Sehr geehrter Fragesteller,
bei Ihrer Frage fehlen massenweise Informationen, um sie einigermaßen korrekt beantworten zu können.
Wo liegt der Startflughafen und wo liegt der Zielflughafen?
Sollte es sich um Flüge zwischen zwei Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind) handeln, so können Sie keine Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 geltend machen. Dasselbe gilt, wenn es sich um ein Abflug aus einem Drittstaat mit dem Ziel im Mitgliedsstaat handelt, der Flug wird aber nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt.
Sollte dies zutreffen, können Sie, meines Erachtens, jedoch Schadensersatz nach dem deutschen Recht (§§631, 280 Abs. 1, 283 BGB) geltend machen (obwohl ich mir da nicht ganz sicher bin).
Warum hat sich der Flug verspätet?
Sollten die Anforderungen des Art. 3 der VO erfüllt sein, d.h. Ihr Flug entspricht den Voraussetzungen und die Verordnung ist anwendbar, stellt sich die Frage nach den Verspätungsgründen. Sollte die Verspätung auf Grund von außergewöhnlichen Umständen i. S. v. Erwägungsgründen 14 und 15 der Verordnung stattgefunden haben, ohne dass es für die Fluggesellschaft aus wirtschaftlicher, personeller und materieller Sicht zumutbare Maßnahmen gegeben hat, die Verspätung zu vermeiden, so stehen Ihnen lediglich Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nach Art. 8 u. 9 der VO zu.
„(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“
Um die Frage nach der Höhe der möglichen Ausgleichszahlung beantworten zu können (welche Sie zwar nicht gestellt haben, aber sie gehört trotzdem hierhin), muss man wissen, um welche Entfernung bzw. Distanz zwischen Abflug- und Zielort es geht.
Die Anwendung des Art. 19 des Montrealer Übereinkommens, wonach das Luftfahrtunternehmen einen konkreten Schaden, der durch die Verspätung entsteht, zu ersetzen hat, hängt auch davon ab, ob das Montrealer Übereinkommen auf Ihr Flug anwendbar ist. Das Montrealer Übereinkommen ist auf internationale Flüge anzuwenden. „International“ sind Flüge nach Art. 1, Abs. 2 des MÜ dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
„(2) Als „internationale Beförderung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens.“
D.h., Ihr Flug muss entweder
(1) In einem Vertragsstaat starten und in einem Vertragsstaat landen
Oder
(2) In einem und demselben Vertragsstaat starten und landen, aber in einem anderen Staat eine Zwischenlandung haben.
Wir können hier im Rahmen dieses Forum ohnehin nur erste Hinweise und Orientierungshilfen geben. Wenn dazu noch der Sachverhalt sehr spärlich beschrieben wird, kann die Antwort leider auch sehr allgemein gehalten sein.