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So eine Schlamperei!

Hawaii, ein absoluter Traum. Ich kenne niemanden, der nicht schon einmal geträumt hat, auf diese Insel zu fliegen. Man stellte sich schon als Kind traumhaft vor, einen weißen Sandstrand mit vielen Palmen, türkisblauem Meer und viele Mädchen bzw. Frauen mit Blumenkränzen und einem hüfteschwingenden Bastrock auf Hawaii anzutreffen. Alles klischeemäßig. Aber trotzdem wollten wir nach Hawaii und so buchte ich eine 3-wöchige Pauschalreise auf die zweitgrößte Hawaii-Insel Maui. Diese Insel bietet alles und soll die Abwechslungsreichste sein. Von traumhaften Sandstränden über schroffe Vulkanlandschaften, bis hin zu grünen Wäldern und dem Haleakala Nationalpark. Wohnen würden wir im Travaasa Hana Hotel. Der Flug sollte mit Lufthansa LH95 um 6 Uhr ab München nach Frankfurt losgehen. Ankunft in Frankfurt war um 7:00 Uhr. Weiterflug mit Lufthansa LH 454 nach San Francisco. Ankunft dort um 12:55 Uhr. Umsteigen in United Airlines und Abflug um 15:03 Uhr mit Flug UA7936 von San Francisco. Dann endlich um 17:25 Uhr Ankunft auf Hawaii in Kahului. Um diese Reise überhaupt antreten zu können, mussten wir unsere Reisepässe verlängern lassen. Zum Glück kamen sie wieder rechtzeitig zurück und so konnten wir voller Vorfreude unsere Reise vorbereiten.

Am Abreisetag machten wir uns rechtzeitig auf, um zum Flughafen zu fahren. Doch der große Schreck traf uns wie einen Hammerschlag an der Passkontrolle. Uns wurde untersagt ins Flugzeug zu steigen. Wie Verbrecher wurden wir zur Seite genommen und nach längerem diskutieren und nachfragen, teilte man uns mit, dass unsere Reisepässe als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben waren! Wir waren wir vor den Kopf gestoßen und schaute die Zollbeamten ungläubig an. Das konnte doch nicht sein!

Später stellte sich heraus, dass das Bürgerbüro den Eingang unserer Reisepässe von der Bundesdruckerei nicht bestätigt hatte und daraufhin wurden die Pässe von der Bundesdruckerei als gestohlen gemeldet. Aufgrund dieser Misere hatten wir natürlich unseren Flug verpasst und konnten auch generell nicht fliegen, da zuerst alles geregelt werden musste. Deshalb musste die Reise annulliert werden.

Wir erhoben daraufhin einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Diese beliefen sich auf 4.000€. zurück bekamen wir allerdings nur 1.000€.

Haben wir Anspruch auf den kompletten Betrag?

Gefragt in Rechtsberatung von
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Sie wollten mit Ihrer Familie nach Hawaii fliegen. Am Flughafen wurde Ihnen jedoch die Einreise verboten, da Ihre Reisepreise als verloren gemeldet wurden. Später stellte sich dann heraus, dass das Bürgerbüro den Eingang der Reisepässe von der Bundesdruckerei nicht bestätigt hatte, woraufhin die Pässe von der Bundesdruckerei als gestohlen gemeldet wurden. 

Die Reise musste dann leider annulliert werden und Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten haben.

Dazu hat das BGH folgendes entschieden: 

Urteil des BGH, 16. Mai 2017, Az. X ZR 142/15 

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter eine Pauschalreise vom 19. Mai bis 1. Juni 2013 in die Vereinigten Staaten von Amerika. Im Januar 2013 beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der zuständigen Gemeinde, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, neue Reisepässe, die ausgestellt und den Reisenden übergeben wurden. Beide Pässe gehörten zu 15 Reisepässen, die die Bundesdruckerei an die Streithelferin verschickte, später aber als gestohlen meldete. Diese Meldung erfolgte, weil die Streithelferin gegenüber der Bundesdruckerei den Eingang der Pässe nicht bestätigt hatte. Die Pässe waren somit ohne Kenntnis der Parteien zur Fahndung ausgeschrieben. Der Klägerin und ihrer Tochter wurde der Abflug in die Vereinigten Staaten verweigert. Die Klägerin ist der Auffassung, es liege ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 651j Abs. 1 BGB* vor, weshalb sie den Reisevertrag kündigen und Rückzahlung des vollständigen Reisepreises verlangen könne. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat das Vorliegen höherer Gewalt und damit ein Kündigungsrecht der Klägerin nach § 651j BGB verneint.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch in Ihrem Fall keine höhere Gewalt vorliegt und Sie daher leider keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten haben. 

Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich das Hinzuziehen eines Anwalts als vorteilhaft erweisen.

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