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Hallo liebes Forum,

auf meinem Reiseticket fand ich unter einer Abkürzung den Zusatz Steuern und Gebühren, nachdem ich recherchiert hatte, wofür die Abkürzung stand. Ich wunderte mich etwas darüber, denn es schien mir, als ob sich dort versteckte Kosten befanden.

Aber zuerst muss ich sagen, dass ich mir für ca. 1000€ ein Ticket von Frankfurt nach Bangkok gekauft hatte. Ich freute mich schon sehr auf meine Reise, da Bangkok einiges an Kultur zu bieten hat. Ich nahm mir vor, auf alle Fälle den großen Königspalast und das größte Gebäude der Welt, den Vimanmek-Palast, der ganz aus goldenem Teakholz gebaut wurde, zu besichtigen. Außerdem wollte ich unbedingt Wat Pho, den Tempel des liegenden Buddhas, sehen. Dieser Tempel ist der älteste und größte Tempel in Bangkok. Dort kann man die riesige 46m lange und 15m hohe Statue des liegenden und ganz mit Blattgold überzogenen Buddhas besichtigen. Es gibt noch viele weitere interessante Dinge zu erleben, was ich aber dann vor Ort entscheiden wollte.

Ich flog also mit Lufthansa-Flug LH772 um 22:00 Uhr von Frankfurt nach Bangkok und landete am nächsten Tag planmäßig um 14:10 Uhr. Meine Urlaubstage verliefen ganz nach Plan und die Zeit verging wie im Flug. Wieder zu Hause angekommen, informierte ich mich was es mit der Abkürzung bezüglich der Steuern und Gebühren auf sich hat. Ich fand heraus, dass Lufthansa pro Person 7€ Kerosinzuschlag berechnete. Ist das nicht ein ungerechtfertigt hoher Betrag, weil er von allen Reisenden verlangt wird.

Habe ich Anspruch auf Rückerstattung des Kerosinzuschlags?
Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Hallo,

ich konnte zu Ihrem Fall ein Urteil ausfindig machen, welches meiner Meinung nach Ihre Frage klären sollte:

AG Hannover, Urteil vom 5.11.2007, Az. 449 C 11176/07 (bei Google einfach eingeben: "449 C 11176/07 reise-recht-wiki.de")

Die Klägerin forderte von der Beklagten die anteilige Rückerstattung eines Flugticketpreises in Höhe des geleisteten Kerosinzuschlags, den sie im Nachhinein für ungerechtfertigt erachtete.

Das Amtsgericht Hannover wies ihre Klage als unbegründet ab, da die Klägerin weder den Vertragsschluss, noch die Zahlung des Tickets nachwies. Überdies ergäben sich für sie keinerlei Ersatzansprüche, weil sie den Ticketpreis im Zuge der Buchung ausdrücklich akzeptiert hatte. Über das Vorhandensein von Treibstoffzuschlägen hätte sie sich vor dem Kauf informieren können und müssen.

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass auch Sie sich erst im Nachhinein über das Vorhandensein der Treibstoffzuschläge informiert haben. Daher denke ich, dass aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall auch für Sie leider keinen Anspruch auf Erstattung des Kerosinzuschlags gegen Lufthansa geltend machen können.

Da es sich bei Ihnen jedoch um einen komplexen Sachverhalt handelt und ich in diesem Beitrag nur meine persönliche Rechtsmeinung wiedergeben kann, denke ich, dass es sich durch aus als hilfreich erweisen kann einen Mann vom Fach zu engagieren.

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