Guten Tag,
leider kam es auf ihrem Rückflug von Madeira mit TAP zu Schwierigkeiten. Denn der Rückflug wurde annulliert.
A – Wer ist Anspruchsgegner?
Anspruchsgegner wäre in diesem Fall tatsächlich die Airline TAP direkt oder, für den Fall einer gebuchten Pauschalreise, der Reiseveranstalter. Diesen sollten sie nicht mit dem Reisebüro verwechseln. Letzterer gilt lediglich als Vermittler. Der Veranstalter hat damit für die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag einzustehen.
B – Welche Kosten können geltend gemacht werden?
In diesem Fall hätten Sie sich an den Reiseveranstalter wenden müssen, welcher eine zusätzliche Übernachtung hätte stellen müssen. Dies nennt man auch Schadensanzeige. Wenn Sie dies nicht getan haben, so könnten eventuell die Möglichkeiten einer nachgehenden Reisepreisminderung oder eines Anspruchs auf Schadensersatz entfallen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 651 o BGB.
Auch in der europäischen Fluggastrechteverordnung ist in Art. 9 der VO geregelt, dass den Reisenden verschiedene Gewährleistungsrecht zu stehen, wie eben eine Hotelübernachtung und der Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft.
C – Kommen Ausgleichsleistungen in Frage?
Einen Ausgleichsleistungsanspruch können Sie tatsächlich stellen, hier dann gegen TAP. Meiner Meinung nach könnte je nach Strecke eine Entschädigung zwischen 250 und 400 Euro in Frage kommen. Sie beschreiben allerdings, dass ein Sturm die Ursache für die Annullierung war. Daher kann es tatsächlich sein, dass hier ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Allerdings treten Gewitter und starke Winde natürlich nicht selten auf und gehören deshalb eigentlich zum allgemeinen Flugalltag. Ein Luftfahrtunternehmen hat in der Regel mit solchen Möglichkeiten zu rechnen. Insofern gelten sie im Allgemeinen als keine besonders außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung 261/2004, die über die gewöhnliche Betriebsrisikosphäre hinausragen, so das AG Köln, Urt. v. 17.02.2016, Az.: 114 C 208/15. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn das jeweilige Witterungsereignis besonders überraschend oder ungewöhnlich war. Dann können diese durchaus unter Art. 5 III EG-VO 261/2004 fallen. Starke Winde können zwar tatsächlich als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden jedoch macht allein die Tatsache, dass dieses Unwetter mit der planmäßigen Flugdurchführung korreliert, es noch nicht zu einem besonders ungewöhnlichen Umstand. Es kommt vielmehr darauf an, ob eventuell auch Flüge anderer Airlines an diesem Tag aufgrund von Sturm abgesagt wurden. Dann liegt die Vermutung eines außergewöhnlichen Umstands näher.
Wie gesagt eine Beurteilung ist ohne Kenntnis der Umstände vor Ort kaum möglich. Generell ist meiner Meinung nach nur ein Fachanwalt fähig, eine konkrete rechtliche Betrachtungsweise durchzuführen.
Ich wünsche Ihnen dennoch viel Erfolg und möchte noch auf weitere interessante Beiträge zu dem Thema: „Wetter als außergewöhnlicher Umstand“ in diesem Forum verweisen.