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Flug von Düsseldorf nach Jerez de la Frontera mit planmäßiger um Ankunft 19.15 Uhr, aufgrund eines technischen Defekts (Hydraulik Lackage), der das Einfliegen einer Ersatzmaschine erforderlich machte. Außerplanmäßige Ankunft am Flughafen in Jerez erfolgte dann um 0.10 Uhr. Mietwagenfirma in Jerez wurde von über die verspätete Ankunft informiert, da die voraussichtliche Landung außerhalb der regulären Öffnungszeit lag. Es wurde uns seitens der Mietwagenfirma mitgeteilt, dass man dafür Sorge tragen werde, dass der Mietwagen auch außerhalb der regulären Öffnungszeit bereit stehen werde. Dieser Service wurde dann entsprechend der AGB's mit 40,00 EUR berechnet.

Kann dieser Verspätungszuschlag neben der Entschädigungszahlung von 400,00 EUR pro Person zusätzlich von der Fluggesellschaft eingefordert werden?
Gefragt in Flugverspätung von
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Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die zusätzlichen Informationen. Gern beantworte ich Ihre Frage nach bestem Wissen und Gewissen unter folgenden Gesichtspunkten: (1) Ausgleichszahlung nach der Verordnung 261/2004, (2) Defekt an der Hydraulik als außergewöhnlicher Umstand und (3) Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen.

(1) Ausgleichszahlung

Wie Sie bereits selbst erkannt haben, könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der Verordnung 261/2004 haben. Die Verordnung sieht zwar keine Ausgleichszahlung für Fluggäste verspäteter Flüge vor, jedoch hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07) die Regelungen der Verordnung dahingehend ausgelegt, dass Fluggäste erheblich verspäteter Flüge den Fluggästen annullierter Flüge im Hinblick auf die Ausgleichszahlungsansprüche gleichgestellt werden können.

„46. Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Fluggäste verspäteter Flüge keinen Ausgleichsanspruch haben und im Hinblick auf die Anerkennung eines solchen Anspruchs nicht den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können.“

Vgl. auch AG Rüsselsheim, Urteil v. 20.11.2012, Az. 3 C 1226/12 (32).

(2) Außergewöhnliche Umstände

Technische Probleme am Flugzeug sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Erwägungsgründe 14 und 15 der Verordnung, sodass das Luftfahrtunternehmen sich nicht nach Art. 5, Abs. 3 der VO entlasten kann.

Vgl. dazu auch AG Wedding, 24. Mai 2007, Az. 22a C 38/07 – „10 Die Zahlung einer Ausgleichsleistung ist auch nicht nach Art.5 Abs. 3 VO ausgeschlossen. Selbst wenn es zutrifft, dass an dem Flugzeug unvorhergesehene technische Probleme aufgetreten sind, stellen diese keine “außergewöhnlichen Umstände” im Sinne dieser Vorschrift dar. Zur Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände kann hier der Erwägungsgrund 14 der Verordnung herangezogen werden […]. […] als außergewöhnliche Umstände nur solche angesehen werden können, die nicht in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens fallen. Da dies bei technischen Problemen aber nicht der Fall ist, kann hier selbst ein tatsächlich vorliegender Defekt an der Hydraulik nicht zu einer Entlastung der Beklagten führen.

AG Bremen, 03. Juli 2007, Az. 4 C 393/06 – „19 Es stellte mithin eine durch nichts zu rechtfertigende Systemwidrigkeit und Übervorteilung des jeweiligen Beförderers dar, würden die in seinem Einfluss- und Organisationsbereich anzusiedelnden technischen Mängel nunmehr dem Begriff der „Flugsicherheit“ zugeschlagen werden. Hätte der Verordnungsgeber derartiges beabsichtigt, hätte es aufgrund der dargestellten Auslegung eines ausdrücklichen Hinweises bedurft.

(3) Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen

Schließlich würde ich Ihre eigentliche Frage nach der Erstattung der zusätzlichen Kosten für den Mietwagen mit ja beantworten. Art. 19 des Montrealer Übereinkommens:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Vgl. dazu LG Frankfurt a.M., Urt.v. 26.07.2007 – 2-24 S 290/06, insbesondere Entscheidungsgründe 18, 19 und 20:

„Demgegenüber stehen dem Kläger aber wegen der Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages neben dem Anspruch auf Minderung Schadensersatzansprüche zu, wobei es letztlich dahinstehen kann, ob diese aus § 280 Abs. 1 BGB oder Art 19 MÜ herzuleiten sind, da auch das Montrealer Übereinkommen dem Reisenden Schadensersatzansprüche zubilligt […]“

„Der Schadensersatzanspruch besteht zum einen in den Kosten, die der Kläger in Folge der Flugverzögerung aufwenden musste. Die Fahrtkosten für seine Heimreise und die Rückkehr zum Flughafen stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Flugverzögerung dar […]. „

In Ihrem Fall stellt die zusätzliche Gebühr für die Abholung des Mietwagens außerhalb der Öffnungszeiten den kausalen Schaden aus der Flugverspätung dar. Mit anderen Worten - hätte sich der Flug nicht verspätet, hätten Sie auch nicht zusätzlich zahlen müssen.

Es bleibt noch hinzuzufügen, dass Sie nach Art. 35 des MÜ eine Frist von 2 Jahren zur Klageerhebung haben ab dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.

Ich hoffe, Ihnen hiermit die ersten Hinweise gegeben zu haben.

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Guten Tag,

 

Ansprüche wegen einer Flugverspätung können sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) ergeben.

 

Gemäß Art. 19 MÜ muss die Airline für alle Schäden haften, die wegen einer Flugverspätung entstehen. Einschränkungen gibt es hierbei nicht, ob der Schaden nun durch einen länger gebuchten Mietwagen oder (wie in Ihrem Fall) durch den Aufschlag bei Abholung außerhalb der Lieferzeiten entsteht ist dabei nicht von Bedeutung. Somit wird auch für die zusätzliche Gebühr gehaftet, d.h. prinzipiell können Sie diese von Ihrer Airline zurückverlangen.

Allerdings ist dies nach Art. 19 MÜ nicht der Fall, wenn die Airline belegen kann, dass die Verspätung trotz aller von der Airline ergriffenen Maßnahmen nicht verhindert werden konnte und auch nicht absehbar war. Dies entspricht den „außergewöhnlichen Umständen“, wie sie auch nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Airline von Zahlungspflichten befreit. Interessant wäre es daher zu wissen: Haben Sie bereits versucht, andere Ansprüche (wie etwa die Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung) geltend zu machen? Wenn die Airline diese Ausgleichszahlung erbringen muss, dann muss auch die zusätzliche Mietwagengebühr gezahlt werden. Kann die Airline sich dort allerdings erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände berufen, so werden Sie auch die Mietwagenkosten nicht erstattet bekommen können.

 

Falls Sie dies noch nicht versucht haben, kurz zum Überblick: Nach der EU-Fluggastrechteverordnung und dem EuGH haben Sie bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600€ (abhängig von der Flugstrecke). Dieser Anspruch ist dann ausgeschlossen, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufen wurde und nicht zu verhindern war.

 

Wenn Sie die Mietwagenkosten einfordern wollen, denken Sie daran, dass dargelegt werden muss, dass die Kosten unumgänglich für Sie waren und durch die Verspätung entstanden sind. Fügen Sie also beispielsweise eine Gebührenliste des Autovermieters bei.

 

Urteile:

 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.07.2007, Az 2-24 S 290/06

(zu finden über die Google-Suche „2-24 S 290/06 reise-recht-wiki“)

 

Nach dem Montrealer Übereinkommen sind alle Schäden zu ersetzen, die durch eine Flugverspätung entstanden sind. Dies gilt insbesondere auch, wenn durch die Verspätung zusätzliche Fahrtkosten entstehen. Die Zusatzgebühr für den Mietwagen gehört dazu.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az 32 C 2427/10-84

(zu finden über die Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

 

Fahrtkosten sowie damit vergleichbare Kosten sind immer erstattungsfähig nach dem Montrealer Übereinkommen. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob die Fahrtkosten direkt im Anschluss entstehen (so wie in Ihrem Fall) oder ob sie Tage später notwendig werden, etwa um verspätet geliefertes Gepäck abzuholen (so der Sachverhalt im angegebenen Urteil).

 

 

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