Hallo Jens,
Sie haben einen Flug von Medford (OR, USA) nach Frankfurt am Main bei United Airlines gebucht. Der erste Flug von Medford nach San Francisco wurde aus technischen Gründen von 11.15 auf 21:00 verschoben. Daraufhin wurde eine Ersatzverbindung gebucht, mit der Sie insgesamt 19h später in Frankfurt ankommen.
Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Im Fall einer Flugannullierung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.
Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.
"Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
United Airlines ist eine amerikanische Linienfluggesellschaft mit Sitz in Chicago. Sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Medford. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.