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Hey, es geht um folgendes:
hier meine Buchung:
Fluggesellschaft → TP Portugal
Flug TP 926 ab Lissabon (27.08.2016, 13:35 Uhr) bis nach Zürich (17:20 Uhr)
Flug TP 8706 ab Zürich (19:50 Uhr) bis nach Wien (21 :10 Uhr).

Der Flug TP 926 von Lissabon nach Zürich hatte Verspätung. Grund dafür war ein Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen. Etwa 80% des Personals legten an diesem Tag (27.08.) ihre Arbeit nieder, weil sie sich nicht mehr die anscheinend äußerst schlechten Arbeitsbedingungen vor Ort gefallen lassen wollten. Der Streik führte dazu, dass zahlreiche Flüge verpätet starteten, auch mein Flug. Dadurch, dass kaum Sicherheitspersonal vorhanden war, verzögerte sich die ganze Check In Prozedur. So temperamentvoll wie wir Portugiesen sind, lief ich zu der nächsten Flughafenmitarbeiterin und machte meinem Ärger Luft. Ich drohte ihnen schon im Vorfeld mit einer Anzeige und dass ich gegen diese unprofessionelle Art rechtliche Schritte einleiten werde. Was mich nämlich so sehr an der Sache aufgeregt hat war, dass bereits im Vorfeld oft dieses Thema bzgl. der Flughafenmitarbeiter und des Sicherheitspersonals diskutiert worden ist und dass diese öfters mit einem Streik gedroht haben. Meiner Meinung nach klang das alles nicht nur nach heißer Luft (und wie sich an dem Tag herausgestellt hat, ließen sie ihrer Worte Taten folgen und es kam zum Streik).

Ein arroganter Mitarbeiter am Flughafen meinte deshalb zu mir, dass ich so viel drohen kann wie ich möchte, doch es würde nichts bringen, weil sie für diesen Umstand nichts können und nicht die Verantwortung tragen. Zudem war dies für das Flugunternehmen unvorhersehbar. Hinzu kam, dass er meinte, dass sie mit dem Sicherheitspersonal eigntl. Nicht viel zu tun hätten und für ihre Fehler etc. nicht haften müssen. Wenn die Passagiere wegen dem Sicherheitspersonal nicht rechtzeitig zum Flugzeug gelangen oder eben sich wie in diesem Fall, alles verzögert und gar Flüge ausfallen müssen, dann hat dafür nur das Sicherheitspersonal einzustehen bzw. das Unternehmen, welches sie beauftragt hat. Von einem Flugunternehmen kann nicht verlangt werden, dass man eigene für diesen Job unqualifizierte Leute an den Posten der Sicherheitsleute hinstellt.

Zugegeben, danach wusste ich nicht mehr so recht was ich dazu sagen sollte. Dennoch finde ich, dass wir Passagiere doch am allerwenigsten etwas für die Verspätung können, und es nicht sein kann, dass man hiergegen nichts tun kann.


Ich frage mich deshalb, wie das alles zu unterscheiden ist, wenn das Sicherheitspersonal nicht anwesend ist bzw. streikt oder sich andere Mitarbeiter plötzlich gegen die Arbeit entscheiden und es deshalb zu Flugverspätungen /-ausfällen kommt.
Sind Sicherheitspersonal und Luftfahrtunternehmen voneinander zu unterscheiden? Wer haftet hier wie? Kann ich Entschädigung für die Verspätung verlangen? Falls ja, gegen wen denn konkret? Danke laugh

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

leider waren Sie von einer Verspätung eines Fluges betroffen. Grund dafür war der Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen. Nun hätten Sie gerne eine Entschädigung für den Zeitverlust.

Bei Verspätungen können Fluggäste möglicherweise einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 5 iVm. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung haben. Dies ist dann der Fall, wenn Sie ihr Endziel mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreichen. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich dann nach der Flugstrecke:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ein Anspruch gegen das Flugunternehmen scheidet allerdings in gewissen Fällen aus. Dies ist gem. Art. 5 III der VO dann der Fall, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären

Insofern müsste man klären, was alles unter diesen außergewöhnlichen Umständen fallen kann. Dahingehend ist Erwägungsgrund 14 der VO heranzuziehen: Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Wie Sie sehen, können Streiks erst einmal grundsätzlich einen solche Umstand begründen. Allerdings gibt es ja verschiedene Unterarten von Streiks. Ebenso ging es auch nicht um einen Streik des Personals der jeweiligen Airline, vielmehr haben Mitarbeiter der Flughafens gestreikt.  

Das AG Hamburg, Urt. v. 09.05.2014, Az.: 36a C 462/13, beschäftigte Sie sich einst mit einem Fall, indem ein Flugreisender seinen gebuchten Flug verpasst hat, da sich an der Sicherheitskontrolle des Flughafens aufgrund eines Streiks mehrere Sicherheitsschlangen gebildet hatten und sich das Passieren der Kontrollen dadurch extrem verzögerte. 
Das Gericht wies die Klage ab, da ein Streik des Sicherheitspersonals nicht zuzurechnen sei, weil es keine Möglichkeit gegeben habe, die Kontrollen durch eigenes Personal durchzuführen, denn dies sei Aufgabe der Bundespolizei. 

In einem anderen Urteil des AG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2011, Az.: 40 C 8546/11 war der Richter ebenfalls der Auffassung, dass sich kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die Passagiere ergeben, da die Luftfahrtgesellschaft kein Verschulden trifft.

Insofern gehe ich davon aus, dass ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft wohl nicht in Betracht kommt. Allerdings ist es auch immer eine Frage des Einzelfalls; ein Gericht kann je nach den tatsächlichen Umständen auch anders entscheiden. Im Zweifel sollten Sie sich allerdings besser anwaltlich beraten lassen.

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Sie haben einen Flug mit TAP von Lissabon über Zürich nach Wien wahrgenommen. Bei diesem kam es jedoch zu einer Verspätung aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen, die einer Annullierung gleichkommt. Demnach könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben. 

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

 

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. 

Grund für die Verspätung war der Streik des Sicherheitspersonals. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu folgende Urteile:

AG Charlottenburg, Urteil vom 3.1.2014, Az. 232 C 267/13 (bei Google auffindbar unter: "232 C 267/13 reise-recht-wiki.de")

Sollte es aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals zu Verspätungen kommen, so ist das dennoch kein Entschädigungsgrund, da in dem Streik ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist.

AG Hamburg, Urteil vom 9.5.2014, Az. 36a C 462/13 

Das Sicherheitspersonal gehört zu einer Personengruppe, die nicht von der Airline selbst beschäftigt wird. Daher zählen Streiks dieser Gruppe als außergewöhnlicher Umstand und entbinden die Airline von einer Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Verordnung.

Diese Urteile besagen, dass bei einem Streik des Bodenpersonals ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nicht besteht, da dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Die Fluggesellschaft ist nämlich nicht verantwortlich für das Bodenpersonal des Flughafens.

Demnach haben Sie meines Erachtens eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber TAP. Allerdings ist dies auch nur meine persönliche Auffassung. Daher könnte es hilfreich sein, sich im Voraus kompetent von Anwälten beraten lassen.

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