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Ich bin jetzt auf eure Antworten zu einer bestimmten Sache gespannt.

Also...
ich fliege gefühlt ständig. Ich bin ständig auf Achse und schaue mir sehr gerne andere Länder und ihre Kultur an.
Ich habe bisher schon wirklich viele Länder und Ortschaften gesehn...einige sind traumhaft schön, andere hingegen sind eher solala. Aber dennoch bereu ich es nicht, auch diese gesehen zu haben.
Um von Deutschland in ein anderes Land reisen zu können, benutze ich hauptsächlich den Luftverkehr.
Ich mag es einfach zu fliegen und die Welt aus der Perspektive eine Fügleins zu sehen :D
Außerdem ist das der schnellste Weg für mich, das Ausland innerhalb einer kurzen Zeit zu sehen.

Bei den einzelnen Ticketbuchungen schaue ich mir wirklich nicht immer alle einzelnen Details an (zB wie ich was für etwas bezahle etc.)
Die Sache, die mich irgendwie schon nervt und auch etwas wütend macht , habe ich durch Zufall erfahren.

Ich unterhielt mich während meiner Mittagspause mit einem Arbeitskollegen. Fragt mich nicht, wie wir auf das Thema gekommen sind, aber er erzählte mir, dass man doch tatsächlich einen extra Zuschlag für Treibstoff (Kerosin) bezahlt! Das sei immer im Preis mit inbegriffen.
Dieser Treibstoffzuschlag variiert, ähnlich wie beim Pkw Treibstoff.
Das steht auf einem Flugticket so nicht wortwörtlich (zumindest ist mir nie aufgefallen, dass beim Preis "Treibstoff" und dann € steht)! Stattdessen ist das mit einem Kürzel ("YQ" oder "YR") unter "Steuern & Gebühren" vermerkt.


Jetzt mal ganz im Ernst; das ist doch schwachsinn!!! Dürfen Fluggesellschaften für ihre Flüge, auch noch Geld für Kerosin verlangen?
Ich finde, dass diese Gebühren bei der Flugticketbuchung völlig untergehen und verschleirt werden!

Ist das rechtens?
Ich würde auch wissen, ob ich denn gerichtlich dagegen vorgehen kann und einen Anspruch auf Rückzahlung o.Ä. habe?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Dürfen Fluggesellschaften für ihre Flüge, auch noch Geld für Kerosin verlangen?Ist das rechtens?

Zunächst einmal zu der Erklärung, was man darunter allgemein versteht. Den Treibstoffzuschlag gibt es schon seit Jahren. Er wurde erstmals von der Lufthansa im Jahre 2004 erhoben. Nach und nach machten es andere Airlines ihr gleich. Oftmals wird dieser Zuschlag unter dem Punkt Steuern und Gebühren angegeben, wie sie schon sagten mit dem Kürzel YQ oder YR. Der Treibstoffzuschlag unterscheidet sich oftmals vom Flug, je nach Länge. Einige Länder verbieten es zwar, Kerosinzuschlag auf Flüge zu verlangen, allerdings ist es in Deutschland meines Wissens nach rechtens.

Problematisch ist allerdings häufig, dass dieser Zuschlag wohl häufig verschleiert wird. Denn der Ölpreis ist zumindest in den letzten Jahren etwas gesunken, doch die Preise für den Kerosinzuschlag sind vermeintlich weitestgehend konstant geblieben. Auch wird der Zuschlag unter der Kategorie Steuern und Gebühren aufgelistet, obwohl der Zuschlag nicht einmal ein Drittsteuer darstellt. Ein Verbot existiert meines Erachtens nach nicht. 

Zu dem Thema der genauen Auflistung der zusätzlichen Kosten, gibt es bereits einen sehr ausführlichen Forenbeitrag, lesen Sie sich diesen gerne durch:

http://flugrechte.eu/12763/müssen-preisangaben-internet-kompletten-angegeben-werden?show=12868#a12868


Ich würde auch wissen, ob ich denn gerichtlich dagegen vorgehen kann und einen Anspruch auf Rückzahlung o.Ä. habe?

Ob Sie einen Anspruch auf eine Rückerstattung haben, lässt sich ohne weiteres nicht feststellen. Allerdings gibt es zahlreiche Urteile, die Ähnlichkeiten aufweisen und deswegen für Sie wohl sehr interessant sein könnten: 

AG Hannover, Urteil vom 5.11.2007, Az. 449 C 11176/07 (bei Google einfach eingeben: "449 C 11176/07 reise-recht-wiki.de")

Die Klägerin forderte von der Beklagten die anteilige Rückerstattung eines Flugticketpreises in Höhe des geleisteten Kerosinzuschlags, den sie im Nachhinein für ungerechtfertigt erachtete.Das Amtsgericht Hannover wies ihre Klage als unbegründet ab, da die Klägerin weder den Vertragsschluss, noch die Zahlung des Tickets nachwies. Überdies ergäben sich für sie keinerlei Ersatzansprüche, weil sie den Ticketpreis im Zuge der Buchung ausdrücklich akzeptiert hatte. Über das Vorhandensein von Treibstoffzuschlägen hätte sie sich vor dem Kauf informieren können und müssen.

KG Berlin, Urt. v. 04.01.2012, Az.: 24 U 90/10 (Bei Google einfach eingeben: „24 U 90/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Fluggesellschaft zeigte auf ihrer Webseite ihre Tickets tabellarisch aufgelistet mit Preisen an. Die angezeigten Preise enthielten allerdings weder Steuern noch Gebühren. Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen diese Art der Preisdarstellung, da es sich ihrer Ansicht nach um irreführende Werbung handelte. Das Gericht urteilte, dass eine Preisdarstellung, die weder Steuern noch Gebühren oder sonstige Zuschläge enthält, ist nicht zulässig. Es ist immer nur der Endpreis / Gesamtpreis anzuzeigen.

Zusammengefasst denke ich, dass Sie nicht klagen können, nur weil sie es nicht als angemessen empfinden. Allerdings muss die Airline anscheinend auch genau auflisten, wie sich der Flugpreis letztendlich zusammen setzt.  

Die Thematik des Kersosinzuschlags  ist wirklich eine sehr schwierige Angelegenheit und bedarf unterschiedlicher Betrachtungsweisen. Wenn Sie eine konkret rechtliche Beantwortung haben wollen, kann ich Ihnen schlussendlich nur empfehlen einen Fachanwalt zu befragen. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Ihre Frage betrifft den Treibstoffzuschlag, welche die meisten Fluggesellschaft abhängig von Art und Länge der Flüge erheben. 

Sie fragen sich nun, ob die Fluggesellschaften, Geld für Kerosin verlangen dürfen.

Ich denke, dass die Erhebung von einem Zuschlag für Treibstoff an sich zulässig ist. Problematisch ist in vielen Fällen jedoch, dass die Fluggesellschaften die Preise oftmals verschleiern und für den Fluggast nicht wirklich ersichtlich ist, wie sich die Kosten aufteilen und welcher Preis im Endeffekt der Endpreis ist. 

Zu der Ausgestaltung von Flugpreisen gibt es unzählige Urteile. Die Thematik ist also nicht ganz unproblematisch. Deshalb habe ich Ihnen hier einige Urteile aufgezeigt:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007, Az: I-20 U 86/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I-20 U 86/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten es zu unterlassen, irreführende Werbung auf ihrer Internetseite zu verwenden. Diese sei insbesondere bezüglich des Endpreises irreführend. Die Beklagte als Fluggesellschaft wirbt dort mit einer Korfu-Flugreise, wobei der Kerosinzuschlag nicht im aufgeführten Preis für die Reise enthalten ist.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beklagte es zu unterlassen hat irreführende unlautere Werbung zu verwenden, da diese hier zu unklar bezüglich des Endpreises gestaltet ist.

LG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2010, Az: 12 O 173/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 O 173/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen einen privaten Reisevermittler auf Unterlassung, weil dieser seine Flüge unter einem vermeintlichen Gesamtpreis anbietet, ohne die anfallenden Gebühren hierin zu berücksichtigen.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Flugreisen müssen zwingend mit einem Gesamtpreis versehen werden, welcher die Gebühren beinhaltet und keine weiteren Kostenstellen außeracht lässt.

Und schlussendlich ist zu dem Thema auch eine Grundsatzentscheidung des BGH gefallen:

BGH, Urt. v. 05.07.2001, Az: I ZR 104/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I ZR 104/99 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein verlangt eine Unterlassung von irreführender Werbung eines Reisebüros für verschiedene Flüge, da sie gegen das Preisangabeverordnung verstößt. Die Preise für die beworbenen Flüge sind keine Endpreise. Es wird zwar darauf hingewiesen das noch Gebühren anfallen, aber nicht in welcher Höhe.

Das Gericht entschied der Klage stattzugeben. Das beklagte Reisebüro muss die Endpreise in ihrer Werbung inklusive der noch anfallenden Kosten nennen.

Die Urteile zeigen also, dass bei der Ausgestaltung von Flugkosten eine gewisse Transparenz gegeben sein muss. So muss immer der Endpreis angezeigt werden. Der Kerosinzuschlag muss also stets aufgezeigt werden und darf nicht erst später draufgeschlagen werden. 

Nun zu Ihrer nächsten Frage. Sie fragen sich, ob Sie gegen die Treibstoffkosten gerichtlich vorgehen können.

Diese Frage hängt meines Erachtens von den Umständen ab. Haben Sie ein Flugticket, welches einen festen Kerosinzuschlag enthält, gebucht, haben Sie diesem Zuschlag zugestimmt und das Flugticket zu dem angegeben Preis gekauft. Sie können dann keine Rückerstattung verlangen. Siehe auch das folgende Urteil:

AG Hannover, Urt. v. 05.11.2007, Az: 449 C 11176/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 449 C 11176/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Reisende forderte rückwirkend die teilweise Rückerstattung eines Flugticketpreises für wegen des aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Kerosinzuschlags.

Das Amtsgericht Hannover wies ihre Klage als unbegründet ab, da sie mit dem Kauf des Tickets dem Preis und seinen Bedingungen ausdrücklich zugestimmt hatte.

Anders verhält sich das ganze meines Erachtens nur dann, wenn der Preis bei Buchung nicht genau festgelegt wurde und sich nach der Buchung noch verändert. Ein Kerosinzuschlag NACH der Buchung ist also nicht zulässig. Siehe folgendes Urteil:

AG Rostock, Urt. v. 10.09.2009, Az: 41 C 294/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 C 294/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rückerstattung. Zu Unrecht wurde der Klägerin ein Treibstoffzugschlag abgebucht.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der Vertrag enthielt zwar einen Hinweis, dass sich der Preis ändern aufgrund der schwankenden Ölpreise ändern kann, aber damit ergibt sich nur eine einseitige Vertragsänderung.  Die Beklagte muss dem Kläger den Treibstoffzuschlag zurück Erstatten.

Fazit: Zusammengefasst lässt sich also festhalten, dass Kerosinzuschläge grundsätzlich zwar nicht verboten sind, jedoch immer in dem für den Verbraucher erkennbaren Endpreis enthalten sein müssen. Sie dürfen nicht nach der Buchung erhoben werden. 

Wie Sie sehen, ist die Problematik der Treibstoffzuschläge jedoch sehr kompliziert. Es könnte daher durchaus sinnvoll für Sie sein, einen Fachanwalt  zu Rate zu ziehen.  

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