Sie wollten zusammen mit Ihrer Frau eine Pauschalreise mit Ihrer Frau nach Ägypten wahrnehmen. Da Sie jedoch leider durch die Arbeit verhindert waren, hat Ihre Frau die Reise alleine in einem Einzelzimmer angetreten.
Als Sie dann einen Tag vor dem Abflug Ihrer Frau diese telefonisch nicht mehr erreichen konnten, riefen Sie bei der Hotelverwaltung an. Ihre Frau hatte ein "Do-Not-Disturb" Schild an die Tür gehängt und die Hotelleitung hinterließ Ihr daraufhin einen Zettel. Nachdem sich Ihre Frau nicht meldete, forderten Sie das Hotel auf, die Tür öffnen. Diese lehnte dieses ab. Als Ihre Frau am Abflugtag immer noch nicht das Zimmer verlassen hatte, öffnete die Hotelleitung das Zimmer dann doch und fanden Ihre Frau mit einer Harnvergiftung. Diese verursachte viele Folgeschäden, mit denen Ihre Frau bis heute noch zu kämpfen hat. Sie wollen nun einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises, eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gefordert, sowie einen Ersatz für den Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Diese lehnt diese jedoch ab, da sie der Meinung ist, dass es nicht zu Ihrer Verantwortung gehört, Gäste zu überwachen.
Über einen ähnlichen Fall hat das LG Frankfurt folgendes entschieden:
LG Frankfurt, Urt. v. 09.01.2009, Az: 2-19 O 153/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 2-19 O 153/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Reiseveranstalter betreffen Obhuts- und Fürsorgepflichten gegenüber ihren Kunden.
Diese setzen ihn jedoch nicht in die Pflicht das, mit einem „Do not disturb“-Schild versehene, Zimmer einer Reisenden auf Wunsch Dritter zu öffnen, ohne das genügend Anlass besteht anzunehmen, dass ein Notfall besteht.
Eine Reisende buchte bei eine Pauschalreise nach Scharm El-Scheich in Ägypten bei einem Reiseveranstalter. Die Reise sollte vom 18.05.2007 bis zum 01.06.2007 stattfinden und die Unterbringung sollte in einem Einzelzimmer erfolgen.
Die Reisende rief ihren Ehemann täglich gegen 20:00 Uhr an. Als der Anruf eines Abends nicht erfolgte rief der Ehemann im Hotel an und fragte nach seiner Frau. Es befand sich ein „Don’t disturb“-Schild an der Zimmertür. Daher fand kein Zimmerservice statt und man schob der Reisenden einen Zettel unter der Tür durch, dass ihr Ehemann anrief. Am Folgetag hing das Schild immer noch an der Tür und es wurden 2 weitere Zettel unter der Tür hindurchgeschoben. Erst später am selben Tag wurde das Zimmer geöffnet und die Reisende mit einer Harnvergiftung im Bett liegend gefunden.
Die Reisende klagt gegen den Reiseveranstalter und fordert Ersatz für die ihr entstandenen Schäden. Das Landgericht (kurz: LG) Frankfurt hat die Klage abgewiesen.
Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch in Ihrem Fall leider kein Anspruch auf Schadensersatz usw. besteht.
Es ist im Endeffekt aber immer eine Beurteilung des Einzelfalls erforderlich, was im Endeffekt nur ein Gericht vollziehen kann. Bei genauen Fragen mit solch komplexen Hintergründen, ist es sicher ratsam sich an einen Fachanwalt zu wenden.