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Hallo,

Am 31.Oktober 2018 wollte ich zusammen mit meiner Ehefrau meine Rückreise von Portugal nach Deutschland antreten. Der Flug startet von Porto mit Zwischenstop Lissabon nach Düsseldorf.

Nun zum Problem:

Der Flug von Porto nach Lisabon hatte Probleme (und wie wir hinterher wussten) flog dieser 2 Stunden 25 Minuten später ab als ursprünglich für 15.00 geplant. Glücklicherweise waren wir früh genug am Porto Flughafen und man bot uns an einen alternativen Flug nach Lisabon zu nehmen der 1 Stunde (also schon um 14.00) früher als der Ursprüngliche ging. Wir nahmen das Angebot an und flogen. Für diese Verspätungen wurden wir erst informiert als wir schon am Flughafen waren.

Als wir dann in Lisabon angekommen sind, hatte auch dieser Flug nach Dusseldorf technische Probleme und musste komplett annuliert werden. Man sagte uns, dass eine Ersatzmaschine im Anflug aus Casablanca bereit stünde. Der ursprünglich geplante Abflug um 17.40 verschob sich auf 18.55.

Kann man nun fuer beide Flügen (Porto nach Lisabon / Lisabon nach Dusseldorf) Entschädigungen geltend machen? Im ersteren Fall, hatten wir einfach nur Glück gehabt. Im zweiten konnten wir nichts machen.
Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Guten Tag, 

nach ihrem Urlaub in Portugal kam es zu diversen Problemen auf dem Rückflug. Als Sie nämlich am Flughafen angekommen sind, haben Sie erfahren, dass ihr ursprünglich geplanter Flug knapp 2,5 Stunden später abfliegen soll. Deshalb nahmen Sie einen Flug ca. eine Stunde früher. Da der Flug von Porto allerdings über Lissabon fliegen sollte, kam es leider an diesem Ort auch nochmal zu Problemen. Dieser Weiterflug wurde komplett annulliert. Mit der Ersatzmaschine flogen Sie nun erst 18:55 Uhr los. Sie fragen Sich nun, ob Sie für beide Flüge eine Entschädigung geltend machen können. 

Kann man beide Flüge rechtlich getrennt beachten?

Ich gehe davon aus, dass Sie beide Flüge in Kombination gebucht haben. Ist dies nämlich der Fall, dann zählt die Gesamtstrecke Porto-Lissabon und nicht beide Teilstrecken einzeln. Somit kommt, wenn überhaupt, nur eine Entschädigung für die gesamten Geschehnisse in Frage. Dies ist zumindest meine Auffassung der Dinge. 

Welche Entschädigung etc. kommt in Betracht?

Schon seit ein paar Jahren steht fest, dass rechtliche Möglichkeiten aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 auch bei Verspätungen in Frage kommen, wenn der betroffene Fluggast mindestens 3 Stunden nach geplanter Landung an seinem Endziel ankommt. 

LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, Az 54 S 22/13 (zu finden über die Google-Suche „54 S 22/13 reise-recht-wiki“)

Wenn eine Flugverspätung dazu führt, dass Passagiere mit großer Verspätung an ihrem Ziel ankommen, so können sie eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Denn entscheidend ist nicht die Höhe der Verspätung an einem Zwischenflughafen, sondern nur die Verspätung am eigentlich zu erreichenden Ziel.

In Frage kommt in einem solchen Fall vor allem der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung. Je nach Strecke können diese sich folgendermaßen bemessen:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Bemessen wird die Strecke allerdings anhand der Großkreismethode und nicht anhand der Luftlinie, dies müssen Sie beachten! 

Allerdings gibt es gewisse Ausnahmen, in welchen Fällen ein Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichsleistungen zu zahlen hat. Dies ist dann der Fall, wenn sog. außergewöhnliche Umstände vorlagen.

AG Frankfurt, Urt. v. 26.10.2012, Az.: 29 C 1400/12 (Google-Suche: „reise-recht-wiki 29 C 1400/12“)

Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastverordnung sind solche, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Vorliegend haben Sie erwähnt, dass es zu technischen Problemen kam. Dies passiert nicht selten im allg. Luftalltag. Allerdings ist mittlerweile auch anerkannt, dass nicht jedes technische Problem, dass an einem Flugzeug auftritt auch gleich einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Deshalb muss genau differenziert werden, was passiert ist und welche Maßnahmen die Airline eingeräumt hat, um die Verspätung zu gut wie möglich einzudämmen.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.08.2010, Az.: 3 C 774/10 (Google-Suche: „reise-recht-wiki 3 C 774/10“)

Das Risiko, dass an dem eingesetzten Fluggerät selbst ein Defekt auftritt, fällt grundsätzlich in den betrieblichen Einflussbereich von Luftfahrtunternehmen und begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechtverordnung. Die Seltenheit eines Defekts steht dieser Auffassung nicht entgegen.

Deshalb ist es schwierig eine Meinung dahingehend abzugeben, ob nun ein Anspruch besteht oder nicht. Generell kann man solche Fragen in einem Forum nicht eindeutig beantworten, weshalb ich immer rate, bei konkreten und komplexen Fragen, einen Fachanwalt aufzusuchen. Zudem ist es auch hilfreich andere Antworten in diesem Forum durchzulesen. 

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