Auf Ihrem Flug nach Paris ist Ihr Gepäck verloren gegangen.
Bei einem Gepäckverlust kann sich für Sie ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens.
Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
Um diesen Anspruch jedoch geltend zu machen, ist eine rechtzeitige Schadensanzeige von sehr großer Bedeutung.
Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfäner unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
Anspruchsberechtigter
Nun beschäftigt sich insbesondere die Frage, wer in Ihrem Fall anspruchsberechtigt ist, also wer den Anspruch auf Schadensersatz für welchen Koffer geltend machen kann. Denn in Ihrem Fall haben Sie Ihre Sachen nicht nur in Ihrem Koffer, sondern auch in dem Koffer Ihrer Frau. Sie fragen sich deshalb, ob Sie auch für diesen Koffer einen Schadensersatzanspruch geltend machen können.
Anspruchsberechtiger ist in der Regel derjenige, auf den der Koffer bei der Airline gebucht wurde. In Ihrem Fall haben Sie ein Gepäckstück gemeinsam genutzt, und wollen wegen der Verspätung beide Ansprüche geltend machen.
Dazu folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 22.11.2012 – Az.: C-410/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH Az.: C-410/11 reise-recht-wiki.de")
Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Entschädigung und die Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers bei Verlust von Reisegepäck auch für den Reisenden gelten, der diese Entschädigung für den Verlust eines Gepäckstücks fordert, das von einem Mitreisenden aufgegeben wurde, sofern dieses verloren gegangene Gepäckstück tatsächlich Gegenstände des Reisenden enthielt.
Aus diesem EuGH-Urteil geht hervor, dass bei Verlust des Reisegepäcks auch ein Mitreisender, der Gegenstände im Koffer, welcher auf einen anderen Reisenden gebucht war, Anspruch auf Entschädigung durch die Fluggesellschaft hat.
Haben sich also tatsächlich Ihre Sachen in dem Koffer Ihrer Frau befanden, können Sie meines Erachtens auch den Anspruch für ihren Koffer geltend machen.
Da Ihr Fall jedoch relativ komplex ist, könnte ich mir vorstellen, dass es wegen der schwierigen Einzelheiten hilfreich sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.