Hallo,
das klingt natürlich nach einer sehr ärgerlichen Sache.
So wie ich das verstehe, haben Sie die Flüge allerdings separat gebucht, weshalb meines Erachtens nach die europäische FluggastrechteVO 261/2004 einschlägig wäre.
Anscheinend wurden die Flüge deiner Partnerin annulliert, obwohl du weißt, dass zumindest der Rückflug stattfindet, da du selbst mit diesem fliegen wirst. Letztlich handelt es sich also um eine Annullierung, weshalb wohl Art. 5 der VO einschlägig sein könnte.
Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs- leistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs- leistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför- derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar- tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter- stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Am wichtigsten erscheint für deinen Fall Art. 7 und Art. 8.
Aus Art. 7 VO ergibt sich der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, der allerdings nur dann in Frage kommt, wenn die Mitteilung über die Annullierung weniger als zwei Wochen im Voraus erteilt wurde. Dies könnte hier leider noch der Fall sein.
Allerdings gibt es, wie bereits erwähnt, immer noch den Anspruch aus Art. 8 der VO, der eine Erstattungsmöglichkeit oder Alternativbeförderung vorsieht.
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ich denke, dass dies noch eine Möglichkeit wäre, dass deine Partnerin zumindest zu den anderen Daten fliegen könnte.
Allerdings ist dies natürlich nur meine persönliche Meinung zu dem Thema. Ich kann mir vorstellen, dass es ratsam wäre, sich mit einem Fachanwalt auszutauschen oder anderer Forenbeiträge anzuschauen.
Schönen Urlaub!