Sie haben einen Flug mit TAP von Lissabon über Zürich nach Wien wahrgenommen. Bei diesem kam es jedoch zu einer Verspätung aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals.
Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen, die einer Annullierung gleichkommt. Demnach könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben.
Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.
- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€
- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€
- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€
Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.
Grund für die Verspätung war der Streik des Sicherheitspersonals. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu folgende Urteile:
AG Charlottenburg, Urteil vom 3.1.2014, Az. 232 C 267/13 (bei Google auffindbar unter: "232 C 267/13 reise-recht-wiki.de")
Sollte es aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals zu Verspätungen kommen, so ist das dennoch kein Entschädigungsgrund, da in dem Streik ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist.
AG Hamburg, Urteil vom 9.5.2014, Az. 36a C 462/13
Das Sicherheitspersonal gehört zu einer Personengruppe, die nicht von der Airline selbst beschäftigt wird. Daher zählen Streiks dieser Gruppe als außergewöhnlicher Umstand und entbinden die Airline von einer Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Verordnung.
Diese Urteile besagen, dass bei einem Streik des Bodenpersonals ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nicht besteht, da dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Die Fluggesellschaft ist nämlich nicht verantwortlich für das Bodenpersonal des Flughafens.
Demnach haben Sie meines Erachtens eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber TAP. Allerdings ist dies auch nur meine persönliche Auffassung. Daher könnte es hilfreich sein, sich im Voraus kompetent von Anwälten beraten lassen.