Ihre Frage betrifft den Treibstoffzuschlag, welche die meisten Fluggesellschaft abhängig von Art und Länge der Flüge erheben.
Sie fragen sich nun, ob die Fluggesellschaften, Geld für Kerosin verlangen dürfen.
Ich denke, dass die Erhebung von einem Zuschlag für Treibstoff an sich zulässig ist. Problematisch ist in vielen Fällen jedoch, dass die Fluggesellschaften die Preise oftmals verschleiern und für den Fluggast nicht wirklich ersichtlich ist, wie sich die Kosten aufteilen und welcher Preis im Endeffekt der Endpreis ist.
Zu der Ausgestaltung von Flugpreisen gibt es unzählige Urteile. Die Thematik ist also nicht ganz unproblematisch. Deshalb habe ich Ihnen hier einige Urteile aufgezeigt:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007, Az: I-20 U 86/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I-20 U 86/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten es zu unterlassen, irreführende Werbung auf ihrer Internetseite zu verwenden. Diese sei insbesondere bezüglich des Endpreises irreführend. Die Beklagte als Fluggesellschaft wirbt dort mit einer Korfu-Flugreise, wobei der Kerosinzuschlag nicht im aufgeführten Preis für die Reise enthalten ist.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beklagte es zu unterlassen hat irreführende unlautere Werbung zu verwenden, da diese hier zu unklar bezüglich des Endpreises gestaltet ist.
LG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2010, Az: 12 O 173/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 O 173/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen einen privaten Reisevermittler auf Unterlassung, weil dieser seine Flüge unter einem vermeintlichen Gesamtpreis anbietet, ohne die anfallenden Gebühren hierin zu berücksichtigen.
Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Flugreisen müssen zwingend mit einem Gesamtpreis versehen werden, welcher die Gebühren beinhaltet und keine weiteren Kostenstellen außeracht lässt.
Und schlussendlich ist zu dem Thema auch eine Grundsatzentscheidung des BGH gefallen:
BGH, Urt. v. 05.07.2001, Az: I ZR 104/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I ZR 104/99 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein verlangt eine Unterlassung von irreführender Werbung eines Reisebüros für verschiedene Flüge, da sie gegen das Preisangabeverordnung verstößt. Die Preise für die beworbenen Flüge sind keine Endpreise. Es wird zwar darauf hingewiesen das noch Gebühren anfallen, aber nicht in welcher Höhe.
Das Gericht entschied der Klage stattzugeben. Das beklagte Reisebüro muss die Endpreise in ihrer Werbung inklusive der noch anfallenden Kosten nennen.
Die Urteile zeigen also, dass bei der Ausgestaltung von Flugkosten eine gewisse Transparenz gegeben sein muss. So muss immer der Endpreis angezeigt werden. Der Kerosinzuschlag muss also stets aufgezeigt werden und darf nicht erst später draufgeschlagen werden.
Nun zu Ihrer nächsten Frage. Sie fragen sich, ob Sie gegen die Treibstoffkosten gerichtlich vorgehen können.
Diese Frage hängt meines Erachtens von den Umständen ab. Haben Sie ein Flugticket, welches einen festen Kerosinzuschlag enthält, gebucht, haben Sie diesem Zuschlag zugestimmt und das Flugticket zu dem angegeben Preis gekauft. Sie können dann keine Rückerstattung verlangen. Siehe auch das folgende Urteil:
AG Hannover, Urt. v. 05.11.2007, Az: 449 C 11176/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 449 C 11176/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Reisende forderte rückwirkend die teilweise Rückerstattung eines Flugticketpreises für wegen des aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Kerosinzuschlags.
Das Amtsgericht Hannover wies ihre Klage als unbegründet ab, da sie mit dem Kauf des Tickets dem Preis und seinen Bedingungen ausdrücklich zugestimmt hatte.
Anders verhält sich das ganze meines Erachtens nur dann, wenn der Preis bei Buchung nicht genau festgelegt wurde und sich nach der Buchung noch verändert. Ein Kerosinzuschlag NACH der Buchung ist also nicht zulässig. Siehe folgendes Urteil:
AG Rostock, Urt. v. 10.09.2009, Az: 41 C 294/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 C 294/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rückerstattung. Zu Unrecht wurde der Klägerin ein Treibstoffzugschlag abgebucht.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der Vertrag enthielt zwar einen Hinweis, dass sich der Preis ändern aufgrund der schwankenden Ölpreise ändern kann, aber damit ergibt sich nur eine einseitige Vertragsänderung. Die Beklagte muss dem Kläger den Treibstoffzuschlag zurück Erstatten.
Fazit: Zusammengefasst lässt sich also festhalten, dass Kerosinzuschläge grundsätzlich zwar nicht verboten sind, jedoch immer in dem für den Verbraucher erkennbaren Endpreis enthalten sein müssen. Sie dürfen nicht nach der Buchung erhoben werden.
Wie Sie sehen, ist die Problematik der Treibstoffzuschläge jedoch sehr kompliziert. Es könnte daher durchaus sinnvoll für Sie sein, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.