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Hallo ihr lieben,

mein größtes Hobby ist das Tauchen und deshalb verbringe ich meine Urlaube immer am Meer, um dieser Leidenschaft nachzukommen. Ich verreise nie ohne meine Taucherausrüstung und war schon an fast allen schönen Tauchplätzen der Erde. Nie hatte es Probleme gegeben, bis auf dieses Mal.

Da ich noch nie in Mexiko getaucht hatte, wollte ich dieses Mal meinen Urlaub dort verbringen. Gut, ich buchte einen Taucherurlaub im Wert von ca. 5.000€ in Cancún. Mein Flug ging um 10:45 Uhr von München mit Eurowings-Flug EW0220 und landete um 16:05 Uhr in Cancún in Mexiko. Wie immer gab ich meine komplette Taucherausrüstung als Sperrgepäck auf. da ich weiß, dass es nur von Vorteil ist, eine leere Pressluftflasche mit geöffnetem Ventil aufzugeben, hatte ich auch dieses Mal alles perfekt vorbereitet. Ich gab also mein Gepäck auf und flog nach Cancún.

Am Flughafen in Mexiko angekommen, wollte ich mein Gepäck in Empfang nehmen und musste voller Schrecken feststellen, dass meine Pressluftflasche daraus entfernt wurde. Ich war stinksauer und ging zum Schalter, um mich zu erkundigen, aus was für einem Grund dies geschehen war. Mir wurde daraufhin erklärt, dass dieser Gegenstand vorschriftswidrig sei und deshalb entfernt worden war. Ich hatte keinerlei Möglichkeiten meine Pressluftflasche zurück zu bekommen, da sie sich noch in Deutschland befand.
Also fuhr ich ins Hotel und versuchte vor Ort eine Pressluftflasche zu organisieren. Leider ohne Erfolg. Tauchen war dieses Jahr also nicht möglich…das war mein erster Urlaub ohne tauchen, obwohl er dafür ausgerichtet war!

Habe ich Anspruch auf Ersatz der Reisekosten? Schließlich bin ich nur wegen des Tauchens nach Mexiko geflogen…
Gefragt in Gepäckverlust von
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Hallo, 

dass der ganze Sinn des Urlaubs durch diesen Vorfall ins Wasser gefallen ist, ist natürlich nicht schön zu hören. 

 

Da ich diesbezüglich nicht sonderlich viel Hintergrundwissen haben, möchte ich gleich bei dieser Gelegenheit auf ein sehr interessantes Urteil des BGH vom 13.10.15, Az.: X ZR 126/14 (dies kann man einfach bei „reise-recht-wiki“ suchen) verweisen.

 

Kurz zum Sachverhalt des Falles:

Ein Ehepaar buchte ebenfalls einen Tauchurlaub. Auf dem Hinflug wurde ebenso die Pressluftflasche als vorschriftswidriger Gegenstand eingestuft und daher dessen Transport vom Gefahrgutbeauftragten untersagt. Leider wurden die Reisenden ebenfalls nicht informiert und erfuhren erst bei der Ankunft davon. Da am Urlaubsort keine Ersatzflasche aufgetrieben werden konnte, konnte kein Tauchgang vorgenommen werden. Die Reisenden haben daraufhin die Airline auf Schadensersatz verklagt. 

 

Zunächst haben das zuständige Amtsgericht, sowie das jeweilige Landgericht die Klage abgewiesen, weshalb der Kläger in Revision ging. Nun hat der BGH sich zu dieser Angelegenheit geäußert und hat im Endeffekt dem Kläger den Schadensersatz zugesprochen. Die wesentliche Begründung war, dass eine Fluggesellschaft auch die Pflicht trifft, die Reisenden wenn der Transport von Reisegepäck aufgrund von Luftsicherheitsvorschriften abgelehnt wird. Sollte die Airline dieser Verpflichtung nicht nachgehen, so begründet dies unter Umständen eine Haftung auf Schadensersatz. 

 

Insgesamt hatte die Fluggesellschaft in diesem Fall also ihre Pflichten aus dem Beförderungsvertrag missachtet. Denn selbst wenn die Entnahme einer solchen Flasche aus dem Gepäck angeordnet sein, wird die Beklagte nicht von ihren weiteren vertraglichen Aufgaben entbunden und muss auch die Interessen des Flugreisenden beachten. Insofern hätte es die Airline nicht unterlassen dürfen, auch den Fluggast in das Vorhaben einzuweihen. 

 

Rechtlicher Bezugspunkt ist §280 BGB, der nicht durch Art. 28 MÜ ausgeschlossen wird. Ebenso wird ein Anspruch aus Art. 17 II 1 MÜ abgelehnt. Auch Art. 19 des MÜ ist nicht anwendbar. Denn letztere Norm bezieht sich in aller Regel auf die verspätete Beförderung von Gepäck, allerdings nicht auf eine gänzlich nie stattgefundene Gepäckmitnahme. 

Zudem kommt, dass es irrelevant erscheint, ob der Luftfrachtführer nur eine teilweise oder eine vollständige Nichtleistung vorgenommen hat, denn in beiden Alternativen hat der Luftfrachtführer als Schuldner auf materiellen Schadensersatz zu haften 

Aufgrund der Ähnlichkeit zu dem von Ihnen geschilderten Fall, gehe ich davon aus, dass Sie ebenso einen Anspruch haben werden. Dies sollten Sie aber im Zweifel lieber mit Ihrem Anwalt abklären, da es sich wohl um eine sehr verzwickte Angelegenheit handelt, die nicht sehr häufiig auftritt. 

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