Hallo,
zunächst einmal freut es mich, dass die Reise nach Tunesien trotz des Chaos mit der Fähre geklappt hat, wenn auch mit Mehrkosten. Dir wurde eine Fährfahrt in einem Reisebüro vermittelt, die allerdings einen Tag früher als angegeben abfuhr. Daraufhin musstest du zurück nach München fahren, um mit dem Flugzeug nach Tunesien zu fliegen. Die Frage ist nun, ob das Reisebüro für die verfrühte Fährfahrt haften muss oder nicht.
Die zentrale Frage ist, ob eine Pauschalreise vorliegt. Hier kannst du die Definition einer Pauschalreise nachlesen:
http://passagierrechte.org/Pauschalreise
Zusammengefasst ist eine Pauschalreise eine Gesamtleistung, die mehrere Einzelleistungen beinhaltet. Also Flug, Unterkunft, Ausflüge, etc. Dabei sind mindestens zwei Leistungen erforderlich, wobei der Anbieter die Verantwortung übernimmt.
Du hast in einem Reisebüro eine Fährverbindung mit einer Kabine gebucht. Allerdings steht hier die Fährverbindung im Vordergrund. Die Kabine, die in Anspruch genommen wird, stellt also keine zweite Reiseleistung dar.
Das Reisebüro schuldet folglich lediglich die erfolgreiche Vermittlung der Fährverbindung, als gewünschte Leistung. Dadurch werden auch entsprechende Sorgfalts- und Informationspflichten begründet, die allerdings nur bis zur Auswahlentscheidung des Kunden greifen. Nach der Auswahl ist der Veranstalter, also die Reederei für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.
Das bedeutet im Klartext, dass das Reisebüro nur insofern für dich zuständig war, bis du die jeweilige Fahrt mit der Fähre gewählt hast. Nach deiner Auswahl, ist die Reederei, die die Fähre betreibt, für die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt verantwortlich. Das Reisebüro vermittelt also lediglich die Fähre und übernimmt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung.
Somit besteht keine Pauschalreise, das Reisebüro haftet demnach nicht.
Hierzu habe ich aus reise-recht-wiki.de ein passendes Urteil des AG München gefunden (einfach zu finden, wenn du bei Google „AG München 213 C 3921/16 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
AG München, Urt. v. 30.06.2016, Az: 213 C 3921/16
Ein Pauschalreisevertrag gem. § 651a Abs. 1 S. 1 BGB kommt zwischen den Parteien bei der Buchung einer Überfahrt mit der Fähre nicht zustande, unabhängig davon ob zusätzlich zum Transport auch eine Kabine zur Übernachtung dazugebucht wird.
Das betreffende Reisebüro agiert in der Regel nur als Vermittler von Reiseleistung und übernimmt nicht die Haftung für eine mögliche Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags, wenn Daten des Leistungserbringers fehlen.
Ich folgere aus alldem, dass du leider keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten hast und auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Sicherheitshalber würde ich dennoch einen Anwalt zu Rate ziehen, weil sie Entscheidungen von Fall zu Fall abweichen können.