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DE 1049 Condor Flugdienst Seattle Tacoma USA nach Frankfurt am Main Deutschland

Planmäßige Flugzeit DE1049 SEA FRA 7.25 p.m.

Abgeflogen sind wir aber fast 2 Tage später crying Am Schalter wurde uns gesagt, dass der Flug erst am nächsten Tag zu gleicher Zeit abfliegt, weil die Maschine technische Probleme hat. Condor hat uns kein Hotel angeboten und wir haben auch kein Essen oder ein Taxi oder sowas erhalten. Es wurde einfach nur gesagt, dass der Flug einen Tag später geht und die COndor Crew uns darüber am nächsten Tag eine Bescheinigung geben würde.

Es wurde uns mehrmals gesagt, dass der Flug DE1049 nach FRA exakt 24 Stunden später am nächsten Tag losfliegen sollte. Einige andere haben sich dann ein Hotel gesucht und wir sind mit. Einen Tag später erhält ein Bekannter eine sms, dass der Rückflug jetzt doch nicht exakt 24 Stunden später um 7.25 pm, sondern doch schon um 2.40 pm. Wir sind alle zum Flughafen gehetzt wie die Wilden, aber da war der Flug schon weg. Es standen auch noch andere Flugpassagiere da, die zu spät von Condor informiert wurden. Es war totales Chaos von Condor was die Informationspolitik anging. Am Condor Schalter waren viele andere Passagiere, die alle genauso verärgert und aufgeregt waren wie wir und auch nicht informiert wurden.

Dnn wurden wir umgebucht auf den nächsten Tag (also jetzt schon 2 Tage später!!!!!!!!!!!!!!!!!!) auf Condor Flug DE3049 nach Frankfurt am Main. Am nächsten Tag konnten wir dann endlich los und sind mit DE 3049 Condor in Frankfurt mit ca. 40 Stunden Verspätung gelandet.

Condor hat uns zwar einen Zettel "Bestätigung über die Flugunregelmäßigkeit" gegeben, aber die 600 € Entschädigung, die jedem von uns zusteht, nicht bezahlt.

Was können wir noch tun?

Gefragt in Flugverspätung von
+3 Punkte

16 Antworten

+3 Punkte

Lieber Fragesteller,

Sie schildern hier eine sehr ärgerliche Situation. Eine solche sollten und müssen Sie auch nicht einfach hinnehmen.

Um überhaupt eine Entschädigung geltend machen zu können, muss eine erhebliche Ankunftsverspätung am Zielflughafen vorliegen. Das ist bei Ihnen ohne Zweifel gegeben. Da Sie erst zwei Tage später, also mit ca. 40 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Frankfurt angekommen sind. Bei einer Verspätung von 40 Stunden ist bereits von einer Annullierung des Fluges auszugehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

Urteil vom BGH, Az.: X ZR 34/14-(einfach zu finden unter " reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Bei einer Annullierung steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dabei nach der Entfernung. Richtigerweise haben Sie bereits festgestellt, dass Ihnen aufgrund der Entfernung folglich 600 Euro je Fluggast zustehen. 

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.

Ihr Flug wurde nach Angaben von Condor annulliert aufgrund von technischen Problemen. Jedoch gilt, dass ein technischer Defekt in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.

EuGH vom 22.12.2008, Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft weiterhin beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. 

AG Köln, Urt. v. 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfsch zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. 

Folglich muss auch in Ihrem Fall Condor zunächst beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Wenn die Begründung stimmt die Sie erhalten haben, sollte es für Condor schwer werden, da ein technischer Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Weiterhin müsste Condor beweisen, dass der Defekt unvermeidbar war.

Folglich können Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gegen Condor geltend machen. Wenden Sie sich nochmals schriftlich an Condor. Gerade in Ihrem Fall liegt eine dermaßen erhebliche verzögerte Ankunft am Zielflughafen vor.Und auch die Ar

Beantwortet von (3,020 Punkte)
Bearbeitet von
+3 Punkte
Ich empfehle euch die Rechtsanwälte Bartholl & Partner aus Berlin, die hatten wir und die sind sehr gut. Müsste www.rechtsanwalt-bartholl.de oder so sein, einfach googlen "Bartholl Berlin", da hab ich sie gefunden.
wir hatten einen komplizierten fall weil unser erster Flug nur etwas verspätet war, wir dadurch aber den Weiterflug verpasst haben. Ich habe lange im internet nach den besten Anwälten für solche flugrechte gesucht. Wir haben dann die kanzlei Bartholl Legal Services in Berlin eingeschaltet.

Hat alles super geklappt. wir können die empfehlen.
Hier die Kanzlei, die uns und unsere Freunde vertreten hat und die ich euch empfehlen kann:

Rechtsanwälte Bartholl Berlin
Tauentzienstraße 9-12
10789 Berlin

Hatten wir eingeschaltet, weil es bei uns einfach nicht voranging und Condor sich weigerte, uns die Entschädigung zu überweisen. Irgendwann haben wir dann gesagt, wir wagen den Schritt zum Anwalt. Und ich kann euch sagen, dass wir das schon viel früher hätten tun sollen, denn nach einiger Zeit kam dann ein Schreiben von den Condor-Anwälten, dass man uns die Entschädigung doch überweist.

Ich glaube inzwischen auch, dass Condor es drauf ankommen lässt und wartet, ob wirklich ein Anwalt kommt. Es gibt so viele andere, die auf vielen Foren immer die gleiche Geschichte erzählen: Condor zahlt immer erst auf den letzten Drücker und nur wenn ein Anwalt mit im Spiel ist. Warum, ist das Geheimnis von Condor, aber die sind wohl nicht so blöd, als dass sie nicht wüssten, warum man es so macht.

Bleibt dran und ich drücke euch die Daumen, dass ihr auch euer Geld bekommt!
Meine Suche im Internet und den Foren hat mir die Augen geöffnet: Man wird als kleiner Verbraucher von den großen Fluggesellschaften nach Strich und Faden an der Nase herumgeführt.

Ich war erst ganz unsicher wegen der Entschädigung unserer Familie gegen Condor und konnte mir gar nicht vorstellen, dass Condor uns wirklich 1600 € zahlen muss. Da bin ich schön auf die Taktik von Condor hereingefallen. Dass das System hat, sieht man ja in allen Foren an den immer gleichen Antwortbriefen.

Meine Familie und ich können die Kanzlei aus Berlin empfehlen. Die sind wirklich die besten in solchen Fällen, kennen sich aus und alles geht ganz unkompliziert. Im Internet kann man die Kanzlei finden, wenn man nach "Bartholl Legal Services" oder "Fachkanzlei Reiserecht Bartholl" sucht.

Ich wünsche auch euch viel Erfolg und fallt nicht auf die Fluggesellschaft rein!
Unfassbar!

Auch bei uns wollte Condor uns erst hinhalten und beirren - und leider muss ich zugeben, wir sind um ein Haar drauf reingefallen. Als Condor nach unserem 3. Schreiben antowortete, dass sie "in Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen" kamen wir echt ins Grübeln. Wir waren uns einfach unsicher, wer kennt schon alle Gesetze?

GENAU DAS IST DER FEHLER! Das wollen die Fluggesellschaften, Unsicherheit ist deren Konzept. Unsichere Verbraucher geben auf, stecken ein und ducken sich.

Ich kann aus eigener Erfahrung nur Mut machen: Ihr habt einen GESETZLICHEN ANSPRUCH auf Entschädigung. Lasst euch nicht von den Fluggesellschaften beirren. Mit einem guten Anwalt kommt ihr ans Ziel. Wir sind jedenfalls froh, dass wir nicht aufgegeben haben und haben uns über die 1000 EUR sehr gefreut.
Durchhalten, durchhalten, durchhalten und sich einen guten Anwalt suchen - das ist mein tip.

Nur so kommt ihr bei Condor weiter. Die nehmen Verbraucher nicht ernst. Ich weiss bis heute nicht, warum ich überhaupt so blöd war, denen immer wieder fleißig und gutgläubig geschrieben zu haben und denen meine Sicht des Gesetzes 261/04 erklärt habe. Die lachen sich einfach ins Fäustchen, dass Verbraucher so lieb und treudoof sind.

Hätte ich deren System vorher durchblickt wäre ich gleich zum Anwalt und hätte mir stundenlange Schreiben und viel Ärger ersparen können. Es gibt wohl leider einige Firmen, die verstehen einen nur, wenn der Anwalt kommt. Das ist eigentlich nicht meine Art. Es ist aber ganz sicher noch weniger meine Art, mich als dumm verkaufen zu lassen. So habe ich kein Mitleid mit Condor, wenn sie uns dann alles zahlen.

Und um es euch nochmal zu sagen: Unser Anwalt hat denen ein 5-seitiges Schreiben geschickt, was sich gewaschen hatte und als Antwort kam sofort: Wir zahlen die Entschädigung und die Anwaltskosten.

Macht euch euren Reim drauf ;-)
+1 Punkt

Sehr geehrter Fragesteller!

Ihre Situation kann unter folgenden Aspekten bewertet werden: (1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, (2) Anspruch auf Betreuungsleistungen und (3) technischer Defekt als haftungsausschließender Grund.

(1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Sie schreiben nicht explizit, dass Ihr Flug annulliert oder verspätet war. Für Ihre Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung ist dies jedoch auch unwichtig, da auch Fluggäste erheblich verspäteter Flüge einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben (EuGH, Urt. v. 19. November 2009, Az. C-402/07 und C-432/07).

Gem. Art. 5, Abs. a, li. c) i. V. m. Art. 6, Abs. 1, li. c) Verordnung (EG) 261/2004 steht Ihnen bei einer derartigen Abflugverzögerung zweifelsfrei ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person (Entfernung Seattle – Frankfurt circa 8.000 km).

(2) Anspruch auf Betreuungsleistungen

Darüber hinaus schreibt Art. 9, Abs. 1 VO 261/2004 vor, dass dem Fluggast Betreuungsleistungen in Form von kostenlosen Getränken, Mahlzeiten, Hotelübernachtungen und Transport vom Flughafen zum Hotel und zurück im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit zustehen. Selbst wenn kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht (wegen außergewöhnlicher Umstände, dazu näher im Punkt (3)), müssen Betreuungsleistungen weiterhin erbracht werden. Kommt die Fluggesellschaft dieser Pflicht nicht nach und der Fluggast musste die Kosten zunächst selbst dafür aufwenden, so kann er später die Erstattung verlangen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 16. Mai 2013, Az. 31 C 3349/12 (78); AG Erding, Urt. v. 15. November 2006, Az. 4 C 661/06; AG Simmern, Urt. v. 20. April 2007, Az. 3 C 688/06).

(3) Technischer Defekt als haftungsausschließender Grund

Gem. Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 entfällt die Pflicht zur Ausgleichszahlung, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Verspätung außergewöhnliche Umstände zugrunde lagen, die sich auch beim Ergreifen aller zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht hätten verhindern lassen. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung können sein:

„[…]Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Technische Defekte oder Mängel am Flugzeug gehören regelmäßig nicht zu den außergewöhnlichen Umständen:

AG Köln, Urt. v. 10. März 2010, Az. 132 C 304/07

LG Düsseldorf, Urt. v. 07. Mai 2009, Az. 22 S 215/08

AG Köln, Urt. v. 05. April 2006, Az. 118 C 595/05

AG Bremen, Urt. v. 03. Juli 2007, Az. 4 C 393/06

BGH, Urt. v. 12. November 2009, Az. Xa ZR 76/07

Ein technischer Defekt kann also nur dann von der Haftung befreien, wenn sein Entstehen auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die für die Fluggesellschaft weder vorhersehbar noch beherrschbar sind.

Wenn die Fluggesellschaft auf Ihre Zahlungsaufforderung nicht reagiert, ist Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu empfehlen.

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Bei einer so erheblichen Flugverspätung können sich durchaus Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung gegen die Fluggesellschaft ergeben. Im vorliegenden Fall haben Sie Ihren Zielflughafen Frankfurt mit einer Verspätung von über 40 Stunden erreicht. Bei einer solchen erheblichen Verspätung, liegt eine Annulierung vor.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- Az.: X ZR 34/14 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Folglich könnte Ihnen durchaus ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

Sie wird von Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Gastrechte Verordnung bestimmt.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung von Seattle nach Frankfurt beträgt 8.179 km Ihnen würden somit 600 EUR pro Fluggast zustehen.

 

Zu beachten ist, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
 

Damit müsste Condor im vorliegenden Fall auch beim Vorliegen eines technischen Defekts Ausgleichszahlungen leisten.

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DANKE DANKE DANKE yessmileysmileyheart an alle aus der community hier!
 
Nur durch euch haben wir unsere Entschädigung von Condor endlich ausgezahlt bekommen und nur durch eure netten Infos haben wir jetzt 1586 € Urlaubsgeld mehr! Ihr seid Super! Wir hatten mit Condor den Urlaub über Neckermann gebucht. Leider eine Flugverspätung auf dem Rückflug nach Frankfurt am Main gehabt. Zuerst hat Condor auf unseren Beschwerdebrief wegen der Entschädigung nur 75 € angeboten:
 
Sehr geehrter Herr XXX,
sehr geehrte Reisegäste,
wir bedauern sehr, dass Sie von einer Flugverspätung betroffen waren und bitten für die Ihnen dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten um Entschuldigung. Da Sie im Rahmen Ihrer gebuchten Pauschalreise verspätet am Zielort angekommen sind, haben Sie Anspruch auf Reisepreisminderung. Das Reiserecht sieht für die ersten vier Verspätungsstunden keine finanzielle Entschädigung vor. Ab der fünften und jede weitere Verspätungsstunde erfolgt eine Minderung von 5% des Tagessatzes (Tagessatz = Reisepreis : Reisedauer). Ihre Reisepreisminderung liegt somit bei 75,00 € für 2 Personen. Einen Scheck über diesen Betrag erhalten Sie in Kürze mit separater Post.
 
Wir würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen. 
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
 
Wir dachten schon, dass es dann eben bei den 75 € bleibt und wollten schon alles beiseitelegen. Nur durch die community hier yessmiley haben wir durch eure posts rausgefunden, dass uns ja noch viel mehr zusteht und nicht nur die Reisepreiminderung von 75 €. Das nennt man wohl "Trick 3 Verwirrung schaffen"
 
 
Trick 3: Verwirrung schaffen (bei web.de Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken)
 
Fluggesellschaften versuchen Kunden manchmal auch gezielt hinters Licht zu führen. "Wir kennen Antwortschreiben, die sind völlig inhaltslos. Da wird sieben Seiten lang über europäisches Recht geschrieben und mit abstrakten Rechtsbegriffen verwirrt. Und am Ende des Schreibens teilt man mit, dass die Airline nicht verpflichtet sei, die Ausgleichszahlung zu leisten. Es sind eben Nebelkerzen der Airlines", erzählt Bartholl. Es werde zudem tunlichst vermieden, sich auf einen Grund für die Verspätung festzulegen. Nur ganz selten werde die Ursache für die Verspätung oder Annullierung genannt.
 
 
Zum Glück hatten wir durch euch rausgefunden, dass dies die typische Masche der Condor ist. Eure Tips haben uns geholfen und bestärkt, zu einem Fachanwalt zu gehen. Unser Anwalt sagte uns, dass die Reisepreisminderung natürlich Quatsch und eine Nebelkerze ist, um uns von unserer gesetzlichen Entschädigung abzulenken. 
Der Anwalt riet uns, einfach nochmal an Condor zu schreiben und eine ganz kurze Frist zu setzen (10 Tage). Wenn die Frist dann verstreicht und Condor immer noch nicht gezahlt hat, können wir dann den Anwalt einschalten und die Condor ist in Verzug. Dann haben wir nochmal an Condor geschrieben und schon kam ein Fluggutschein von Condor (wie viele andere hier auch schon berichtet haben), was ja wohl ein Schuldanerkenntnis erster Güte ist. Aber Condor weiß, eben, wie mans macht:
 
Sehr geehrter Herr XXX,
sehr geehrte Reisegäste,
wir bedauern sehr, dass Ihr Flug nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei Ihnen entschuldigen. Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. Obwohl nach Informationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden, konnte Ihr Flug nicht planmäßig stattfinden. Als Entschädigung senden wir Ihnen, aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Reisegutschein über 1200,00 € für zwei Personen. Der für Sie hinterlegte Gutschein-Code 43TOZ88RW3L0PRYZ ist drei Jahre gültig und übertragbar. Er gilt für die Buchung eines Condor-Fluges mit DE-Flugnummer. Sie können den Gutschein bei Ihrer nächsten Buchung auf unserer Internetseite www.condor.com online eingeben oder in Ihrem Reisebüro vorlegen. Wir bitten nochmals um Entschuldigung für die Verzögerung Ihres Fluges und würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen. 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
 
Ich habe denen dann geschrieben, dass wir Geld wollen und keinen Gutschein. Diese Gutscheine sind nur sehr beschränkt einsetzbar (DE-Flugnummer usw.). Da bleiben so gut wie keine Flüge übrig und wenn man nur ganz bestimmte Flüge buchen kann, bringt mir ein Gustchein gar nichts. Außerdem wurde mir klar, dass das Ganze ja auch ein Ablenkungsmanöver ist: Viele denken sich wohl, ich nehme lieber den Gutschein, bevor ich mich weiter streiten muss. Warum? Das Gesetz spricht eine klare Sprache: Condor muss Geld zahlen und nicht einen Flug-Gutschein! Trick 4: Gutschein als Lockmittel (web.de Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken)
 
Sehr geehrter Herr XXX,
wir kommen zurück auf Ihre Zuschrift. Mit Bedauern haben wir dieser entnommen, dass Sie mit unserer Antwort nicht einverstanden sind. Wir sind Ihrem Anliegen sorgfältig nachgegangen und haben aufgrund der uns daraufhin vorliegenden Informationen unsere Entscheidung getroffen. Auch unter Einbeziehung Ihres erneuten Schreibens ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die es ermöglichen weiteren Forderungen zu entsprechen.
 
Bitte haben Sie dafür Verständnis.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
 
NEIN, Verständnis habe ich für Gesetzesbrüc
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@alle: Schuldigung, meine Antwort war eben irgendwie abgerissen worden:

NEIN, Verständnis habe ich für Gesetzesbrüche nicht das geringste! Daher sofort zum Anwalt – und wie so viele andere hier auch schreiben, war es bei uns genauso, die Condor wartet einfach ab, ob Verbraucher es wirklich ernst meinen oder nur mit dem Anwalt bluffen. Wer es ernst meint, wie wir, kommt auch an seine Entschädigung. Condor scheint bei renommierten Rechtsanwaltskanzleien sofort zu zahlen. Wir haben nach nur 3 Wochen von unserem Anwalt die Nachricht gekriegt, dass Condor jetzt plötzlich doch unsere Entschädigung und sogar einen Bonus zahlen will.
 
Beantwortet von (2,620 Punkte)
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Wir haben von Condor 1600 € erhalten, obwohl die uns auch erst gar nichts, dann einen Gutschein und erst ganz zum schluss mit deren Anwälten das Geld geboten haben. Im Schreiben der Anwälte wir auch erstmal seitenlang geschrieben, weshalb Condor nicht zahlen muss, um dann aber in der letzten Zeile die Entschädigung anzubieten. was das soll?

ich denke, wer unbeirrt seine Entschädigung mit einem Anwalt einfordert, kommt irgendwann zu seinem Geld. man muss den Fluggesellschaften nur zeigen, dass man als Verbraucher nicht dummer Hansel ist, sondern deren Maschen kennt, heutzutage gibt es die Schwarmintelligenz und durch foren und Communitys werden tricks leicht aufgedeckt.

Kopf hoch an alle, ihr schafft das wie wir und dann habt ihr das Geld, was euch nach Gesetz zusteht endlich yessmiley

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Damit hatten die Condor Anmwälte uns die 1600 € dann doch zugestanden:
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Lieber Fragesteller,

Sie schildern eine sehr ärgerliche und überhaupt nicht kundenfreundliche Situation. In diesem Falle sollte Sie auf jeden Fall Ihre Rechte geltend machen und sich gegen die Airline durchsetzen.

Bzgl. des Sachverhalts sind mehrere Aspekte von Bedeutung:

1. Technischer Defekt

Ein technischer Defekt an einem Flugzeug stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 dar, es sei denn, dass sich der Defekt nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gezeigt hat und sich der Defekt auch nicht von der Fluggesellschaft beherrschen ließ (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C – 549/07, einfach bei Google „C- 549/07 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben, es ist das erste Ergebnis in der Trefferliste). Ob etwas für eine Fluggesellschaft beherrschbar ist, richtet sich danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Airline, also in dessen Verantwortungsbereich fällt. Falls sich die Fluggesellschaft darauf beruft, dass sie alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat, so reicht dieses nicht als Nachweis dafür aus, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 ergriffen hat, um die große Verspätung zu verhindern (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2010, 7 S 66/10, „7 S 66/10 Reise-Recht-Wiki.de“ bei Google eingeben, das Urteil finden Sie als erstes Ergebnis in der Liste der Treffer). Die Airline muss substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.14, 30 C 2462/13, einfach zu googlen unter "30 C 2462/13 Reise-Recht-Wiki.de").

Wenn sich die Airline auf einen technischen Defekt als außergewöhnlichen Umstand berufen will, so muss sie dieses umfassend darlegen und vortragen.

2. Betreuungsleistungen

Bei Verspätungen oder Annullierungen muss die zuständige Fluggesellschaft Betreuungsleistungen den Flugpassagieren anbieten. Flugpassagiere haben einen Anspruch auf Betreuung. Diese Betreuungsrechte gelten unabhängig davon, wer für die Verspätung verantwortlich ist oder sie verschuldet hat. Dazu gehört bei stundenlangem Warten am Flughafen der Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Die zwei kostenlosen Telefonate sind im Zeitalter des Mobilfunks kaum noch zu erwähnen. Anders sieht es aber aus bei sehr langen Wartezeiten und über Nacht. Hieraus kann sich auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Hotel ableiten. Dabei muss die Fluggesellschaft auf die Flugpassagiere zugehen und die Betreuungsleistungen ihnen anbieten sowie eine Unterbringung gewährleisten.

Kommt die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Flugpassagier alle Kosten ersetzt verlangen, die ihm infolge der Pflichtverletzung entstanden sind. Dabei gilt aber, dass der Flugpassagier die Kosten so gering wie möglich halten muss (AG Simmern, Urteil v. 20.04.2007, 3 C 688/06).

 

Für Sie bedeutet das, dass die Airline die Ausgleichszahlung höchstwahrscheinlich leisten muss. Außerdem können Sie die Kosten für die zusätzliche Verpflegung und die Unterkunft geltend machen, denn hier hat die Airline ganz bestimmt ihre Verpflichtungen verletzt.

Viel Erfolg!

 

Beantwortet von (2,580 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie Ihrem, ist zunächst zu klären, ob und welche Ansprüche Sie gegen Condor aufgrund dieser Vorfälle haben. Zunächst einmal kommen hier Ansprüche nach der europäischen Fluggastrechte-VO in Betracht, insbesondere Ansprüche auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO und auf Betreuungsleistungen gem. Art 9 VO. Voraussetzung für beide Ansprüche ist zunächst, dass die VO auf Ihren Flug anwendbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, da es sich um einen Flug in die EU handelt, der von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO

Nach dieser Vorschrift haben Sie als Reisender gegen die Airline bei einer Verspätung wie Ihrer folgende Ansprüche:

  • Anspruch auf unentgeltliche Mahlzeiten und Erfrischungen
  • Anspruch auf unentgeltliche Hotelunterbringung 
  • Anspruch auf unentgeltliche Beförderung zwischen Hotel und Flughafen
  • Anspruch auf zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails

Diese Ansprüche haben sie insbesondere auch dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorlieget, der die Airline von einer Zahlung von Ausgleichsleistungen entlasten würde. Eine solche Entlastung ist im Rahmen des Art. 9 VO nämlich nicht möglich.

Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO

Neben den oben genannten Ansprüchen, könnten Sie in ihrem Fall auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO haben. Voraussetzung hierfür ist, dass sie mit einer Verspätung von mind. 3 h an ihrem Endziel angekommen sind. (Vergl. EuGH-Urteil Sturgeon bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki.de C-402/07") Dies ist vorliegend gegeben.

Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Airline gem. Art. 5 Abs. 3 VO nicht entlasten kann, indem sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, den sie auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte. In ihrem Fall ist es wahrscheinlich, dass die Airline die technischen Probleme an der Maschine als außergewöhnlichen Umstand angeben wird. Hierzu wäre wichtig zu wissen, dass zum einen eine solche pauschale Angabe nicht ausreichend ist. Vielmehr ist die Airline verpflichtet genau anzugeben, was das technische Problem war und wieso sie nicht in der Lage war, dieses ohne Verzögerungen für den Flug zu beheben und was sie für Maßnahmen getroffen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

Zum anderen hat der BGH entschieden, dass technische Probleme nur dann als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Airline ist und daher von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen. (Nachzulesen unter "Xa ZR 76/07 reise-recht-wiki.de") In den meisten Fällen sind die aufgetretenen technischen Probleme Teil der Tätigkeit der Airline und daher durchaus von ihr zu beherrschen.

Daher ist es hier wichtig zu wissen, was genau das technische Problem war, wieso es nicht ohne Verzögerung behoben werden konnte und was die Airline getan hat, um die Verspätung zu vermeiden. Kann sie diese Infos nicht liefern, haben Sie gem. Art. 7 VO einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. In ihrem Fall beträgt diese 600 € pro Person.

Ich würde Ihnen empfehlen unter Angabe dieser Dinge die Airline erneut aufzufordern, ihnen Ausgleichsleistungen und Ersatz für die entstandenen Kosten für die Betreuungsleistungen zu zahlen. Weigert sich die Airline weiterhin, erscheint es durchaus lohnenswert einen Anwalt einzuschalten.

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Ich habe Condor 4 Briefe geschrieben und höflich gebeten, uns unsere Entschädigung zu überweisen. Aber immer wieder kamen die üblichen Ausreden (die Schreiben sind hier und auf anderen Foren ja schon zu tausenden gepostet). Als die Condor dann auf mein letztes Schreiben richtig unverschämt wurde, riss mir mein Geduldsfaden (und ich habe sonst eine Menge Geduld blush). Wir haben dann beschlossen zum Anwalt zu gehen. Und das war die beste Entscheidung, die wir machen konnten. Wir hätten am besten schon am ersten Tag zum Anwalt gehen sollen, aber nachher ist man immer schlauer devil

Wir können euch unsere Anwälte empfehlen:

Rechtsanwalt Bartholi aus Berlin, findet man sofort wenn man nach "Fachanwalt für Reiserecht Bartholi" oder so was ähnliches sucht. Achtung: Es gibt mehrere Kanzleien, die Bartholi heissen, die Fachanwälte sind aus Berlin.

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