Hallo,
leider wurde der zweite Teilflug auf ihrer Strecke FRA-LIS-OVD nun seitens TAP annulliert. TAP lehnt eine Umbuchung ab. Der Vermittler bietet Ihnen nun lediglich die Kostenrückerstattung an. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf eine Umbuchungsmöglichkeit haben.
1-Recht auf Umbuchung
Wenn es zu einer Annullierung eines Fluges oder Flugabschnittes kommt, so können Flugreisende in der Regel auf die europäische Fluggastrechtverordnung zurückgreifen. Unter einer Annullierung versteht man im Sinne des Art. 2 lit. l) der Verordnung die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Dies lag hier wohl vor. Deshalb kommen bei einer Annullierung n. Art. 5 der VO verschiedene Gewährleistungsrechte in Frage. Ihre Frage bezieht sich vor allem auf die Möglichkeit einer Umbuchung.
Gem. Art. 5 II der FluggastrechteVO müssen Fluggäste eigentlich Angaben zu einer anderweitigen Beförderung erhalten, sobald sie von einer Annullierung unterrichtet werden.
Außerdem verweist Art. 5 I a) auch auf Art. 8 der Verordnung, welcher Betreuungsleistungen anbietet:
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Dies bedeutet, dass Sie eigentlich eine Wahlmöglichkeit haben zwischen der Flugkostenrückerstattung und einer anderweitigen Beförderung. Warum TAP letzteres ablehnt ist mir nun eben nicht ersichtlich. Eigentlich müssten Sie einen Anspruch darauf haben, es ist allerdings natürlich möglich, dass die Flüge dann sehr viel eher oder später gehen würden.
2-Frist
Eine Frist ist mir hinsichtlich des Art. 8 der Verordnung 261/2004 nicht bekannt. Leidglich der Anspruch auf Ausgleichszahlungen (n. Art. 7) scheidet aus, wenn die Annullierung mind. 2 Wochen im Voraus bekannt gegeben wurde. Einen solchen haben Sie also nicht.
Ich kann Ihnen nur raten, weiterhin mir der Airline bzw. mit dem Vermittler in Kontakt zu bleiben und eventuell auf eine Umbuchung zu bestehen. Ansonsten ist es sicherlich auch ratsam, einen Fachanwalt zu befragen, ob nicht noch andere Möglichkeiten bestehen.
Schauen Sie auch gerne mal in weiteren Beiträgen aus dem Forum nach. In diesem Beitrag wurde bereits besprochen, welche Kosten bei einer Neubuchung geltend gemacht werden können:
http://flugrechte.eu/11421/flugannulierung-neubuchuung-können-geltend-gemacht-werden
Und dieser Beitrag berichtet davon, was passiert, wenn ein Flug annulliert wird und lediglich eine Beförderung in eine andere Stadt angeboten wird. Vielleicht helfen Ihnen diese Beiträge ebenso weiter:
http://flugrechte.eu/7304/airline-streicht-flug-bietet-nur-beförderung-andere-stadt
Letztendlich kann ein Forum allerdings, wie bereits erwähnt, keinen professionellen Rat eines Fachanwalts ersetzen. Trotzdem hoffe ich, dass Sie beim recherchieren in diesem Forum ein paar Hilfestellungen finden.