Hallo,
dass der ganze Sinn des Urlaubs durch diesen Vorfall ins Wasser gefallen ist, ist natürlich nicht schön zu hören.
Da ich diesbezüglich nicht sonderlich viel Hintergrundwissen haben, möchte ich gleich bei dieser Gelegenheit auf ein sehr interessantes Urteil des BGH vom 13.10.15, Az.: X ZR 126/14 (dies kann man einfach bei „reise-recht-wiki“ suchen) verweisen.
Kurz zum Sachverhalt des Falles:
Ein Ehepaar buchte ebenfalls einen Tauchurlaub. Auf dem Hinflug wurde ebenso die Pressluftflasche als vorschriftswidriger Gegenstand eingestuft und daher dessen Transport vom Gefahrgutbeauftragten untersagt. Leider wurden die Reisenden ebenfalls nicht informiert und erfuhren erst bei der Ankunft davon. Da am Urlaubsort keine Ersatzflasche aufgetrieben werden konnte, konnte kein Tauchgang vorgenommen werden. Die Reisenden haben daraufhin die Airline auf Schadensersatz verklagt.
Zunächst haben das zuständige Amtsgericht, sowie das jeweilige Landgericht die Klage abgewiesen, weshalb der Kläger in Revision ging. Nun hat der BGH sich zu dieser Angelegenheit geäußert und hat im Endeffekt dem Kläger den Schadensersatz zugesprochen. Die wesentliche Begründung war, dass eine Fluggesellschaft auch die Pflicht trifft, die Reisenden wenn der Transport von Reisegepäck aufgrund von Luftsicherheitsvorschriften abgelehnt wird. Sollte die Airline dieser Verpflichtung nicht nachgehen, so begründet dies unter Umständen eine Haftung auf Schadensersatz.
Insgesamt hatte die Fluggesellschaft in diesem Fall also ihre Pflichten aus dem Beförderungsvertrag missachtet. Denn selbst wenn die Entnahme einer solchen Flasche aus dem Gepäck angeordnet sein, wird die Beklagte nicht von ihren weiteren vertraglichen Aufgaben entbunden und muss auch die Interessen des Flugreisenden beachten. Insofern hätte es die Airline nicht unterlassen dürfen, auch den Fluggast in das Vorhaben einzuweihen.
Rechtlicher Bezugspunkt ist §280 BGB, der nicht durch Art. 28 MÜ ausgeschlossen wird. Ebenso wird ein Anspruch aus Art. 17 II 1 MÜ abgelehnt. Auch Art. 19 des MÜ ist nicht anwendbar. Denn letztere Norm bezieht sich in aller Regel auf die verspätete Beförderung von Gepäck, allerdings nicht auf eine gänzlich nie stattgefundene Gepäckmitnahme.
Zudem kommt, dass es irrelevant erscheint, ob der Luftfrachtführer nur eine teilweise oder eine vollständige Nichtleistung vorgenommen hat, denn in beiden Alternativen hat der Luftfrachtführer als Schuldner auf materiellen Schadensersatz zu haften
Aufgrund der Ähnlichkeit zu dem von Ihnen geschilderten Fall, gehe ich davon aus, dass Sie ebenso einen Anspruch haben werden. Dies sollten Sie aber im Zweifel lieber mit Ihrem Anwalt abklären, da es sich wohl um eine sehr verzwickte Angelegenheit handelt, die nicht sehr häufiig auftritt.