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Liebes Forum,

ist es rechtens, dass eine Reise nicht auf Dritte übertragbar ist? Das glaube ich nicht.

Wir wollten unsere Traumreise nach Kuba endlich wahr machen und deshalb buchte ich eine 1-wöchige Reise bei vtours. In den dafür vorgesehenen AGB hieß es, dass der Entschädigungsanspruch pauschalisiert wird und zwar wie folgt: Ab dem 2. Tag vor Reisebeginn beträgt die Pauschale 85%.

Übernachtet hätten wir im 4-Sterne-Hotel Allegro Palma Real mit allem Komfort. Ein Hotel voller kubanischer Musik und Aromen. Diese Unterkunft böte uns eine Vielzahl an Erfahrungen, verschiedene Kochkünste, Shows und Sportarten zu erleben, sowie eine herrliche Lage direkt an der atemberaubenden Karibikküste. Um diesen Traum zu erleben sollten wir mit Eurowings Flug EW0230 um 10:00 Uhr ab München fliegen und wären um 15:15 Uhr auf Kuba in Varadero gelandet. Zurückfliegen würden wir ebenfalls mit Eurowings Flug EW0231 um 17:15 Uhr ab Varadero und wären, wenn alles gut ginge, um 9:40 Uhr in München gelandet. Doch leider konnten wir diese Reise nicht antreten.

3 Tage vor der Reise wurde ich von einem Tag auf den anderen krank. Ich bekam hohes Fieber und starke Bauchschmerzen. An Urlaub war nicht mehr zu denken. Zum Glück fanden sich unsere beiden besten Freunde bereit, diese Reise an unserer Stelle anzutreten. Deshalb teilte meine Frau vtours mit, dass sie bitte die Namen der Reisenden abändern. Doch es ist kaum zu glauben, 1 Tag vor Reiseantritt wurde uns mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Gebuchte Linienflüge seien nicht erstattbar und deshalb eine Namensänderung nicht möglich. Flüge müssten storniert und neu gebucht werden. Die Kosten entsprächen ca 1.600€ pro Person, da höhere Kosten anfielen.

Ich finde das etwas unverschämt, da wir bei der Buchung keine Aufklärung über die Umbuchungskosten erhielten. Jetzt zur Frage:

Habe ich einen Anspruch auf die Rückerstattung des gesamten Reisepreises? Die Kündigung kam nur aus wichtigem Grund zustande. Kann ich verlangen, dass Dritte die Reise antreten?

Gefragt in Umbuchung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

maßgebliche Norm in einem solchen Fall ist wohl: 

§ 651b - Vertragsübertragung

(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 

Man kann eine Reise auf eine andere Person übertragen, bspw. können die die Familie oder Freunde sein. Ein Reiseveranstalter kann dies eigentlich auch nur dann verweigern, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt. 

Wie Sie sehen ist die Übertragung der Reise zwar grundsätzlich möglich, allerdings oft mit hohen Kosten verbunden. Denn Reiseanbieter erheben dann häufig eine hohe Umbuchungsgebühr. Fraglich war schon öfter, ob der Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den Kunden mit denjenigen Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern. Hierhin hat sich der BGH, 27.09.2016, Az.: X ZR 107/15 und X ZR 141/15 bereits geäußert. In beiden der verhandelten Fälle verlangte der Reiseveranstalter eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 bzw. 90 % des Reisepreises. Der BGH äußerte sich allerdings dahingehend, dass die Übertragung auf andere zwar möglich ist; die Mehrkosten dafür allerdings tatsächlich von den Reisenden getragen werden. Zudem ist der Reiseveranstalter ebenso nicht dazu verpflichtet die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind. Zu den oben benannten Kosten zählen auch die Kosten für neue Flugtickets.

Insofern können Dritte die Reise antreten, allerdings wohl nur unter der Bedingung der Zahlung der Mehrkosten. 

Daher ist es immer ratsam lieber eine Reiserücktrittkostenversicherung abzuschließen und eine solche Reise komplett zu stornieren. 

Ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt gem. §651 j BGB sehe ich persönlich hier nicht, da der Grund hier in der Person eines Reisenden lag. Eine Krankheit stellt insofern keine höhere Gewalt dar. 

Angesichts der nicht einfach zu durchblickenden Sachlage ist es sicherlich nicht unklug, sich an einen Fachanwalt zu wenden, der sich mit solchen Problemen gut auskennt. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach Kuba gebucht. Diese konnten Sie jedoch krankheitsbedingt nicht wahrnehmen und möchten die Reise daher nun auf Freunde übertragen. 

Der Reiseveranstalter gibt jedoch an, dass eine solche Umbuchung mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Sie fragen sich, ob dieses rechtens ist. 

Ein ähnliches Problem wurde bereits im Rahmen des folgenden Beitrags diskutiert:

Haben wir einen Anspruch auf Reisepreisminderung wenn ETI die Namensänderung auf dem Ticket meines reiseunfähigen Mannes verweigert?

Auch hier konnte eine Pauschalreise aufgrund einer Krankheit nicht wahrgenommen werden und sollte auf einen anderen Namen übertragen werden. 

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist in erster Linie das Reisevertragsrecht des BGB zu beachten, welches in den §§ 651 a-m BGB geregelt ist. 

Da es sich um eine Pauschalreise handelt, so müssen die Regelungen der §§ 651 a ff. BGB beachtet werden. 

Hinsichtlich der Vertragsübertragung ist der § 651 e BGB zu beachten: 

(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

Laut diesem Paragraphen ist eine Übertragung grundsätzlich möglich, muss aber mindestens 7 Tage vor der Reise abgegeben werden. Sie haben den Reiseveranstalter erst 3 Tage vor Reiseantritt über die Änderung informiert. Ich denke, dass daher die Frist in Ihrem Fall leider nicht eingehalten ist und eine kostenfreie Stornierung nich möglich ist. 

Dazu auch folgende Urteile: 

AG München, Urt. v. 20.02.2015, Az: 281 C 9715/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 281 C 9715/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Frau buchte eine Pauschalreise, welche sie krankheitsbedingt nicht antreten konnte. Eine von ihr verlangte Umbuchung der Reise auf Freunde wurde vom Reiseveranstalter abgelehnt.

Die Frau klagte auf Erstattung ihrer vollen Reisekosten, da eine Umbuchung hätte angeboten werden müssen und somit die Stornierungskosten nicht rechtens seien. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.

Je kurzfristiger ein Kunde vor Antrittstermin der Reise den Reisevertrag kündigt, desto schwieriger ist es für den Reiseveranstalter die Reiseplätze anderweitig zu vergeben.

Einen Tag vor Reisebeginn ist daher eine Stornopauschale von 85% als angemessene Entschädigung des Veranstalters zu sehen.

BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az: X ZR 107/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 107/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wenn der Reisende für einen Dritten, die Übernahme seiner eigenen Stelle im Reisevertrag verlangt, muss der Reiseveranstalter auch die Kosten übernehmen, die daraus resultieren, dass der Luftbeförderungsvertrag, nicht auf den Dritten übertragbar ist. Das bedeutet, der Reiseveranstalter stellt einen neuen Vertrag mit höheren Preisen, um seine Pflicht zur Luftbeförderung einzuhalten.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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