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Wir sind am 24.05.2015 um 05:25 Uhr mit germanwings von Köln aus nach Palma geflogen.

über München hat der Pilot dann durchgegeben, das er wegen eines technischen Defekts umdreht Richtung Köln und die Reise dann in einem anderen Flugzeug fortgesetzt wird.

dadurch hatten wir eine Verspätung von 3 1/2 Std. Am Airport bekamen wir dann einen 5€ verzerr Gutschein, welche den Kaffee abgedeckt hat, mehr war es nicht.

welche Rechte haben wir jetzt ?

germanwings-technischer-defekt
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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8 Antworten

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Guten Tag,

 

Sie können Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung wegen einer Flugverspätung geltend machen.

 

Nach der Verordnung sowie einem Urteil des EuGH steht Ihnen eine Ausgleichszahlung durch die Airline zu, wenn Sie mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Ziel gelandet sind. Es ist dabei unerheblich, dass Ihr Flugzeug zunächst vollkommen planmäßig starten konnte, da nur die Verspätung am Ziel gemessen wird.

Germanwings muss jedoch dann keine Ausgleichszahlung erbringen, wenn sich die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückführen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn der Grund für die Verspätung sich nicht von der Airline beeinflussen lässt und es zudem keine zumutbare Möglichkeit gab, den Flug trotz des widrigen Umstandes rechtzeitig stattfinden zu lassen. Ein technischer Defekt, wie er eindeutig in Ihrem Fall vorlag, ist jedoch kein außergewöhnlicher Umstand. Zwar war der Defekt mit Sicherheit auch für Germanwings unerwartet, sodass die Airline nicht mehr eingreifen konnte, allerdings besteht die Aufgabe einer Airline darin, ein flugfähiges Flugzeug bereitzustellen. Germanwings muss daher die Verantwortung dafür übernehmen, wenn ein technischer Defekt vorliegt und die Ausgleichszahlung erbringen.

Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der zurückzulegenden Flugstrecke. Sie flogen von Köln nach Palma, die Entfernung beträgt dabei weniger als 1.500 km. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung erhalten Sie bei einer Flugstrecke von weniger als 1500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € pro Person.

Weiterhin hätten Sie Anspruch auf die Versorgung mit Mahlzeiten und Getränken in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit gemäß Art. 9 der Verordnung gehabt. Sie haben zwar einen Gutschein erhalten, dieser war jedoch ganz offensichtlich nicht ausreichend. Falls Sie sich daher auf eigene Kosten ein Mittagessen o.ä. beschafft haben, können Sie die dafür entstandenen Kosten von Germanwings ersetzt verlangen. Sollten Sie allerdings auf solche Ausgaben verzichtet haben, können Sie diese (als hypothetische Ausgaben) nicht von Germanwings zurückfordern, da Ihnen damit kein finanzieller Schaden entstanden ist.

 

Urteile:

LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010, Az 7 S 200/08

(zu finden über die Google-Suche „7 S 200/08 reise-recht-wiki“)

 

Ein technischer Defekt kann keinen außergewöhnlichen Umstand begründen. Im hier entschiedenen Fall war u.a. ein Leck in der Toilette des Flugzeuges entstanden, was dazu führte, dass der Flug nur verspätet stattfinden konnte. Da die Airline vor dem Flug sicherzustellen hat, dass das Flugzeug einsatzbereit ist, trägt sie die Verantwortung dafür, wenn dies nicht der Fall ist. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen sehr ungewöhnlichen technischen Defekt handelt.

 

AG Wedding, Urteil vom 27.06.2011, Az 19 C 84/11

(zu finden über die Google-Suche „19 C 84/11 reise-recht-wiki“)

 

Kann ein Flugzeug pünktlich starten, muss dann aber wegen eines Defektes umkehren und kommt daher letztendlich verspätet am Ziel an, so liegt eine Flugverspätung vor. Der ursprünglich pünktliche Start ist irrelevant, da es nur auf die Verspätung am Zielort ankommt. Passagiere haben daher in solchen Situationen die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung wegen eienr Flugverspätung.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Technischer Defekt ist doch ein Klassiker! Da die Verspätung mehr als 3 h betrug, hast du auch den Augleichsanspruch. Schicke denen ein Schreiben und lass dich nicht abwimmen. Vergiss nicht, eine Frist (3-4 Wochen) zu setzen!

Solltest du erfolglos bleiben, geh zum Anwalt!
Beantwortet von (700 Punkte)
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Guten Tag,

1) Ihre Ansprüche bei Flugverspätung richten sich nach der EG Verordnung NR.261/2004.  Voraussetzung für Ihre Ansprüche ist, dass der geplante Flug mindestens 3 Stunden verspätet am gewünchten Zielort ankommt, unabhängig davon ob der Flug pünktlich vom Abflugsort gestartet ist. Diese Voraussetzung wird in Ihrem Fall zu bejahen.

Nach Art.7 EG (VO) steht den betroffenen bei einer Flugverspätung eine Ausgleichszahlung zwischen 250 € unf 600€ zu. Die summe bemisst sich dabei je nach Flugstrecke. Bei einer Entfernung bis zu 1500 km beträgt die Ausgleichszahlung 250 €, bei einer Entfernung von mehr als 1500km  400 €und bei einer Entfernung von mehr als 3500 km liegt die Höhe der Zahlung bei 600 €.

Nach Art.9 I a) EG (VO) steht Ihnen zudem ein Anspruch auf Betreunungsleistungen zu, dies Beinhaltet Mahlzeit-und Erfrischungskosten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit.  In Ihrem Fall ( 3 1/2 Stunden Wartezeit) erscheint eine Betreungsleistung von 5 € nicht angemessen.

2)Die Uahlungspflicht kann beschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn die Vorkommnisse auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen, die sich auch nicht hätten vermeiden lassen können, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt demnach vor bei z.B politischer Instabilität, nicht vereinbarenden Wetterbedingungen oder z.B unerwartete Flugsicherheutsmängel.

Hinsichtlich einem technischen Defekt könnte ein unerwarteter Flugsicherheitsmangel als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden. Nach BGH Urteil vom 14. Oktober 2008 ( einfach zu finden bei Google unter BGH Az. X ZR 35/08  Reise-Recht-Wiki.de) zählt ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand, wenn es die Lufttüchtigkeit des Flugzeuges beeinträchtigt, also ein Mangel sich negativ auf die sichere Durchführung des Fluges auswirken kann ( AG Köln ZLW 2007, 336). Das Problem muss sich dabei als nicht verhindert erweissen, wenn es untrennbar mit de Betrieb von Luftfahrzeugen verbunden ist, kann es hingegen nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden. In ihrem Fall ist eine defekte Toilette mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen verbiúnden und folglich eine von der fluggesellschaft sicherzustellende Pflicht. Aus diesem Grund, wird man in Ihrem fall einen außergewöhnlichen Umstand zu verneinen haben.
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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall richten sich Ihre möglichen Ansprüche grundsätzlich nach EU VO (EG) 261/2004, in der die Rechte von Passagieren bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung geregelt sind. 

Hier kommt meiner Meinung nach ein Fall der Annullierung in Betracht. Um einen solchen Fall handelt es sich immer dann, wenn ein ursprünglich geplanter Flug nicht durchgeführt wird, für den mind. ein Platz reserviert worden war. Außerdem entschied der EuGH mit Urteil vom 13.10.2011 (AZ: C-83/10), dass es sich auch dann um eine Annullierung handelt, wenn ein Flugzeug zwar pünktlich startet, aber anschließend zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss und die Passagiere auf andere Flüge umgebucht werden. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass dies auch in ihrem Fall so war, weshalb hier ein Fall der Annullierung vorliegt.

Ihre Rechte bei Annullierung ergeben sich grundsätzlich aus den Artikeln 5,7,8 und 9 VO und sind auf 3 verschiedene Ansprüche gerichtet:

  1. Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistung gem. Art. 7
  2. Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 8
  3. Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9.

Gem. Artikel 7 haben Sie im Fall der Annullierung einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen, sofern der Grund für die Annullierung keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Im Fall eines technischen Defekts, stellt dieser grundsätzlich nur dann einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn dieser Umstand nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Dies ist meiner Meinung nach im Fall einer Toilette die Wasser verliert nicht der Fall, denn wer sonst als die Airline könnte einen solchen Umstand beherrschen. Außerdem entschied das AG Rüsselsheim in einem Fall (AZ: 3 C 1047/11) dass die Verstopfung einer Toilette keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dies ist meiner Meinung nach vergleichbar mit einer Toilette mit Leck. Daher ist meiner Ansicht nach hier kein außergewöhnlicher Umstand gegeben und Sie haben einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, dessen Höhe sich nach der Entfernung der Flugstrecke bemisst und zwischen 250 und 400 € liegt.

Gem. Artikel 8 VO haben sie im Fall der Annullierung einen Anspruch auf anderweitige Beförderung, welche in ihrem Fall erfolgt ist.

Artikel 9 VO gewährt Ihnen u.a. einen Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Welche Menge angemessen ist, ist der VO direkt nicht zu entnehmen. Daher ist es hier fraglich, ob die Airline ihrer Verpflichtung mit einem Gutschein von 5 € nachgekommen ist oder nicht. Meiner Meinung nach ist die bei einer Wartezeit von nur ca. 3 1/2 am Flughafen erfüllt. Sollten Sie anderer Meinung sein, besteht die Möglichkeit weitere entstandene Kosten für Verpflegung der Airline einzureichen und gem. Art. 9 VO ersetzt zu verlangen.

 

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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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Sie hatten auf Ihrem Flug von Köln nach Palma eine Verspätung von 3,5 Std. Grund dafür war ein technischer Defekt.

In der Regel können Sie bei großen Verspätungen Ansprüche aus der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über Fluggastrechte erheben. Fraglich ist, ob eine Verspätung von 3,5 Std bereits eine große Verspätung begründet.

Ab wann eine große Verspätung vorliegt, ergibt sich aus Artikel 6:

  • Flugstrecke kleiner 1.500 km --> Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km --> Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 3.500 km --> Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden

Die Entfernung zwischen Köln und Palma beträgt 1.307,50 km. Daher begründet eine Verspätung von mindestens 2 Stunden einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Dieses ist in Ihrem Fall gegeben.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 VO Nr.261/2004:

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Allerdings kann die Airline anbringen, dass die Verschiebung aufgrund eines technischen Defekts stattfand, und dies ein außergewöhnlicher Umstand sei, wegen dem sie nicht zu zahlen hätte. Dies ist Artikel 5 Absatz 3 zu entnehmen:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Was außergewöhnliche Umstände sein können, zeigt dieses Urteil:

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Außergewöhnliche Umstände sind also nur Dinge, die außerhalb der Organisationssphäre der Airline liegen.

Fortsetzung...

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Fortsetzung...

 

Ob ein technischer Defekt als solches eingestuft werden kann wurde bereits in einigen Urteilen aufgegriffen:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

Diesen Urteilen ist zu entnehmen, dass ein technischer Defekt grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand ist. Das heißt zwar, dass es Ausnahmen geben kann, aber eigentlich zählt er nicht dazu.

Darüber hinaus kann man Absatz 3 des Artikels 5 entnehmen, dass die Airline substantiiert darlegen muss, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war. Sie trägt also die Beweislast, nicht der Fluggast.

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