3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Meine Tochter hat sich für ein Auslandsjahr in den vereinigten Staaten beworben. Dieses parlamentarische Patenschaftsprogramm hatte eine Laufzeit von einem Jahr. Leider erhielt sie dafür im November 2016 eine Absage.

Um sie zu trösten, und damit aufzuheitern, trotzdem mal in die Usa zu reisen, buchte ich einen zwei wöchigen urlaub in San francisco für die ganze Familie. Wir wollten nicht die ganze Zeit in San Francisco bleiben, sondern durch ganz Kalifornien, besonders Los Angeles und Las Vegas reisen, aber das ist hier nicht so wichtig.

Wir wollten am 23 September von Dresden nach San Francisco fliegen. Der Rückflug war für den 09 Oktober geplant. Vorsichtshalber schloss ich damals eine Reiseversicherung und Reiserücktrittsversicherung ab, denn das alles hat ganz viel geld gekostet, und man weiß ja nie, ob etwas dazwischen kommt.

 

Anfang Februar kam aber überraschend die Nachricht, dass meine Tochter nun doch an dem Programm teilnehmen kann, da sie durch das Nachrückverfahren doch einen Schulplatz bekommen hat. Ihr Auslandsjahr sollte am 11. August starten.

Daher brauchten wir nun auch die Reise und die Flüge nach San Francisco nicht mehr. Zum Glück hatte ich eine Reiserücktrittsversicherung, so dachte ich zumindest. Ich stornierte die Flüge, und stellte die Kosten dafür meiner Versicherung in Rechnung. Das waren ungefähr 890 Euro.

 Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch mit der Begründung ab, dass kein Versicherungsfall vorliegt. In den bedingung steht „Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson...". Und Laut Versicherung liegt das nicht vor.

Ich aber bin da anderer Meinung: Da sich meine minderjährige Tochter in der Schulausbildung befindet, steht der Schulbesuch einem Arbeitsplatz gleich. Die Teilnahme am Patenschafts-Programm stellt somit ein Arbeitsplatzwechsel dar.

Wie ist das rechtlich zu beurteilen? Kann ich von der Versicherung die Zahlung der 890 Euro verlangen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
Bearbeitet von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Hallo,

deine Tochter hatte sich für ein Auslandsjahr in den USA beworben. Dafür hatte sie jedoch zunächst eine Absage bekommen, woraufhin du zum Trost einen zwei wöchigen Urlaub nach San Francisco gebucht hast. Die Reise sollte am 23.9. starten. Im Februar  hat deine Tochter allerdings doch eine Zusage für das Auslandsjahr bekommen, welches dann am 11. August starten sollte. Da die Reise nun nicht mehr benötigt wird, wolltest du die Reise stornieren. Die Stornokosten hast du dann an deine Reiserücktrittsversicherung weitergeleitet. Diese wollte die Kosten jedoch nicht übernehmen, da kein Versicherungsfall vorliegen würde. Du fragst dich nun, ob das so rechtens ist.

Du bist der Meinung, dass der Schulbesuch einem Arbeitsplatz gleichsteht und die Teilnahme am Patenschafts – Programm somit einem Arbeitsplatzwechsel gleichkommt. Ein Arbeitsplatzwechsel stellt einen solchen Versicherungsfall dar. Die Versicherung ist da jedoch anderer Meinung.

Um die Frage zu klären, wer hier nun im Recht ist, möchte ich folgendes Urteil anführen:

Amtsgericht München, Urteil vom 29.3.2017, Az. 273 C 2376/17

 

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei einer Münchener Versicherung einen Reiserücktrittsversicherungsvertrag abgeschlossen. Die mitversicherte Tochter hatte sich für ein Auslandsjahr in den USA beworben, für das sie am 19.11.2015 eine Absage erhalten. Daraufhin buchte der Vater eine Reise in die USA. Einige Monate später hat die Tochter allerdings doch noch eine Zusage erhalten. Daraufhin hat der Kläger die Reise storniert und die Stornierungskosten an die Versicherung weitergeleitet. Diese hat die Zahlung abgelehnt, da der Schulwechsel keinem Arbeitsplatzwechsel gleich stünde. Das Gericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Der Schulwechsel der Tochter stelle keinen Versicherungsfall vor. In den Vertragsbedingungen der Versicherung wäre ganz eindeutig von einem Arbeitsplatzwechsel die Rede gewesen und ein solcher lag in dem Schulwechsel nicht vor. Die Schulbildung diene lediglich der Verschaffung einer Ausbildung und bildet damit ausschließlich die Grundlage für das Erlangen eines Arbeitsplatzes. Sie sei daher nicht mit einem solchen gleichzusetzen. Der Kläger muss die Stornokosten daher selbst tragen.

 Da deine Situation meiner Meinung nach ähnlich zu der im verhandelten Fall ist, denke ich das auch bei dir die Versicherung im Recht ist und die Stornokosten daher leider nicht tragen muss.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben eine Reise in die USA inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Nun wollen Sie diese Reise stornieren, da Ihre Tochter auf einer Schule im Ausland angenommen wurde und die Reise somit sinnlos wird.

Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen beispielsweise eine Erkrankung oder aber auch ein Arbeitsplatzwechsel.

In Ihrem Fall wollen Sie die Reise aufgrund eines Schulwechsels stornieren. Sie sind der Meinung, dass eine solche einem Arbeitsplatzwechsel gleichkommt und daher einen Reiserücktritt rechtfertigt. Hier hat das AG München folgendes entschieden:

Amtsgericht München, Urteil vom 29.3.2017 (Az.: 273 C 2376/17)

Ein Schulwechsel oder der Beginn eines Stipendiums stellt keinen Wechsel des Arbeitsplatzes dar. Es handelt sich daher nicht um einen versicherten Grund im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung.

Es scheint also tatsächlich so, als würde bei einem Wechsel der Schule ein solcher Versicherungsfall nicht eintreten und die Reiserücktrittsversicherung würde nicht eingreifen.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
0 Punkte
...