Sie haben für sich und Ihre Frau eine Pauschalreise nach Namibia gebucht. Nun konnten Sie die Reise krankheitsbedingt leider nicht wahrnehmen und wollen die Reise nun auf ein befreundetes Ehepaar übertragen. Der Reiseveranstalter hat Ihnen dafür aber die Mehrkosten für die Umbuchung in Rechnung gestellt. Fraglich ist, ob dieses rechtens ist oder Sie einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Mehrkosten haben.
Dazu hat der BGH folgendes entschieden:
BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az. X ZR 107/15 und X ZR 141/15
Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, so dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag - zu einem höheren Preis - mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung bedient.
Nach diesem Urteil müssen Sie also tatsächlich die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten tragen. Beachten Sie jedoch, dass dieses nur eine Rechtseinschätzung darstellt. Deshalb könnte es dennoch sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.