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Hallo,

leider hat meine Frau aus dem Urlaub in Ägypten gesundheitliche Spätfolgen mitgebracht. Wir wollten ursprünglich gemeinsam nach Sharm El Sheikh reisen und dort schöne 2 Wochen miteinander verbringen. Deshalb buchte ich eine Pauschalreise bei tropo im Hotel Regency Plaza Aqua Park & Spa. Da sich bei mir einen kurzfristigen sehr wichtigen Geschäftstermin ankündigte, war meine Frau gezwungen die Reise alleine anzutreten. Ich buchte unser Doppelzimmer in ein Einzelzimmer um und brachte sie am Abflugtag zum Flughafen und versprach ihr, sie jeden Tag gegen 20:00 Uhr anzurufen.

Sie flog mit Egypt Air Flug MS732 um 15:30 Uhr von Berlin ab, landete um 19:30 Uhr in Kairo zwischen und flog von dort um 22:10 Uhr weiter, ebenfalls mit Egypt Air Flug MS20. Die Landung erfolgte dann um 23:10 Uhr in Sharm El Sheikh. Der Rückflug war für 6:00 Uhr ab Sharm El Sheikh mit Egypt Air Flug MS21 geplant, mit Zwischenlandung um 7:00 Uhr in Kairo. Von dort sollte es dann um 10:20 Uhr weitergehen mit der Landung um 14:30 Uhr in Berlin.

Sie verbrachte einen schönen Urlaub und wir hatten wie abgesprochen jeden Abend gegen 20:00 Uhr telefoniert. Bis ich sie einen Tag vor ihrem Abflug nicht mehr erreichen konnte. Nach mehreren Versuchen sie telefonisch auf ihrem Zimmer zu erreichen, rief ich an der Rezeption an und bat darum, dass jemand nach ihr schaute. Mir wurde daraufhin mitgeteilt, dass vor ihrer Tür das Schild „Do not disturb“ hing und deswegen eine Nachricht unter der Türe durchgeschoben wurde, dass ihr Mann um Rückruf bitte.

Nachdem sie mich immer noch nicht zurückgerufen hatte und ich von Minute zu Minute unruhiger wurde, rief ich die Hotelleitung an und bat darum das Zimmer zu öffnen. Doch das wurde abgelehnt und stattdessen weitere Nachrichten mit der Bitte um Rückruf unter der Tür durchgeschoben. Am Abflugtag hing immer noch das Schild an der Tür. Auf mein Drängen hin wurde die Tür schließlich im Laufe des Tages doch geöffnet und meine Frau lag ohnmächtig auf dem Bett.

Später wurde ein akutes Nierenversagen wegen einer Harnvergiftung festgestellt. Sofort kam sie ins Krankenhaus und auf die Intensivstation, wo sie 5 Tage im Koma lag. Ich rief mindestens 20-mal am 1. Tag der Krankheit an, um zu erfahren wie es ihr geht.

Als sie wieder zuhause war, war sie 5 Monate arbeitsunfähig und hat heute noch Probleme mit der Sprache. Es macht mich unglaublich wütend und traurig sie so zu sehen. Hätte das Hotelpersonal ihr Zimmer sofort geöffnet, wären die Folgen der Krankheit nicht so hoch gewesen! Deshalb hatte ich einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises, eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gefordert, sowie einen Ersatz für den Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld. Aber die Forderung wurde tatsächlich abgelehnt und zwar mit der Begründung, dass der Vorfall Teil des allgemeinen Lebensrisikos von Folgen übermäßigen Alkoholkonsums sei und es gäbe keine Pflicht Reisende wegen vager Vermutungen zu überwachen und zu kontrollieren. Außerdem sei es an der Tagesordnung, dass sich Reisende und Urlaubsbekanntschaften auf ihr Zimmer zurückziehen. So einfach können sie es sich doch nicht machen!

Haben wir irgendwelche Ansprüche nach diesem schrecklichen Vorfall?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

dieser schreckliche Vorfall tut mir natürlich sehr leid. Ob Sie einen Anspruch auf die geforderten Leistungen haben kann im Endeffekt allerdings nur ein Gericht oder ein außergerichtliches Abkommen klären. Daher ist es ratsam sich in solch schwierigen Situationen eine Fachanwalt zu suchen und mit dessen Hilfe ein weiteres Vorgehen planen. 
Trotzdem möchte ich Ihnen mit dem folgenden Urteil eine kleine Hilfe geben: 

LG Frankfurt, Urt. v. 09.01.2009, Az.: 2-19 O 153/08 (Siehe bei reise-recht-wiki)

Zur kurzen Schilderung: Eine Reisende buchte eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter mit Unterbringung in einem Einzelzimmer. Aufgrund eines „Don’t disturb“-Schilds am Zimmer fand kein Zimmerservice statt. Die Reisende rief auch nicht wie vorgesehen ihren Ehemann an, welcher besorgt mehrmals im Hotel anrief. Diesem wurde mitgeteilt, dass aufgrund dieses Schildes nicht nachgesehen werden dürfe. Da dieses Schild auch Tage später noch an der Tür hing, wurde das Zimmer geöffnet und man fand die Frau krankheitsbedingt ohnmächtig im Bett liegend. Daraufhin musste diese tagelang in einem Krankenhaus behandelt werden. 

Die Kläger waren der Meinung, dass das Hotel ihrer Obhut- und Fürsorgepflichten nicht nachgekommen sei. Die Beklagte berief sich auf das allgemeine Lebensrisikos der Klägerin. Zudem sei ein Mitverschulden bei der Klägerin zu finden, da die Klägerin schon im Vorfeld zumindest unter gesundheitlichen Problemen gelitten haben muss, die maßgeblich für den Zusammenbruch gesorgt haben. Zudem bestehe keine Pflichtverletzung, denn es bestehe keine Pflicht, ständig aufgrund vager Vermutungen Reisegäste zu überwachen und zu kontrollieren.

Das LG bestätigte die Ansicht der Beklagten und wies die Klage ab, da diese unbegründet sei. Denn ein Fehlverhalten seitens der Hotelmitarbeiter sei nicht erkennbar. Zwar bestehen Obhuts- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Reisenden, allerdings beziehen diese sich nicht auf den Eingriff in die Privatssphäre. 

Daher gehe ich davon aus, dass ihre Chancen wohl eher schlechter aussehen, allerdings kann man sich nie sicher sein, da es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie wollten zusammen mit Ihrer Frau eine Pauschalreise mit Ihrer Frau nach Ägypten wahrnehmen. Da Sie jedoch leider durch die Arbeit verhindert waren, hat Ihre Frau die Reise alleine in einem Einzelzimmer angetreten. 

Als Sie dann einen Tag vor dem Abflug Ihrer Frau diese telefonisch nicht mehr erreichen konnten, riefen Sie bei der Hotelverwaltung an. Ihre Frau hatte ein "Do-Not-Disturb" Schild an die Tür gehängt und die Hotelleitung hinterließ Ihr daraufhin einen Zettel. Nachdem sich Ihre Frau nicht meldete, forderten Sie das Hotel auf, die Tür öffnen. Diese lehnte dieses ab. Als Ihre Frau am Abflugtag immer noch nicht das Zimmer verlassen hatte, öffnete die Hotelleitung das Zimmer dann doch und fanden Ihre Frau mit einer Harnvergiftung. Diese verursachte viele Folgeschäden, mit denen Ihre Frau bis heute noch zu kämpfen hat. Sie wollen nun einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises, eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gefordert, sowie einen Ersatz für den Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Diese lehnt diese jedoch ab, da sie der Meinung ist, dass es nicht zu Ihrer Verantwortung gehört, Gäste zu überwachen.

Über einen ähnlichen Fall hat das LG Frankfurt folgendes entschieden:

LG Frankfurt, Urt. v. 09.01.2009, Az: 2-19 O 153/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 2-19 O 153/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben) 

Reiseveranstalter betreffen Obhuts- und Fürsorgepflichten gegenüber ihren Kunden.

Diese setzen ihn jedoch nicht in die Pflicht das, mit einem „Do not disturb“-Schild versehene, Zimmer einer Reisenden auf Wunsch Dritter zu öffnen, ohne das genügend Anlass besteht anzunehmen, dass ein Notfall besteht.

Eine Reisende buchte bei eine Pauschalreise nach Scharm El-Scheich in Ägypten bei einem Reiseveranstalter. Die Reise sollte vom 18.05.2007 bis zum 01.06.2007 stattfinden und die Unterbringung sollte in einem Einzelzimmer erfolgen.

Die Reisende rief ihren Ehemann täglich gegen 20:00 Uhr an. Als der Anruf eines Abends nicht erfolgte rief der Ehemann im Hotel an und fragte nach seiner Frau. Es befand sich ein „Don’t disturb“-Schild an der Zimmertür. Daher fand kein Zimmerservice statt und man schob der Reisenden einen Zettel unter der Tür durch, dass ihr Ehemann anrief. Am Folgetag hing das Schild immer noch an der Tür und es wurden 2 weitere Zettel unter der Tür hindurchgeschoben. Erst später am selben Tag wurde das Zimmer geöffnet und die Reisende mit einer Harnvergiftung im Bett liegend gefunden.

Die Reisende klagt gegen den Reiseveranstalter und fordert Ersatz für die ihr entstandenen Schäden. Das Landgericht (kurz: LG) Frankfurt hat die Klage abgewiesen.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch in Ihrem Fall leider kein Anspruch auf Schadensersatz usw. besteht. 

Es ist im Endeffekt aber immer eine Beurteilung des Einzelfalls erforderlich, was im Endeffekt nur ein Gericht vollziehen kann. Bei genauen Fragen mit solch komplexen Hintergründen, ist es sicher ratsam sich an einen Fachanwalt zu wenden.

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