Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Von dem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreiet werden, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft.
BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.
Grund für die Verspätung war der Streik des Sicherheitspersonals. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu folgende Urteile:
AG Charlottenburg, Urteil vom 3.1.2014, Az. 232 C 267/13 (bei Google auffindbar unter: "232 C 267/13 reise-recht-wiki.de")
Sollte es aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals zu Verspätungen kommen, so ist das dennoch kein Entschädigungsgrund, da in dem Streik ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist.
AG Hamburg, Urteil vom 9.5.2014, Az. 36a C 462/13
Das Sicherheitspersonal gehört zu einer Personengruppe, die nicht von der Airline selbst beschäftigt wird. Daher zählen Streiks dieser Gruppe als außergewöhnlicher Umstand und entbinden die Airline von einer Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Verordnung.
Diese Urteile besagen, dass bei einem Streik des Bodenpersonals ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nicht besteht, da dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Die Fluggesellschaft ist nämlich nicht verantwortlich für das Bodenpersonal des Flughafens.
Demnach haben Sie meines Erachtens eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber TAP. Allerdings ist dies auch nur meine persönliche Auffassung. Daher könnte es hilfreich sein, sich im Voraus kompetent von Anwälten beraten lassen.