Hallo,
euer Urlaub in Thailand verlief sehr angenehm und ohne Zwischenfälle. Im Laufe des Urlaubs wurdet ihr mehrfach über einen geänderten Rückflug informiert, weshalb ihr einen Tag später, als ursprünglich gebucht zum Flughafen gefahren seid. Dort angekommen, stellte sich allerdings heraus, dass er Flug doch schon einen Tag früher gestartet ist. Ihr musstet also auf eigene Kosten einen Rückflug buchen. Nun fragt ihr, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten habt.
Gleich vorweg sei gesagt, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung ersetzten kann und soll. Gerade wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen geht, ist es ratsam einen Anwalt aufzusuchen.
Für euren Fall habe ich ein passendes Urteil des AG Aschaffenburg gefunden (einfach zu finden, indem du auf Google „112 C 2436/14 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
AG Aschaffenburg, Urt. v. 19.05.2016, Az: 112 C 2436/14
Wird einem Reisenden von der Reiseleitung wiederholt ein falsches Rückflugdatum mitgeteilt und verpasst der Reisende aus diesm Grund seinen Rückflug, so ist der Reiseveranstalter wegen der Kosten eines selbstorganisierten Rückfluges schadensersatzpflichtig.
Den Reisenden trifft kein Mitverschulden, wenn er Fehlangaben der Reiseleitung vertraut obwohl diese den Angaben in seinen Reiseunterlagen widersprechen, da kurzfristige Verschiebungen der Flugzeiten nicht ungewöhnlich sind.
Obwohl das Urteil schon recht viel erklärt, versuche ich euch dennoch diese Problematik näher zu bringen.
Um einen Anspruch geltend zu machen, muss eine Pflicht des Reiseveranstalters verletzt worden sein. Das Problem hierbei ist, dass nicht der Reiseveranstalter persönlich gehandelt hat, sondern die Reiseleitung auf Thailand. Hier hilft ein Blick in § 278 BGB:
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Da XTUI nicht in jedem Land, in das eine Reise angeboten wird, gleichzeitig sein kann, wird ein Vertreter in Form einer Reiseleitung vor Ort eingesetzt. Diese Reiseleitung ist also Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. XTUI muss sich also das Verhalten der Reiseleitung zurechnen lassen und dafür haften.
In eurem Fall kommt die Verletzung einer Nebenpflicht aus eurem Reisevertrag mit XTUI in Betracht.
Dass zwischen euch und XTUI ein Reisevertrag besteht, muss ich, denke ich, nicht erklären. Teil dieses Vertrags ist der Transfer vom Hotel zum Flughafen und die An- und Abreise mit dem Flugzeug von und nach Deutschland. Es ist die Pflicht des Reiseveranstalters den organisatorischen Anlauf der Reise sicherzustellen und den Reisenden keine falschen Informationen zu übermitteln. Weil die Reiseleitung vor Ort Erfüllungsgehilfe ist, sind diese Pflichten auch auf sie zu übertragen.
Erteilt also eine Reiseleitung eine falsche Information, muss sich XTUI dieses Verhalten zurechnen lassen.
Es besteht auch nicht die Pflicht, dass ihr überprüft, ob die euch vermittelte Information der Wahrheit entspricht oder nicht. Bei Pauschalreisen kommt es vor, dass Flugzeiten kurzfristig geändert werden. Ein Reisender muss also darauf vertrauen können, dass die Reiseleitung keine Fehlinformation ausspricht.
Meiner Meinung nach, habt ihr also einen Anspruch auf Schadensersatz.
Wie gesagt, rate ich euch dennoch, einen Anwalt aufzusuchen. Er kann diese Situation rechtlich beurteilen und euch sagen, ob und wie hoch euer Anspruch gegen XTUI besteht.