Guten Tag,
euren Freunden wurde der Zutritt zum Flugzeug verwehrt, da Flüchtlinge für die Einreise zusätzlich zum Flüchtlingsreisepass ein Visum brauchen. Damit konntet ihr den Flug nicht antreten und fragt euch nun, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung oder zumindest Minderung des Reisepreises habt.
Ein solcher Anspruch würde sich aus §651 d Absatz 1 BGB ergeben. Dafür muss allerdings ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 vorliegen.
Danach liegt ein Reisemangel immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen oder dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ob in eurem Fall nun ein Reisemangel vorliegt, soll anhand des folgenden Urteils geklärt werden:
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.2.2015, Az. 16 U 122/14 (den Volltext könnt ihr nachlesen, wenn ihr im "reise-recht-wiki" sucht: "16 U 122/14")
Die Kläger haben bei der Beklagten eine Reise nach Marokko gebucht. Bei Reiseantritt wurde den Fluggästen das Betreten des Flugzeugs mit Verweis auf fehlende Reisedokumente verwehrt. Deshalb klagen die Fluggäste auf Erstattung oder Minderung des Reisepreises.
Die Kläger verfügen über die deutsche oder die türkische Staatsbürgerschaft, sowie Flüchtlings-Reisepässe und nahmen an diese würden ihnen das Recht auf Aufenthalt in Marokko gewähren.
Entgegen dieser Annahme unterliegen Flüchtlinge im Königreich Marokko den Formalitäten für den Visumserhalt. Des Weiteren gilt für Luftfrachtführer, dass der Transit für Flüchtlinge ohne Visum nicht gestattet ist. Somit wurde den Fluggästen bei Reiseantritt das Betreten des Flugzeugs nicht gestattet.
Die Kläger verwiesen erfolglos auf Artikel 12 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, welcher jedoch nicht die geltenden Einreisebestimmungen betrifft. Des Weiteren verwiesen sie auf die Möglichkeit das Visum beim Zielflughafen zu beantragen. Dies gilt jedoch nur für israelische Staatsbürger die in Marokko geboren sind.
Das Gericht hat gegen die Kläger und für das Reiseunternehmen entschieden. Laut Gericht hat der Fluggast dafür Sorge zu tragen, dass bei Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere vorhanden sind, die vom Einreisestaat gefordert werden.
Der Fluggast hat im Falle der Unvollständigkeit seiner Dokumente und dem daraus resultierenden Beförderungsausschluss, keinen Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Reisepreises.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass in eurem Fall kein Reisemangel vorlag, womit ihr meiner Meinung nach auch leider keinen Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Reisepreises gegen das Reiseunternehmen geltend machen könnt.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Daher steht es ihnen selbstverständlich zu, zusätzlich einen Anwalt um Rat zu fragen.