Auf Ihrem Rückflug von Miami nach Frankfurt war Ihre Beinfreiheit deutlich eingeschränkt, da sich der Sitz vor Ihnen aufgrund eines übergewichtigen Passagiers um 5-10 Zentimeter verbogen hat.
Sie fragen sich, ob Sie durch diese Einschränkung einen Anspruch auf die Erstattung der Flugkosten haben könnten. Dazu hat das AG Frankfurt folgendes entschieden:
AG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2015, Az: 31 C 4210/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google folgendes eingeben: "Az: 31 C 4210/14 reise-recht-wiki")
Ein Fluggast hat einen Anspruch auf Minderung des Flugpreises in Höhe von 50%, wenn seine Beinfreiheit um fünf bis zehn Zentimeter auf einem Langstreckenflug in der Premium Economy-Klasse durch einen übergewichtigen Passagier in der Sitzreihe vor ihm eingeschränkt wurde.
Ein Passagier muss nicht mit derart materialschwachen Sitzen in einem Flugzeug rechnen, welche sich bei Benutzung durch einen übergewichtigen Passagier um fünf bis zehn Zentimeter über das technisch Vorgesehene hinaus biegen lassen.
Das Gericht kam also zu dem Ergebnis, dass ein Sachmangel im Sinne des §633 Absatz 2 BGB vorlag. Dem Kläger wurde durch die 5-10 cm hohe Einschränkung seiner Beinfreiheit eine Minderung in Höhe von 50% des Flugpreises zugesprochen.
Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall, denke ich, dass auch in Ihrem Fall ein Sachmangel im Sinne des §633 Absatz 2 BGB, sodass auch Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf eine Minderung des Flugpreises in Höhe von 50% haben.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Daher steht es Ihnen selbstverständlich frei, sich zusätzlich einen Rat von einem Fachanwalt zu holen.