Hallo,
es ist natürlich schade zu hören, dass Sie bei der schönsten Wanderroute nicht mit durften. Verständlich, dass Sie deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz verlangen.
Ob ein solcher in Frage kommt, richtet sich nach dem deutschen Pauschalreiserecht.
Welche Rechte bei möglichen Mängeln der Reise auftreten ist in §651 i BGB geregelt. In Abs. 2 ist erst einmal normiert, wann eine Reise frei von Mängeln ist. Dies ist der Fall, wenn diese die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Ebenso kann von einem Reisemangel ausgegangen werden, dass ein Reisemangel vorliegt, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Demzufolge müsste man überprüfen, ob in der Verweigerung zur Teilnahme an der Wandertour ein solcher Mangel gesehen werden kann.
Geht man von einem Mangel aus, so könnte möglicherweise nach §651 m BGB eine Minderung des Reisepreises oder ein Anspruch auf Schadensersatz n. §651 n BGB für Sie in Frage kommen.
Ob nun ein Mangel vorliegt, könnte dieses Urteil klären:
LG Kempten, Urt. v. 04.09.2009, Az.: 53 S 244/09 ( einfach zu finden bei reise-recht-wiki: „53 S 244/09“)
In diesem Sachverhalt hat die Klägerin bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub gebucht. Dabei war eine mehrtägige Trekkingtour mit inbegriffen. Allerdings wurde der Klägerin die Teilnahme verweigert, da diese nach deren Meinung aufgrund von Konditions- und Trittsicherheitsproblemen nicht für die Tour geeignet wäre. Die Klägerin forderte daraufhin eine Rückzahlung des Reisepreises, Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht war hingegen der Auffassung, dass in der Zurückweisung kein Reisemangel zu sehen sei. Vielmehr wurde von einer Unmöglichkeit i.S.d. §275 I BGB ausgegangen, da die Reise insgesamt oder einzelne Leistungen der gebuchten Reise aufgrund von Umständen, die an dem Reisenden liegen, wegfallen. Denn wird einem Reisenden wegen Fitness- und Trittsicherheitsschwächen die Teilnahme an einer mehrtägigen Wandertour durch den Reiseleiter verweigert, liegt ein Fall eines Leistungs- bzw. Mitwirkungshindernisses in der Person des Reisenden vor, sodass die Pflicht zur Leistung des Reiseveranstalters gem. §275 I BGB entfällt.
Ich denke, dass dieses Urteil sehr aussagekräftig ist. Allerdings ist jeder Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen, weshalb ich mir vorstellen kann, dass es hilfreich wäre, wegen der schwierigen Einzelheiten einen
Fachanwalt zu Rate zu ziehen.