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Sie können Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung wegen einer Flugverspätung geltend machen.
Nach der Verordnung sowie einem Urteil des EuGH steht Ihnen eine Ausgleichszahlung durch die Airline zu, wenn Sie mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Ziel gelandet sind. Es ist dabei unerheblich, dass Ihr Flugzeug zunächst vollkommen planmäßig starten konnte, da nur die Verspätung am Ziel gemessen wird.
Germanwings muss jedoch dann keine Ausgleichszahlung erbringen, wenn sich die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückführen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn der Grund für die Verspätung sich nicht von der Airline beeinflussen lässt und es zudem keine zumutbare Möglichkeit gab, den Flug trotz des widrigen Umstandes rechtzeitig stattfinden zu lassen. Ein technischer Defekt, wie er eindeutig in Ihrem Fall vorlag, ist jedoch kein außergewöhnlicher Umstand. Zwar war der Defekt mit Sicherheit auch für Germanwings unerwartet, sodass die Airline nicht mehr eingreifen konnte, allerdings besteht die Aufgabe einer Airline darin, ein flugfähiges Flugzeug bereitzustellen. Germanwings muss daher die Verantwortung dafür übernehmen, wenn ein technischer Defekt vorliegt und die Ausgleichszahlung erbringen.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der zurückzulegenden Flugstrecke. Sie flogen von Köln nach Palma, die Entfernung beträgt dabei weniger als 1.500 km. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung erhalten Sie bei einer Flugstrecke von weniger als 1500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € pro Person.
Weiterhin hätten Sie Anspruch auf die Versorgung mit Mahlzeiten und Getränken in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit gemäß Art. 9 der Verordnung gehabt. Sie haben zwar einen Gutschein erhalten, dieser war jedoch ganz offensichtlich nicht ausreichend. Falls Sie sich daher auf eigene Kosten ein Mittagessen o.ä. beschafft haben, können Sie die dafür entstandenen Kosten von Germanwings ersetzt verlangen. Sollten Sie allerdings auf solche Ausgaben verzichtet haben, können Sie diese (als hypothetische Ausgaben) nicht von Germanwings zurückfordern, da Ihnen damit kein finanzieller Schaden entstanden ist.
Urteile:
LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010, Az 7 S 200/08
(zu finden über die Google-Suche „7 S 200/08 reise-recht-wiki“)
Ein technischer Defekt kann keinen außergewöhnlichen Umstand begründen. Im hier entschiedenen Fall war u.a. ein Leck in der Toilette des Flugzeuges entstanden, was dazu führte, dass der Flug nur verspätet stattfinden konnte. Da die Airline vor dem Flug sicherzustellen hat, dass das Flugzeug einsatzbereit ist, trägt sie die Verantwortung dafür, wenn dies nicht der Fall ist. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen sehr ungewöhnlichen technischen Defekt handelt.
AG Wedding, Urteil vom 27.06.2011, Az 19 C 84/11
(zu finden über die Google-Suche „19 C 84/11 reise-recht-wiki“)
Kann ein Flugzeug pünktlich starten, muss dann aber wegen eines Defektes umkehren und kommt daher letztendlich verspätet am Ziel an, so liegt eine Flugverspätung vor. Der ursprünglich pünktliche Start ist irrelevant, da es nur auf die Verspätung am Zielort ankommt. Passagiere haben daher in solchen Situationen die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung wegen eienr Flugverspätung.