Sie haben einen Flug über Bravolfly bei TAP gebucht. Nun wurden Ihr Flug jedoch annulliert. Die Fluggesellschaft bietet jedoch die selbe Flugstrecke immernoch unter anderer Flugnummer an. Sie fragen nun, ob das rechtens ist oder ob Sie einen Anspruch auf die Beförderung durch diesen Flug haben.
Fraglich ist zunächst, wer in Ihrem Fall überhaupt der Anspruchsgegner ist, das Reisebüro oder die Fluggesellschaft.
Grundsätzlich und rein rechtlich ist es so, dass Sie den Anspruch auf die Erstattung der Flugscheinkosten bzw. die Auszahlung des Flugpreises gegen TAP allein haben. Die für Ihre Ansprüche relevante EG-Verordnung Nr. 261/2004 regelt die Ansprüche der Fluggäste gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Den Flugbeförderungsvertrag haben Sie mit TAP abgeschlossen, ebenfalls TAP hat den Flug auch storniert, mit dem Reisebüro ist lediglich ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen. Mögliche Ansprüche stehen Ihnen also gegen TAP zu.
Solche ergeben sich bei einer Annullierung aus der europäischen Fluggastrechteverordnung.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Bei einer Annullierung ergeben sch Ansprüche dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf eine Entschädigung aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt aber dann, wenn der Fluggast mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert wird. Da Sie keine Daten angeben, kann ich Ihnen leider nicht sagen, ob Ihnen dieser Anspruch zusteht.
Sie haben allerdings auf jeden Fall einen Anspruch auf die Betreeungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:
Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben also gem. Art. 8 b) VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen. Daher sollten Sie die Fluggesellschaft dazu auffordern, Ihnen den Flug, der zur selben Zeit stattfinden soll, anzubieten.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.