. Beide klassische Workaholics ! Deshalb freuten sich beide sehr über den gemeinsamen und wohlverdienten Urlaub. Doch soweit sollte es wohl leider nicht kommen...

Kurz nachdem die Mama den Antrag für die Reiserücktrittsversicherung gestellt und abgeschickt hat, verstarb ganz plötzlich ihr Lebensgefährte. Die Ärzte meinten, dass er wohl an plötzlichem Herzversagen gestorben sei.
Die Versicherung meldete sich ca. 1 Woche später zurück und nahm den Antrag an. Nach dem Tod des Lebensgefährten, ist für die Mutter meiner Freundin nichts mehr so wie es mal war. Sie geht nicht mehr arbeiten, ist ständig zu Hause und trauert auf ihre eigene Art und Weise. Das ist schon der zweite Tod den sie verkraften musste - der erste war ihr Ehemann und Vater meiner Freundin.
Natürlich ist unter diesen Umständen nicht mehr an Urlaub und verreisen zu denken! Deshalb hat meine Freundin ca. 2,5 Wochen nachdem die Beerdigung erledigt war, im Namen ihrer Mutter die Reise nach Abu Dhabi storniert.
Nachdem die Reise storniert wurde, erhielten sie die Stornokosten: 3.340 €!
Erst da wurde mir bewusst, dass es sich wohl tatsächlich um eine Luxus-Reise gehandelt haben musste...aber das nur am Rande erwähnt.
Jedenfalls leitete meine Freundin diese Rechung weiter an die Versicherung und nannte ihnen auch den Grund für die Unmöglichkeit des Reiseantritts: schwere psychosozialen Belastungsstörung ihrer Mutter aufgrund Todesfall des Lebensgefährten.
Zu unser aller Überraschung verweigerte die Versicherung jedoch die Übernahme dieser Stornogebühren. Die Reisende Person hätte unverzüglich der Versicherung mitteilen müssen, dass ein Todesfall (also ein versichertes Ereignis ) eingetreten ist und hätte auch unverzüglich die Reise stornieren müssen. Weil dies nicht geschehen ist, sondern sich die Reisende gut 3 Wochen nach dem Todesfall Zeit mit der Stornierung gelassen hat, ist die Versicherung nicht verpflichtet, die Gebühren zu übernehmen.
Man kann doch nicht tatsächlich unter solchen Umständen erwarten, dass man als trauernde Person direkt an die Reisestornierung denkt und der Versicherung den Todesfall unmittelbar danach mitteilt.
Man muss doch selber erstmal auf das ganze Geschehen und die plötzlichen Ereignisse klar kommen! Das braucht eben seine Zeit.

Also kann die Versicherung doch nicht damit argumentieren und aus diesem Grund die Kostenübernahme der Stornogebühren ablehnen, richtig? Schließlich meinten sie noch, dass Trauer keine „unerwartete schwere Erkranung i.S.d. Reiserücktrittsbedingungen“ darstellt. Das kann doch auch nicht richtig sein??? Der Mutter meiner Freundin sieht man den psychischen Schock den sie durch den plötzlichen Todesfall ihrers Partners erlitten hat, immer noch deutlich an!

Wie ist denn die rechtliche Lage zu dieser Problematik?
Hätte eine Klage gegen die Versicherung denn Erfolg?
 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

beim durchlesen Ihrer Frage musste ich an ein Urteil denken, das ich einmal zu eben dieser Problematik gelesen habe. Dieses Urteil ist meines Erachtens auch dazu in der Lage, Ihre Frage zu klären.

AG München, Urteil vom 20.8.2015, Az. 233 C 26770/14 (bei Google zu finden unter: "233 C 26770/14 reise-recht-wiki.de")

Eine Ehefrau buchte eine Reise für sich und ihren Ehemann. Ein paar Monate vor Reiseantritt beantragte die Frau den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung für sich selbst, ihren Ehemann und 2 weitere Personen.  In der darauffolgenden Nacht verstarb der Ehemann der Kläger jedoch völlig überraschend. Die Versicherung wusste nichts vom Tod des Ehemanns und nahm den Antrag der Klägerin erst eine Woche nach dessen Ableben an. Die Klägerin stornierte die Reise jedoch erst einige Wochen später, da sie infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten habe. Die entstanden Stornierungskosten verlangt die Klägerin von der Versicherung zurück. Diese verweigerte die Zahlung jedoch mit der Begründung, die Ehefrau hätte die Reise unverzüglich nach dem Tod ihres Mannes stornieren und die Versicherung informieren müssen. 

Die daraufhin von der Witwe angestrebte Klage wurde durch das AG München allerdings abgewiesen und die Versicherung muss die Kosten für die Stornierung der Reise nicht übernehmen.

Es führte an, dass nach den Versicherungsbedingungen die Klägerin verpflichtet gewesen sei, den Tod des Mannes unverzüglich anzuzeigen und die Reise zu stornieren. Weil sie erst einige Wochen später stornierte, hat die Witwe ihre Obliegenheit verletzt. Deshalb war die Versicherung nach den Versicherungsbedingungen von der Leistungspflicht befreit.  Das gilt auch im Trauerfall, denn die Trauer der Frau ist keine unerwartete, schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen. Das Gericht war weiterhin der Ansicht, eine Belastungsreaktion oder ein Schock durch einen Todesfall ist keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes, sondern eine normale Reaktion auf den Verlust eines nahen Angehörigen.

Es sieht damit meines Erachtens tatsächlich so aus, als wäre in Ihrem Fall die Versicherung im Recht, womit die Mutter Ihrer Freundin die Stornokosten von der Versicherung leider nicht ersetzt verlangen kann. Eine Klage gegen die Versicherung würde aufgrund der Ähnlichkeit zu dem hier verhandelten Fall meines Erachtens nach keinen Erfolg haben.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen wohl nur ein Fachanwalt bieten.

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Die Mutter Ihrer Freundin und ihr Lebensgefährte haben eine Luxus-Reise nach AbuDhabi gebucht.  Dann ist der Lebensgefährte der Mutter Ihrer Freundin leider sehr plötzlich verstorben, weshalb die Mutter Ihrer Freundin natürlich in tiefer Trauer und unter Schock stand. Nachdem sich der Schock ein wenig gelegt hatte, wurde die Reise storniert. Es wurde eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, bei der der Reisepreis eingereicht wurde. Die Versicherung will Ihnen jedoch nicht den gesamten Reisepreis erstatten, da die Reise zu spät storniert wurde. Die Versicherung sagt nämlich: Die Reisende Person hätte unverzüglich der Versicherung mitteilen müssen, dass ein Todesfall (also ein versichertes Ereignis ) eingetreten ist und hätte auch unverzüglich die Reise stornieren müssen. Weil dies nicht geschehen ist, sondern sich die Reisende gut 3 Wochen nach dem Todesfall Zeit mit der Stornierung gelassen hat, ist die Versicherung nicht verpflichtet, die Gebühren zu übernehmen.

Sie fragen sich, ob dieses rechtens ist. Hierzu gibt es ein sehr interessantes Urteil des AG Münchens:

Amtsgericht München, Urteil vom 20. 8. 2015 (Az.: 233 C 26770/14)

Wird beim Tod des Lebenspartners eine gemeinsame Reisebuchung nicht unverzüglich storniert, ist die Reiserücktrittsversicherung nicht zur Übernahme der Stornokosten verpflichtet. 

Sachverhalt: 

Eine Frau buchte im Dezember 2013 eine Reise für sich und ihren Ehemann zum Preis von rund 5.700 Euro. Am 30.04.2014 beantragte sie zusätzlich den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. In der darauf folgenden Nacht starb ihr Ehemann überraschend. Die Versicherung nahm den Antrag am 07.05. an, ohne Kenntnis davon, dass der Ehemann mittlerweile verstorben war. 

Am 20.05. stornierte die Frau die Reise. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro, die die Frau von der Versicherung ersetzt haben wollte. 

Das AG wies die Klage ab. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Witwe verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am 20.5.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Frau dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden sei. 

Im Übrigen sei die Trauer der Witwe keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen. "Die Klägerin zeigte nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion – mithin einen psychischen Schock. Dies ist jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Die (schwere) Trauer ist vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen", so das Gericht. 

Das AG München hat die Klage im vorliegenden Fall also abgewiesen. Da dieser Sachverhalt dem Ihren sehr ähnelt, könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall die Reiserücktrittsversicherung nicht greift. Natürlich kann jeder Einzelfall auch anders entschieden werden.  

Da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten jedoch relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

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