Hallo,
bei Ihrem Rückflug von Palma nach Stuttgart kam es zu Komplikationen. Ihr Flug hatte eine Ankunftsverspätung von 7 Stunden aufgrund einer Beschädigung eines Reifens des Hauptfahrwerks. Diese wurde durch einen auf der Start- und Landebahn liegenden metallischen Fremdkörper verursacht.
Sie fragen sich nun ob Sie in dem Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen können und ob es sich bei dem Umstand, der zur Verspätung führte um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.
Damit ein solcher Anspruch zunächst entstehen kann, muss die Verspätung einer Annullierung gleichgesetzt werden können. Dabei wurde die Grenze bei einer Flugverspätung von 3 Stunden gezogen.(Vgl. AG Köln, Urteil vom 8.12.2010, "114 C 308/10 reise-recht-wiki.de")
Ihr Flug hatte eine Verspätung von 7 Stunden, sodass hier meiner Meinung nach von einer Annullierung ausgegangen werden kann.
Fraglich bleibt daher nur noch, ob der Grund für die Verspätung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die vom Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar noch umgehbar sind.
Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:
AG Nürtingen, Az. 11 C 1905/16
Gegenstände, die auf der Start- oder Landebahn liegen,sind keine Vorkommnisse, die abseits des gewöhnlichen Ablaufs liegen, da damit zu rechnen ist, auch wenn die Beteiligten solche Vorkommnisse vermeiden sollen. Das Gericht hat im vorliegenden Fall daher entschieden, dass in Beschädigungen an Flugzeugreifen, die durch Metallstücke auf der Start- und Landebahn entstanden sind, keine außergewöhnliche Umstände zu sehen sind.
Auch in Ihrem Fall kann sich die Airline aufgrund des eben genannten Urteils nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand beziehen, womit Ihnen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 in meinen Augen zusteht.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der unmittelbaren Entfernung zwischen Abflughafen und Zielflughafen, in Ihrem also zwischen Palma und Stuttgart. Diese beträgt weniger als 1500km, sodass Ihnen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person zustehen würde.