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Hallo,

meine Frau und ich hatten einen Tauchurlaub in Portugal geplant. Ich tauchte schon seit meinem Jugendalter und finde, dass es das beste Hobby ist, das ich finden konnte. Es erfüllt mich voll und ganz und ich erlebe so viel unter Wasser, was nicht mit Worten zu beschreiben ist. Um dieses Hobby mit mir teilen zu können, besuchte meine Frau einen Tauchkurs und erwarb den Tauchschein. Leider ist sie noch etwas ängstlich und taucht nur in meiner Begleitung. Um selbstsicherer zu werden hatten wir vor, in Portugal viel zu tauchen.

Deshalb buchte ich bei 4Diving.de einen Taucherurlaub speziell für Taucher im Hotel Quinta da Lagoa Apartments. Das Hotel liegt nur einen Katzensprung vom Strand entfernt und so waren wir mit unserer Ausrüstung schnell am Strand. Der Flug sollte mit Iberia IB5937 um 7:50 Uhr von Zürich gehen mit Ankunft um 9:25 Uhr in Porto. Der Rückflug sollte ebenfalls mit Iberia erfolgen, Flug IB5936 um 10:05 Uhr ab Porto und Ankunft um 13:35 Uhr in Zürich.

Am Flughafen in Zürich angekommen, gaben wir unsere Koffer mit der kompletten Tauchausrüstung auf. Die Tauchausrüstung wurde extra aufgegeben und ein Gefahrgutbeauftragter entnahm dem Gepäck unsere Tauchflaschen, um sie als Gefahrgut zu transportieren. Als wir endlich in Porto gelandet waren und unser Gepäck in Empfang nahmen, bemerkten wir, dass eine Tauchflasche fehlte. Auf Nachfragen am Schalter teilte man uns mit, dass wohl eine Flasche als Gefahrgut in Verwahrung genommen und leider nicht weitertransportiert worden war. Meine Frau und ich waren sehr enttäuscht, denn so war unser Traumurlaub sinnlos. Leider war es uns nicht möglich eine Flasche vor Ort zu mieten und da meine Frau nicht alleine bzw. ohne Partner tauchen wollte, konnten wir keine Tauchgänge durchführen. Jeglicher Spaß am Urlaub war uns genommen worden.

Haben wir einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten?

Gefragt in Gepäckverlust von
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Bei Ihrer Reise nach Mexico wurde Ihre Tauchflasche ohne Ihr Wissen nicht befördert. Sie fragen sich, ob Sie dadurch nun einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten haben, da Ihr Urlaub ohne die Tauchflasche nutzlos geworden ist.

Zu einem ähnlichen Fall entschieden sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut gegen den Kläger und wiesen die Schadensersatzklage ab:

LG Landshut, Urt. v. 21.11.2014, Az: 14 S 1887/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 14 S 1887/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zwei Tauchurlauber wurden bei ihrer Ankunft am Urlaubsort davon überrascht, dass eine ihrer Tauchflaschen nicht mitbefördert sondern als Gefahrgut in amtliche Verwahrung genommen worden war. Der Kläger, um dessen Flasche es sich handelte, klagte auf Erstattung der Reisekosten, da der Urlaub ohne die komplette Tauchausrüstung nicht seinem eigentlichen Zweck dienen konnte.

Das Gericht wieß die Klage erst- und zweitinstanzlich ab, da das Flugunternehmen nicht für die Gefahrgutbeauftragten verantwortlich sei und außerdem der Urlauber leicht eine Ersatzflasche hätte beschaffen können.

Dagegen legte der Kläger Revision ein:

BGH, Urteil vom 13.10.15, Az.: X ZR 126/14 

Hier lag eine Missachtung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft vor. Auch wenn eine Entnahme einer Pressluftflasche, aus dem Gepäck angeordnet ist, hat die Airline ihre vertraglichen Aufgaben zu erfüllen und hat dabei auch die Interessen des Flugreisenden beachten. Daher ist es unerlässlich die Flugreisenden zu informieren. Bei Nichtbeachtung kann der Kläger Schadensersatz verlangen. Sollte die Airline dieser Verpflichtung nicht nachgehen, so begründet dies unter Umständen eine Haftung auf Schadensersatz. 

Dieses Urteil besagt also, dass es zwar grundsätzlich nicht pflichtwidrig ist, die Flasche nicht zu befördern. Jedoch muss der Reisende darüber informiert werden. Eine fehlende Information begründet eine Schadensersatzforderung. In Ihrem Fall wurden auch Sie nicht über die Nichtbeförderung der Flasche informiert. Ich könnte mir daher vorstellen, dass tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen könnte.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Guten Tag, 

es ist natürlich sehr schade, dass ihr Urlaub aufgrund der entfernten Tauchflasche nicht so abgelaufen ist, wie Sie es gehofft haben. Sie fragen sich deshalb, ob es möglich wäre, sich die Reisekosten zurückerstatten zu lassen, da die Reise an sich nicht mehr dem Zweck gedient hatte.  

 

Möglicherweise könnte hier ein Anspruch auf Schadensersatz n. § 280 BGB bestehen. Ein Anspruch auf Schadensersatz n. §280 I BGB kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt und dem Gläubiger daraus ein Schaden entstanden ist, es sei denn der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Diese Ausnahme könnte eventuell in dem Umstand gesehen werden, dass die Flaschenmitnahme tatsächlich gegen die Luftsicherheitsvorschriften verstoßen hat, da dies zu gefährlich sein könnte. Liegt dies vor, so trägt die Airline hier keine Schuld. Anderenfalls müsste die Airline eventuell für den Schaden aufkommen. Dies zeigt sich deutlich durch dieses Urteil:

 

BGH, Urteil vom 13.10.15, Az.: X ZR 126/14 (dies kann man einfach bei „reise-recht-wiki“ suchen)

Hier lag eine Missachtung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft vor. Auch wenn eine Entnahme einer Pressluftflasche, aus dem Gepäck angeordnet ist, hat die Airline ihre vertraglichen Aufgaben zu erfüllen und hat dabei auch die Interessen des Flugreisenden beachten. Daher ist es unerlässlich die Flugreisenden zu informieren. Bei Nichtbeachtung kann der Kläger Schadensersatz verlangen. Sollte die Airline dieser Verpflichtung nicht nachgehen, so begründet dies unter Umständen eine Haftung auf Schadensersatz. 

 

Da Sie über die Entnahme der Flasche nicht informiert wurden, denke ich, dass dieses Urteil hier ziemlich passend sein könnte. Allerdings ist natürlich jeder Einzelfall anders zu bewerten. Deshalb kann es sicher ratsam sein, im Zweifel einen Fachanwalt zu befragen. Außerdem kann es helfen, sich auch mit anderen Betroffenen hier im Forum auszutauschen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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