Hallo,
du bist mit deinem Auto nach Genua gefahren, von wo aus du mit der Fähre nach Tunis fahren wolltest. Die Fährfahrt hast du in einem Reisebüro gebucht, zusätzlich dazu auch eine Kabine, in der du während der Fahrt schlafen kannst. In Genua angekommen, war die Fähre schon weg, weil sie einen Tag früher als geplant auslief. Also bist du zurück nach München gefahren, um von dort mit dem Flugzeug nach Tunis zu gelangen. Nun fragst du, ob du einen Anspruch auf Erstattung der Flugtickets, die benötigte Autobahnvignette, die Benzinkosten und die nutzlos verbrauchten Urlaubstage hast.
Deine Frage wurde in ähnlicher Weise in diesem Forum bereits gestellt und auch beantwortet:
Schadensersatz vom Reisebüro weil Überfahrt mit Fähre von Genua nach Tunis verpasst wurde weil sie vorverlegt wurde und Reisebüro nicht darüber informiert hat?
Auch hier wurde die Fähre verpasst und gefragt, ob das Reisebüro dafür haften müsse.
Um solche Ansprüche geltend zu machen, muss eine Pauschalreise nach § 651 a BGB vorliegen:
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen.
Zusammengefasst ist eine Pauschalreise eine Gesamtleistung, die mehrere Einzelleistungen beinhaltet. Also Flug, Unterkunft, Ausflüge, etc. Dabei sind mindestens zwei Leistungen erforderlich, wobei der Anbieter die Verantwortung übernimmt. Die genaue Definition und weitergehende Informationen erhältst du unter folgenden Link:
http://passagierrechte.org/Pauschalreise
Nun kann gesagt werden, dass du in einem Reisebüro eine Fähre mit Kabine gebucht hast. Dies beinhaltet also streng genommen 2 Leistungen: Die Überfahrt und die Übernachtung. Allerdings steht hier die Überfahrt im Vordergrund, weshalb die Kabine keine zweite Reiseleistung darstellt.
Demnach schuldet dir das Reisebüro lediglich die erfolgreiche Vermittlung der Fährverbindung. Ein Reisebüro hat grundsätzlich Informationspflichten, die allerdings nur bis zur Auswahl der entsprechenden Fähre Seitens des Kunden bestehen. Ist die Auswahl getroffen, ist die Reederei für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise verantwortlich.
Kurz gesagt war das Reisebüro nur bis zu deiner Auswahl der Fähre für dich zuständig. Das Reisebüro vermittelt also lediglich die Fähre und übernimmt keinerlei Verantwortung für die Durchführung der Reise.
Es besteht also keine Pauschalreise, weshalb das Reisebüro auch nicht haftet.
Diese Argumentation wird durch das Urteil des AG München gestützt (einfach zu finden, wenn du bei Google „AG München 213 C 3921/16 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
AG München, Urt. v. 30.06.2016, Az: 213 C 3921/16
Ein Pauschalreisevertrag gem. § 651a Abs. 1 S. 1 BGB kommt zwischen den Parteien bei der Buchung einer Überfahrt mit der Fähre nicht zustande, unabhängig davon ob zusätzlich zum Transport auch eine Kabine zur Übernachtung dazugebucht wird.
Das betreffende Reisebüro agiert in der Regel nur als Vermittler von Reiseleistung und übernimmt nicht die Haftung für eine mögliche Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags, wenn Daten des Leistungserbringers fehlen.
Meiner Meinung nach, hast du also leider keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten hast und auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Das Reiserecht ist aber sehr komplex und Entscheidungen hängen meist vom jeweiligen Einzelfall ab, weshalb ich dir rate, einen Anwalt aufzusuchen und bezüglich der Thematik zu befragen.