BESTEHT EIN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DES REISEPREISES?
Um diese Frage zu beantworten, möchte ich Ihnen erstmal den Unterschied zwischen einem Reisevermittler und einem Reiseveranstalter aufzeigen.
1. Der Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter ist im Prinzip ihr Vertragspartner, wenn Sie eine Pauschalreise buchen. Dieser ist plant die Pauschalreisen und bedient sich zur Vermarktung dieser Hilfspersonen, also oftmals Reisebüros. Deshalb muss auch in erster Linie der Reiseveranstalter für Mängel haften, die an der Reise auftreten.
2. Reisevermittler
Der Reisevermittler ist im Prinzip ein Erfüllungsgehilfe zur Vermarktung von gesamten Reiseleistungen. Diese fremden Pauschalreisen werden dann auch im fremden Namen und auch auf fremde Rechnung vermittelt.
3. Sachverhalt
So sieht es zumindest im Regelfall aus. Nun wurde bei Ihnen die Reise komplett abgesagt, so dass Sie sich selbst um eine neue gekümmert haben. Wie das rechtlich zu bewerten ist, könnte eventuell folgendes Urteil des AG Neuss, Urt. v. 19.09.2008, Az.: 84 C 4801/07 klären. Dieses können Sie im Volltext auf der Website „reise-recht-wiki.de“ finden.
In diesem Fall hatte ein Kläger für sich und seine Frau bei einem Reisebüro zwei Flüge von Frankfurt a.M. nach Karaganda gebucht. Ungefähr einen Monat vor Reisebeginn informierte das Reisebüro darüber dass der Flug nicht stattfinden werde und bot ihm einen Verrechnungsscheck an. Dies wurde allerdings seitens des Klägers abgelehnt. Dieser verlangte nämlich die Rückzahlung des gesamten von ihm gezahlten Preises. Nachdem er der Beklagten eine Frist setzte und diese verstrich, klagte er vor Gericht.
Das Gericht sah die Klage als zulässig und zumindest überwiegend begründet an. Ein Anspruch auf die Rückzahlung des Reisepreises soll sich aus §§ 631 I, II, 323 II, IV, 346 BGB ergeben haben. Die Begründung war im Wesentlichen, dass der Vertragspartner nicht die vereinbarte Leistung erbracht hatte. Diese war in der Flugbeförderung zu sehen.
Fraglich war hier ebenfalls, wer der richtige Anspruchsgegner war. Das Gericht war der Meinung, dass in diesem Fall das Reisebüro selbst Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrages geworden sei und nicht lediglich als Vermittler auftrat. Vorliegend trat das Reisebüro nämlich nicht lediglich in seiner typischen Rolle als Vermittler auf. Das Reisebüro war zwar der Meinung, dass dieses die Reiseleistungen von einem Consolidator einkaufte. Eine Consolidator ist im Übrigen ein Zwischenhändler, ein Reiseunternehmen, das mit Leistungsträgern insbesondere Fluggesellschaften Sondervereinbarungen über den Vertrieb von Reiseleistungen trifft und diese dann an Reisebüros oder direkt an Verbraucher, etwa über das Internet, weitervermittelt. Diese eingekaufte Reiseleistung vermittelte die Beklagte nicht weiter, sondern es bot sie dem Kläger unmittelbar an. Deshalb ist ein Reisebüro, das Reiseleistungen bei einem Großhändler für Reiseleistungen einkauft und diese dann, mit Gewinnerzielungsabsicht, zu einem höheren Preis an einen Reisenden verkauft nicht lediglich Vermittler, sondern tätigt ein Eigengeschäft. Daher müssen die Ansprüche in einem solchen Fällen direkt gegenüber dem Reisebüro geltend gemacht werden.
Das Gericht sprach dem Kläger in weiten Teilen die Rückerstattung des Reisepreises zu. Lediglich die Visagebühren und die Portokosten musste die Beklagte nicht erstatten.
Ich gehe davon aus, dass es in ihrem Fall sehr ähnlich aussehen wird. Deshalb haben Sie, denke ich, richtig gehandelt, den Verrechnungsscheck nicht anzunehmen. Allerdings handelt es sich hier auch um eine sehr spezielle Fragestellung. Insofern kann ich selbst nur Vermutungen aufstellen. Im Zweifel ist es deshalb auch ratsam, wenn Sie sich bei einem kompetenten Anwalt beraten lassen.