Lieber Fragesteller,
Sie schildern hier eine sehr ärgerliche Situation. Eine solche sollten und müssen Sie auch nicht einfach hinnehmen.
Um überhaupt eine Entschädigung geltend machen zu können, muss eine erhebliche Ankunftsverspätung am Zielflughafen vorliegen. Das ist bei Ihnen ohne Zweifel gegeben. Da Sie erst zwei Tage später, also mit ca. 40 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Frankfurt angekommen sind. Bei einer Verspätung von 40 Stunden ist bereits von einer Annullierung des Fluges auszugehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Urteil vom BGH, Az.: X ZR 34/14-(einfach zu finden unter " reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Bei einer Annullierung steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dabei nach der Entfernung. Richtigerweise haben Sie bereits festgestellt, dass Ihnen aufgrund der Entfernung folglich 600 Euro je Fluggast zustehen.
Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.
Ihr Flug wurde nach Angaben von Condor annulliert aufgrund von technischen Problemen. Jedoch gilt, dass ein technischer Defekt in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.
EuGH vom 22.12.2008, Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft weiterhin beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag.
AG Köln, Urt. v. 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfsch zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.
Folglich muss auch in Ihrem Fall Condor zunächst beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Wenn die Begründung stimmt die Sie erhalten haben, sollte es für Condor schwer werden, da ein technischer Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Weiterhin müsste Condor beweisen, dass der Defekt unvermeidbar war.
Folglich können Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gegen Condor geltend machen. Wenden Sie sich nochmals schriftlich an Condor. Gerade in Ihrem Fall liegt eine dermaßen erhebliche verzögerte Ankunft am Zielflughafen vor.Und auch die Ar