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Kurz- ursprünglich Hinflug ab Leipzig. Wegen Germaniainsolvenz nach Berlin Schönefeld verlegt sowie Abflugzeit vorverlegt. Zweite Abänderung Wochen später, kurz vor Urlaubsbeginn, Abflugzeit um eine Tag nach hinten verschoben. Vierköpfige Familie reist deshalb nachts mit Zug zum Flug nach Berlin, um zu erfahren, dass der Flug bereits am vorhergegangenen Tag ging. Zurück nach Leipzig mit dem Zug, nicht eine Stunde Schlaf, Osterfeiertage, Kühlschrank leer. Bis heute nicht ein Wort der Entschuldigung von TUI oder irgendeine andere Nachricht. Zweite Aufforderung unsererseits zur unverzüglichen Rückzahlung der Reisekosten sowie Schadensersatzleistung erfolgte vergangene Woche. Was raten Sie uns ?
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach gebucht. Jedoch teilte Ihnen der Reiseveranstalter die Änderung des Fluges falsch mit, wodurch Sie den Flug verpassten und die Reise nicht wahrnehmen konnten. 

Sie fragen nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen. Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m geregelt ist. 

Solche ergeben sich, wenn die Reise mangelbehaftet ist. Die Mangelhaftigkeit wird in § 651 i BGB definiert: 

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Liegt ein Reisemangel vor, könnten Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 651 n BGB haben: 

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1.ist vom Reisenden verschuldet,
2.ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3.wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Da die Reise durch die fehlerhafte Information des Reiseveranstalters vollkommen vereitelt wurde, liegt meines Erachtens ein Reisemangel vor und Sie haben sowohl einen Anspruch auf Rückerstattung der Reisekosten, als auch auf einen Schadensersatz für alle Ihnen dadurch entstandenen Kosten. So auch folgende Urteile: 

AG Hamburg, Urt. v. 19.01.2010, Az: 316 C 151/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 316 C 151/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Vorliegend buchte die Klägerin bei der Beklagten einen Flug von H nach Lanzarote. Dieser Flug wurde vorverlegt und der Beklagten, welche ein Reisebüro betreibt, mitgeteilt. Die Klägerin erfuhr erst am Flughafen davon und verpasste sodann ihren Flug. Sie verlangt nun von der Beklagten Schadensersatz für alle Kosten die ihr hierdurch entstanden sind.

Das AG Hamburg-Altona sprach ihr einen solchen Anspruch zu, da die Beklagte schuldhaft ihre Informationspflicht aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt hat.

AG Aschaffenburg, Urt. v. 19.05.2016, Az: 112 C 2436/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 112 C 2436/14 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Ein Ehepaar wurde während einer Thailandreise wiederholt auf ihren Rückflugtermin aufmerksam gemacht, eine Terminangabe, die sich am Flughafen dann als falsch herausstellte. Die Urlauber flogen auf eigene Kosten nach Deutschland zurück und klagten auf Erstattung der Rückflug- und angefallener Telefonkosten.

Das Gericht gab dem Ehepaar recht und begründete dies damit, dass der Reiseveranstalter für die Fehlinformationen der Reiseleitung vor Ort auch mitverantwortlich sei. Die Reisenden treffe keine Schuld. Da es häufig zu kurzfristigen Flugzeitenänderungen komme, sei ihr Verhalten – der Reiseleitung zu vertrauen – angebracht gewesen.

In Absatz 2 wird außerdem noch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geregelt, die Sie meines Erachtens auch geltend machen können, da Sie die Reise ja nicht antreten konnten: 

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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