Sie haben eine Pauschalreise mit Ihrem Mann nach Ägypten gebucht. Leider wurde Ihr Mann vor der Reise durch eine Krankheit reiseunfähig. Nun wollen Sie die Reise gerne auf Ihre Freundin umbuchen, welches von FTI verweigert wird. Sie fragen sich, ob Sie nun einen Anspruch auf die Umbuchung haben od3r nicht.
Dazu hat das AG München 2015 folgendes entschieden:
AG München, Urt. v. 20.02.2015, Az: 281 C 9715/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 281 C 9715/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Frau buchte eine Pauschalreise, welche sie krankheitsbedingt nicht antreten konnte. Eine von ihr verlangte Umbuchung der Reise auf Freunde wurde vom Reiseveranstalter abgelehnt.
Die Frau klagte auf Erstattung ihrer vollen Reisekosten, da eine Umbuchung hätte angeboten werden müssen und somit die Stornierungskosten nicht rechtens seien. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Je kurzfristiger ein Kunde vor Antrittstermin der Reise den Reisevertrag kündigt, desto schwieriger ist es für den Reiseveranstalter die Reiseplätze anderweitig zu vergeben.
Einen Tag vor Reisebeginn ist daher eine Stornopauschale von 85% als angemessene Entschädigung des Veranstalters zu sehen.
Sie haben den Reiseveranstalter 1 Woche vor Antritt informiert. Im vorliegenden Fall wurde der Veranstalter erst 1 Tag vorher informiert. Ich denke also, dass auch Ihnen leider kein Anspruch auf eine Kostenfreie Stornierung bzw. Umbuchung auf eine andere Person zusteht. Allerdings kann ich mir auch vorstellen, dass die Stornopauschale geringer ist als 85 %, da Sie Ihren Reiseveranstalter früher informiert haben.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.