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Ich verbrachte mit meiner Freundin eine Woche Urlaub in Miami. Allein für Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Miami zahlten wir 2187 Euro. Als wir allerdings wieder nach Frankfurt zurückwollten, wurde ich durch einen sehr stark übergewichtigen Passagier, der vor mir saß, so sehr in meiner Beinfreiheit und im Sitzplatz eingeengt dass der ganze Flug sehr schmerzhaft und unangenehm war.

Die Einschränkung kam daher, das die Sitze wohl aus schlechtem und schwachen Material waren, und deshalb sich der Sitz deutlich nach hinten bog. Eigentlich hätte bei normalen Sitzen so eine Überschreitung gar nicht möglich sein dürfen.

Kann dieser Umstand als Sachmangel der Reise angesehen werden, und wenigstens zu einer anteiligen Rückzahlung berechtigen?

Oder muss ich Beeinträchtigungen des mir zugewiesenen Sitzplatzes grenzenlos hinnehmen? Bestimmt nicht, oder?

Immerhin hat sich die Lehne des Sitzes 5 bis 10 Zentimeter tiefer zurückgebogen, als es normalerweise möglich ist! Und immerhin muss ich auch nicht erwarten, dass die Sitze von so schlechter Qualität sind, dass so etwas überhaupt passiert.

Wie ist das rechtlich zu beurteilen?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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Auf Ihrem Rückflug von Miami nach Frankfurt war Ihre Beinfreiheit deutlich eingeschränkt, da sich der Sitz vor Ihnen aufgrund eines übergewichtigen Passagiers um 5-10 Zentimeter verbogen hat.

Sie fragen sich, ob Sie durch diese Einschränkung einen Anspruch auf die Erstattung der Flugkosten haben könnten. Dazu hat das AG Frankfurt folgendes entschieden: 

AG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2015, Az: 31 C 4210/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google folgendes eingeben: "Az: 31 C 4210/14 reise-recht-wiki")

Ein Fluggast hat einen Anspruch auf Minderung des Flugpreises in Höhe von 50%, wenn seine Beinfreiheit um fünf bis zehn Zentimeter auf einem Langstreckenflug in der Premium Economy-​Klasse durch einen übergewichtigen Passagier in der Sitzreihe vor ihm eingeschränkt wurde.

Ein Passagier muss nicht mit derart materialschwachen Sitzen in einem Flugzeug rechnen, welche sich bei Benutzung durch einen übergewichtigen Passagier um fünf bis zehn Zentimeter über das technisch Vorgesehene hinaus biegen lassen.

Das Gericht kam also zu dem Ergebnis, dass ein Sachmangel im Sinne des §633 Absatz 2 BGB vorlag. Dem Kläger wurde durch die 5-10 cm hohe Einschränkung seiner Beinfreiheit eine Minderung in Höhe von 50% des Flugpreises zugesprochen. 

Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall, denke ich, dass auch in Ihrem Fall ein Sachmangel im Sinne des §633 Absatz 2 BGB, sodass auch Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf eine Minderung des Flugpreises in Höhe von 50% haben. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Daher steht es Ihnen selbstverständlich frei, sich zusätzlich einen Rat von einem Fachanwalt zu holen.

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