Guten Tag,
Sie haben einen Flug bestehend aus mehreren Teilflügen von Hamburg nach Kapstadt. Während die ersten beiden Teilflüge von Lufthansa durchgeführt wurden, wurde der letzte Anschlussflug von South African Airways durchgeführt.
Ihr Zubringerflug von Hamburg nach Frankfurt hat 51 Minuten Verspätung was letztendlich zu einer Gesamtverspätung von 19 Stunden führte.
Jetzt stellt sich Ihnen die Frage, ob Ihnen eine Ausgleichszahlung zusteht und wenn ja, ob Lufthansa diese zahlen muss.
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Damit Fluggäste einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung im Rahmen eines Fluges der aus mehreren Teilflügen besteht haben, muss die Verspätung am letzten Zielort mindestens 3 Stunden betragen. So legte es der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.2.2013 fest. Dieses Urteil können Sie selbstverständlich nachlesen, wenn Sie auf „reise-recht-wiki.de“ „C-11/11“ suchen.
In Ihrem Fall betrug die Verspätung an Ihrem letzten Zielort, sprich Kapstadt, 19 Stunden. Somit wurde die 3 Stunden Grenze überschritten, sodass Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen können.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung zwischen dem Abflughafen und dem letzten Zielort.
Dabei wurden folgende Höhen festgelegt:
a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km
Die Entfernung zwischen Hamburg und Kapstadt beträgt ca. 9.764km, sodass sich für meines Erachtens nach eine Ausgleichszahlung von 600€ pro Person ergeben würde.
Haftet Lufthansa?
Sie führen an, dass Ihr Flug ein Code-Sharing Flug war. Ihre Ansprüche, müssen Sie daher immer an das ausführende Luftfahrtunternehmen richten.
Siehe dazu folgende Urteile:
AG Frankfurt, Urteil 15.6.2007, Az. 31 C 739/07 (bei Google einfach zu finden unter: „31 C 739/07 reise-recht-wiki.de“)
Im Rahmen eines Code-Sharing-Fluges haftet lediglich das ausführende Luftfahrtunternehmen.
AG Nürtingen, Urteil vom 25.1.2013, Az. 46 C 1399/12 (bei Google eingeben: „46 C 1399/12 reise-recht-wiki.de“)
Liegt ein Fall des „Code-Sharing“ vor, so sind Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten und nicht gegen das Luftfahrtunternehmen, welchem die Flugnummer zuzurechnen ist.
LG Bremen, Urteil vom 25.3.2015, Az. 1 S 372/13 (den Volltext finden Sie unter: „1 S 372/13 reise-recht-wiki.de“)
Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches dem Fluggast gegenüber als solches erkennbar ist. Indizien hierfür können die Flugnummer des Luftfahrtunternehmens auf den Buchungsunterlagen oder den während der Flugdurchführung ausgehändigten Belegen sein.
BGH, Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (bei Google einfach eingeben: „Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki.de“)
Entsteht eine Flugverspätung oder Annullierung im Sinne der EU-Verordnung, so muss sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten.
Der Flug, welcher eine 51-minütige Verspätung hatte, wurde laut Ihren Aussagen von Lufthansa durchgeführt, womit diese Airline in meinen Augen auch als das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen angesehen werden kann.
Daher denke ich, dass Sie Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung auch gegen Lufthansa geltend machen sollten und Lufthansa für Ihre Verspätung haftet.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Daher steht es Ihnen selbstverständlich frei, zusätzlich einen Anwalt zu Rate zu ziehen.