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Hallo Leute,

Meine Familie und ich wollten einmal auf den Eifelturm, um Paris von oben zu sehen. Das alles auch gerne bei Nacht. Deshalb hatten wir den Urlaub so gelegt, dass wir im Herbst nach Paris fliegen konnten.

Ich buchte also bei Vueling Airlines den Flug IB5752 von Barcelona nach Paris. Da unsere beiden Kinder noch klein waren, gestaltete es sich für uns am besten gleich früh am Morgen und zwar um 9:40 Uhr von Barcelona abzufliegen. Unsere Ankunft in Paris war um 11:30 Uhr geplant. Pünktlich zum Mittagessen sollten wir in unserem Hotel in Paris ankommen und konnten den ganzen Nachmittag Paris unsicher machen. Soweit unser Plan. Alles verlief auch reibungslos.

Wir kamen rechtzeitig am Flughafen an, checkten ein und gaben unsere beiden Koffer auf. Das Personal am Schalter war sehr freundlich und auch das Boarding verlief nach Plan und ohne Zwischenfälle. Wir mussten zum Glück nirgends lange anstehen und bekamen auch im Flugzeug schnell und unkompliziert unsere Plätze zugewiesen. Meine Frau hatte erst Bedenken, dass unsere Kinder aufgrund einer längeren Wartezeit unruhig werden könnten, aber nichts davon war der Fall. Der Flug verlief ruhig und wir landeten planmäßig in Paris. Dann aber der große Schock!

Am Gepäckband stehend schauten wir zu, wie alle Koffer vom Band geholt wurden, nur unsere kamen nicht. Das konnte doch alles nicht sein! Ein Albtraum wurde wahr! Unsere Koffer kamen nicht in Paris an!

Völlig aufgelöst und kopflos rannten wir zum Schalter und fragten das Personal, was mit unseren Koffern los sei. Bevor wir aber eine Antwort bekamen, wusste ich, was los war. Mein Verdacht wurde auch gleich bestätigt. Leider wurde uns mitgeteilt, dass unsere Koffer nicht in Paris angekommen und während des Fluges verloren gegangen waren. Was das für uns bedeutete, könnt ihr euch sicher alle vorstellen!!! Keine Wechselwäsche, keine Hygieneartikel, nichts, außer unser Handgepäck! Und das zu allem Übel noch mit 2 kleinen Kindern. Eine absolute Katastrophe. Unser Urlaub war gelaufen. Ich fragte bei der Airline nach, ob ich Anspruch auf eine Entschädigung bezüglich der verlorenen Koffer habe. Die meinten allerdings, dass ich nur eine Entschädigung für meinen eigenen Koffer könnte. Kann das sein? Wir hatten keine strikt getrennten Koffer, sondern in jedem unserer beiden Koffer waren auch Gegenstände und Klamotten des jeweils anderen drin.

Kann ich eine Entschädigung für den Koffer meiner Frau verlangen, in dem auch Gegenstände von mir waren oder nur für meinen eigenen?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo,

bei einem Kofferverlust bietet das Montrealer Abkommen  Hilfestellung. Denn dieses Abkommen regelt für den Fluggast mögliche Ansprüche, die unter anderem im Fall einer Zerstörung, Beschädigung, Verspätung oder eines Verlusts von Reisegepäck, für ihn in Frage kommen können. In Ihrem Fall liegt meiner Meinung nach ein Verlust des Gepäcks im Sinne des Abkommens vor, sodass sich mögliche Ansprüche aus Artikel 17 Absatz 2 ergeben:

2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist. 

Ihr Gepäck ist während des Fluges verloren gegangen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Koffer Ihrer Frau und Ihr eigener meines Erachtens nach in der Obhut des Luftfrachtführers, wodurch dieser laut dem eben zitierten Artikel dazu verpflichtet ist, Ihnen Schadensersatz zu leisten. 

Gemäß Artikel 22 Absatz  2 gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag, d.h. alles was über diesen Betrag geht, muss die Airline nicht erstatten. Dieser Haftungshöchstbetrag liegt bei 1.131 Sondererziehungsrechten pro Reisenden, was rund 1300€ pro Person entspricht. 

Können Sie eine Entschädigung für den Koffer Ihrer Frau verlangen, in dem sich auch Gegenstände von Ihnen befanden oder nur für Ihren eigenen?

Zu dieser Problematik habe ich folgendes Urteil gefunden:

EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. C-410/11 (bei Google zu finden unter: "C-410/11 reise-recht-wiki.de")

Eine Gruppe von Reisenden buchte einen Linienflug. Um Geld bei der Gepäckausgabe zu sparen, verstauten 2 der 4 Mitreisenden ihr Gepäck in den Koffern der anderen. Nun gehen die Koffer verloren und nun fordert sowohl der  Kläger Schadensersatz für seinen eigenen Koffer als auch Schadensersatz für den Koffer des anderen, da sich darin ja auch ein Teil seines Gepäcks befand.

Das Gericht hat zugunsten des Klägers entschieden und ihm den Schadensersatz für beide Koffer zugesprochen. 

Die Entscheidung wurde vom EuGH wie folgt begründet:

Das Gericht ist der Ansicht, dass ein Reisender vom Luftfrachtführer Schadensersatz für den Verlust seiner Gegenstände fordern kann, die sich in einem von einem Mitreisenden aufgegebenem Gepäckstück befunden haben. Folglich ist nicht nur dem Reisenden Schadensersatz zu leisten, der sein eigenes Reisegepäck individuell aufgegeben hat, sondern auch dem Reisenden, der sein eigenes Reisegepäck, dessen Gegenstände sich in dem von einem Mitreisenden, der denselben Flug genommen hat, aufgegebenem Reisegepäck befunden haben. Der betroffene Reisende muss lediglich nachweisen, dass sich in dem anderen Koffer ebenfalls Gegenstände von ihm befanden, um Schadensersatz für beide Koffer zu erhalten.

Ich denke, dass dieses Urteil auch auf Ihren Fall übertragbar ist, sodass auch Sie meiner Meinung nach Entschädigung für beide Koffer verlangen können. Sie müssen nur beweisen das sich tatsächlich in dem anderen Koffer Gegenstände von Ihnen befanden. 

Wie man dabei vorgeht, könnte Ihnen ein evtl. ein Anwalt erklären, sodass sich eine Rücksprache mit einem Experten für Reiserecht in jedem Fall lohnen sollte. 

Bitte beachten Sie weiterhin, dass Sie zum einen den Verlust am Schalter am Flughafen melden müssen und zum anderen den Verlust binnen 7 Tagen direkt bei der Airline melden müssen (vgl. AG Bremen, Urteil vom 5.12.2013, Az. 9 C 244/13)

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesem Beitrag helfen und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche :)

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Auf Ihrem Flug nach Paris ist Ihr Gepäck verloren gegangen. 

Bei einem Gepäckverlust kann sich für Sie ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Um diesen Anspruch jedoch geltend zu machen, ist eine rechtzeitige Schadensanzeige von sehr großer Bedeutung.

Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfäner unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Anspruchsberechtigter

Nun beschäftigt sich insbesondere die Frage, wer in Ihrem Fall anspruchsberechtigt ist, also wer den Anspruch auf Schadensersatz für welchen Koffer geltend machen kann. Denn in Ihrem Fall haben Sie Ihre Sachen nicht nur in Ihrem Koffer, sondern auch in dem Koffer Ihrer Frau. Sie fragen sich deshalb, ob Sie auch für diesen Koffer einen Schadensersatzanspruch geltend machen können.

Anspruchsberechtiger ist in der Regel derjenige, auf den der Koffer bei der Airline gebucht wurde. In Ihrem Fall haben Sie ein Gepäckstück gemeinsam genutzt, und wollen wegen der Verspätung beide Ansprüche geltend machen.

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 22.11.2012 – Az.: C-410/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH Az.: C-410/11 reise-recht-wiki.de")
Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Entschädigung und die Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers bei Verlust von Reisegepäck auch für den Reisenden gelten, der diese Entschädigung für den Verlust eines Gepäckstücks fordert, das von einem Mitreisenden aufgegeben wurde, sofern dieses verloren gegangene Gepäckstück tatsächlich Gegenstände des Reisenden enthielt.

Aus diesem EuGH-Urteil geht hervor, dass bei Verlust des Reisegepäcks auch ein Mitreisender, der Gegenstände im Koffer, welcher auf einen anderen Reisenden gebucht war, Anspruch auf Entschädigung durch die Fluggesellschaft hat.

Haben sich also tatsächlich Ihre Sachen in dem Koffer Ihrer Frau befanden, können Sie meines Erachtens auch den Anspruch für ihren Koffer geltend machen. 

Da Ihr Fall jedoch relativ komplex ist, könnte ich mir vorstellen, dass es wegen der schwierigen Einzelheiten hilfreich sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.  

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