3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo 

Ich habe letztens einen Flug gebucht von Zürich nach Porto bei der portugiesischen Fluggesellschaft TAP.

Die ursprüngliche Abflugszeit war:

27.3.2020 11:15 Uhr

Nun hab ich folgendes Mail erhalten:

TAP informs you that some changes have occurred on your flights. Please check the details below.

Neu ist die Abflugszeit 18:05 Uhr.

Sie haben den Flug also knapp 7 Stunden verschoben.

Mein Hotel in Portugal ist auch bereits gebucht und bezahlt. Dort gibt es die Bedingung man müsse am Mittag schon einchecken.

Nun verliere ich den ganzen Ferientag und komme erst spät am Abend in der Unterkunft an. In den Bedingungen meines Hotels ist klar geschrieben für Abweichungen oder Änderungen der check-in oder Reisedaten würden zusätzliche Gebühren anfallen.

Meine Frage ist also, habe ich das Recht von der Fluggesellschaft einen anderen Flug zu verlangen welcher mehr zu meinen Reisedaten passt bzw. Wo ich nicht den ganzen Tag verliere. Oder evtl eine Entschädigung ausbezahlt kriege?

Und hätte ich das Recht, falls wegen der späten Ankunft Gebühren anfallen, diese Rückerstatten zu lassen von der Fluggesellschaft?

Was ist hier mein Anspruch in diesem Fall?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Sie haben einen Flug nach Porto für den 27.3 gebucht. Nun wurden Sie drüber informiert, dass sich der Flug nun um 7 Stunden nach hinten verschiebt. Sie fragen sich nun nach Ihren Ansprüchen.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung gegen die Fluggesellschaft.

Bei Ihrem Flug haben sich die Flugzeiten verändert. Sie kommen nun mit einer Verspätung von 7 Stunden an. Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. In Ihrem Fall kommt es zu einer großen Verspätung, da diese mehr als 3 Stunden betrug. Dazu folgendes Urteil: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Diese Frist wurde in Ihrem Fall jedoch leider einhalten, sodass Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben.

Jedoch ergibt sich dann ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. 

Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen sollten. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart. 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07 

Bei einer Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.

Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast also eine alternative Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen gewährleisten. In Ihrem Fall wurde Ihnen bereits eine alternative Beförderung angeboten. Allerdings findet diese 7 Stunden später statt. Fraglich ist, ob diese Beförderung eine Alternative unter vergleichbaren Reisebedingungen darstellt.  

Dieses würde ich aufgrund der erheblichen Veränderungen eher verneinen. Sie sollten sich also meines Erachtens noch einmal an die Fluggesellschaft kontaktieren und nach einer alternativen Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen fordern. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen eine solche nicht gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt. Für genauere Informationen könnte es für Sie durchaus hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sehr geehrter Fragesteller,

Folgende Ansprüche können in solchen Fällen geprüft werden:

(1)      Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Grundsätzlich können Fluggäste annullierter Flüge einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) Verordnung 261/2004 haben. In Ihrem Fall scheidet der Anspruch auf eine solche Zahlung jedoch gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO 261/2004 aus, da TAP die Annullierung mehr als zwei Wochen vorher mitgeteilt hat.

(2)      Anspruch auf einen Ersatzflug oder kostenlose Erstattung

Unabhängig davon, wann die Flugannullierung bekannt geworden ist, können Fluggäste lt. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 entweder eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen oder eine kostenlose Stornierung und eine komplette Rückzahlung des Flugscheinpreises verlangen. Einen Ersatzflug hat TAP Ihnen angeboten. Sofern Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie nun die Stornierung und die Erstattung des Fluges wählen.

Gegebenenfalls können Sie eigenständig einen besseren Ersatzflug buchen, sofern Sie einen solchen finden, und die Erstattung von eventuellen Mehrkosten von der TAP verlangen (LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16).

(3)      Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz

Der Anspruch auf die Erstattung der zusätzlichen Hotelkosten könnte aus §§ 280 BGB herrühren. TAP hat die vertragliche Pflicht, Sie zu einem bestimmten vorher vereinbarten Zeitpunkt zu befördern. Verletzt TAP diese Pflicht und Ihnen entsteht dadurch ein Schaden, könnten Sie einen Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB verlangen (LG Potsdam, Urt. v. 18.08.2012, Az: 13 S 24/11).

Auf der anderen Seite ist es, meines Erachtens, sehr ungewöhnlich, dass ein späterer Check-in im Hotel mit Kosten verbunden ist. Üblicherweise fallen eher beim verfrühten Check-in zusätzliche Gebühren an, andersrum ist es doch unerheblich, wann Sie einchecken, wenn das Zimmer für Sie bereits fertig ist.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an einen Anwalt für Flugrecht.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
0 Punkte
...