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Guten Tag,

da ich für mein Leben gerne Wanderungen unternehme, wollte ich mir einmal etwas Außergewöhnliches gönnen und buchte deshalb eine 2-wöchige Pauschalreise bei Meier’s Weltreisen nach La Reunion im Hotel Iloha Seaview. Diese Landschaft ist einmalig und umwerfend schön.

Am 9. Reisetag wollte ich an meinem persönlichen Höhepunkt der Reise teilnehmen. Es sollte eine mehrtägige Wandertour durch 3 Talkessel auf der Insel gehen. Ich hatte gelesen, dass der Anblick der 3 Talkessel die Landschaft wie ein offenes Buch über den Anbeginn der Erde erscheinen lässt. Jeder dieser 3 Talkessel ist von einem durch Erosion geformten, pflanzenüberwucherten Schutzwall umgeben, über den hinaus sich ein grandioses Landschaftsbild öffnet. Das lässt einem den Atem stocken. Wasserfälle stürzen die mit Riesenfarnen und Primärwälder bewachsenen Hänge hinab. La Reunion bildet eine der abwechslungsreichste Landschaft und Vegetation. Die Insel besitzt eine fabelhafte Mischung von unberührter Natur und authentischen Kulturen. Die 3 Talkessel sind wie ein Kleeblatt angeordnet und dennoch hat jeder seinen eigenen Charakter. Darauf war ich so gespannt und konnte es kaum erwarten loszumarschieren.

Jedoch verweigerte mir der Reiseleiter die Teilnahme an dieser Tour. Ich war wie vor den Kopf gestoßen, als er mir mitteilte, dass ich aufgrund von Konditions- und Trittproblemen nicht den Anforderungen dieser Tour gewachsen sei. Völlig überrumpelt und enttäuscht fragte ich nach, wie er überhaupt zu solch einer Einschätzung gelangte. Daraufhin wurde mir erklärt, dass ich auf den vorherigen leichteren Touren sehr langsam mitgelaufen sei und sogar einige Touren abbrechen musste.

Das konnte ich alles nicht so ganz verstehen, denn schließlich hatte ich einen Wander- und Trekkingurlaub gebucht. Da mir die schönste aller Touren nicht erlaubt wurde und ich somit um das Highlight gebracht wurde, möchte ich auf diesem Wege erfahren, ob ich einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz habe.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Hallo, 

es ist natürlich schade zu hören, dass Sie bei der schönsten Wanderroute nicht mit durften. Verständlich, dass Sie deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz verlangen. 

Ob ein solcher in Frage kommt, richtet sich nach dem deutschen Pauschalreiserecht. 

 

Welche Rechte bei möglichen Mängeln der Reise auftreten ist in §651 i BGB geregelt. In Abs. 2 ist erst einmal normiert, wann eine Reise frei von Mängeln ist. Dies ist der Fall, wenn diese die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Ebenso kann von einem Reisemangel ausgegangen werden, dass ein Reisemangel vorliegt, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

 

Demzufolge müsste man überprüfen, ob in der Verweigerung zur Teilnahme an der Wandertour ein solcher Mangel gesehen werden kann.

Geht man von einem Mangel aus, so könnte möglicherweise nach §651 m BGB eine Minderung des Reisepreises oder ein Anspruch auf Schadensersatz n. §651 n BGB für Sie in Frage kommen.

 

Ob nun ein Mangel vorliegt, könnte dieses Urteil klären:

 

LG Kempten, Urt. v. 04.09.2009, Az.: 53 S 244/09 ( einfach zu finden bei reise-recht-wiki: „53 S 244/09“) 

In diesem Sachverhalt hat die Klägerin bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub gebucht. Dabei war eine mehrtägige Trekkingtour mit inbegriffen. Allerdings wurde der Klägerin die Teilnahme verweigert, da diese nach deren Meinung aufgrund von Konditions- und Trittsicherheitsproblemen nicht für die Tour geeignet wäre. Die Klägerin forderte daraufhin eine Rückzahlung des Reisepreises, Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht war hingegen der Auffassung, dass in der Zurückweisung kein Reisemangel zu sehen sei. Vielmehr wurde von einer Unmöglichkeit i.S.d. §275 I BGB ausgegangen, da die Reise insgesamt oder einzelne Leistungen der gebuchten Reise aufgrund von Umständen, die an dem Reisenden liegen, wegfallen. Denn wird einem Reisenden wegen Fitness- und Trittsicherheitsschwächen die Teilnahme an einer mehrtägigen Wandertour durch den Reiseleiter verweigert, liegt ein Fall eines Leistungs- bzw. Mitwirkungshindernisses in der Person des Reisenden vor, sodass die Pflicht zur Leistung des Reiseveranstalters gem. §275 I BGB entfällt.

 

Ich denke, dass dieses Urteil sehr aussagekräftig ist. Allerdings ist jeder Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen, weshalb ich mir vorstellen kann, dass es hilfreich wäre, wegen der schwierigen Einzelheiten einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Hallo, 

aufgrund der Verweigerung deiner Teilnahme an der laut dir schönsten Tour deiner Reise, fragst du dich selbstverständlich ob du nicht einen Anspruch Rückzahlung des Reisepreises und auf Schadensersatz hast. 

Solche Ansprüche ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht aus den §§651 a-y BGB, der Anspruchsgrundlage in deinem Fall. 

Allerdings muss im Verhalten des Reiseleiters, sprich das Verbot deiner Teilnahme an der Reise, ein Reisemangel begründet sein. Die Definition für einen Reisemangel findet sich in §651 i BGB. Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, wenn sie also nicht die zugesicherten  Eigenschaften besitzt und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag voraussetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Ob nun in deinem Fall ein sogenannter Reisemangel vorlag, soll uns folgendes Urteil beantworten:

LG Kempten, Urteil vom 4.9.2009, Az. 53 S 244/09 (den Volltext findest du, wenn du im "reise-recht-wiki" suchst: "53 S 244/09") 

Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin einen Urlaub auf der französischen Insel Reunion im Indischen Ozean. Am neunten Reisetag sollte eine mehrtägige Wandertour durch drei Talkessel auf der Insel beginne, an der die Klägerin teilnehmen wollte. Der Reiseleiter der Reisegruppe verweigerte der Klägerin die Teilnahme an der Trekkingtour, mit der Begründung, dass sie aufgrund von Konditions- und Trittsicherheitsproblemen nicht den Anforderungen für die Tour gewachsen wäre. Zu dieser Einschätzung gelangte er, nachdem sie schon während vorheriger, leichterer Touren, sehr langsam war und auch einige Touren vorzeitig abbrechen musste. Die Klägerin sah in der verwehrten Teilnahme einen Reisemangel und forderte Rückzahlung des Reisepreises, Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Beklagten. 

Das Gericht wies die Berufung der Klägerin gegen das vorherige Urteil als unbegründet zurück, da auch nach seiner Auffassung kein Reisemangel vorlag, sondern eine Leistung- bzw. Mitwirkungshindernisse in der Person der Reisenden, die gemäß §275 Absatz 1 BGB zum Wegfall der Leistungspflicht des Reiseveranstalters führte.

Es scheint also, dass in deinem Fall kein Reisemangel vorlag, weswegen ich der Ansicht bin, dass du leider auch keinen der von dir geforderten Ansprüche gegen Meiers Weltreisen geltend machen kannst.

Da es sich bei dir jedoch um einen sehr komplexen Fall handelt und dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich das zusätzlich konsultieren eines Fachanwalts durchaus als hilfreich erweisen.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach La Reunion gebucht. Im Rahmen dieser wollten Sie eine Wanderung wahrnehmen. Dies Teilnahme wurden Ihnen allerdings aufgrund von Konditions- und Trittproblemen verweigert. 

Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz haben. 

Diese Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht in §651 a-m BGB und entstehen, wenn ein Reisemangel gemäß §651 i BGB vorliegt, wenn die Reise also nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

In einem ganz ähnlichen Fall entschiede das LG Kempten 2009 folgendes: 

LG Kempten, Urt. v. 04.09.2009, Az: 53 S 244/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 53 S 244/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin einen Urlaub auf der französischen Insel Reunion im Indischen Ozean. Am neunten Reisetag sollte eine mehrtägige Wandertour durch drei Talkessel auf der Insel beginnen, an der die Klägerin teilnehmen wollte. Der Reiseleiter der Reisegruppe verweigerte der Klägerin die Teilnahme an der Trekkingtour, mit der Begründung, dass sie aufgrund von Konditions- und Trittsicherheitsproblemen nicht den Anforderungen für die Tour gewachsen wäre. Zu dieser Einschätzung gelangte er, nachdem sie schon währen vorheriger, leichterer Touren, sehr langsam war und auch einige der Touren vorzeitig abbrechen musste.
Die Klägerin sah in der verwehrten Teilnahme einen Reisemangel und forderte Rückzahlung des Reisepreises, Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Beklagten.

Das LG Kempten wies die Berufung der Klägerin gegen das vorherige Urteil als unbegründet zurück, da auch nach seiner Auffassung kein Reisemangel gem. § 651c BGB vorlag, sondern eine Leistungs- bzw. Mitwirkungshindernise in der Person der Reisenden, die gem. § 275 Abs. 1 BGB zum Wegfall der Leistungspflicht des Reiseveranstalters führte.

Da der Fall dem Ihren sehr ähnlich ist, könnte ich mir gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall leider kein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht. 

Beachten Sie jedoch, dass jeder Einzelfall für sich betrachtet werden muss, weshalb es Sinn machen könnte, noch einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen. 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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