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Hallo,

folgendes ist mir am vergangenen Wochenende passiert:

Zunächst das Grundsätzliche: Buchung erfolgte direkt bei United Airlines, alle Flüge waren Teil dieser Buchung und jeweils als United-Flug bzw. als Codeshare mit Lufthansa ausgewiesen.

Beim ersten Flugteil, der Langstrecke aus den USA (UA44, San Francisco - Zürich, durchgeführt von United) kam die Maschine mit ca. 20 Minuten Verspätung in Zürich an. Da von vorneherein nur eine Umsteigezeit von 55 Minuten bestand, wurde nun aufgrund der verbleibenden knappen Zeit (30 Minuten) bereits in der United Maschine mitgeteilt, dass alle Passagiere mit Anschlussflug nach Frankfurt (LH1187, durchgeführt von Lufthansa) umgebucht würden und sich dazu im Flughafen am Transferdesk melden sollten. Am Transferdesk wurde mitgeteilt, dass der nächste Flug nach Frankfurt bereits überbucht sei. Der sodann nächste Flug mit freien Kapazitäten ging erst 4 Stunden und 20 Minuten später. Demzufolge wurde das in der Buchung ausgewiesene Endziel Frankfurt auch erst mit über 4 Stunden Verspätung erreicht. Dies wäre meine Anspruchsgrundlage für eine mögliche Entschädigungsklage.

Trotz einiger Recherchen bin ich aufgrund der zahlreichen Komplexitäten in meinem Fall (Start und Ziel des ersten Fluges Nicht-EU Land, Fluggesellschaft erster Flug Nicht-EU, Verspätung führt automatisch zu Umbuchung, zweite Fluggesellschaft europäisch aufgrund Codesharing, Buchung jedoch komplett bei Nicht-EU Airline etc.) aber nicht sicher, ob überhaupt und gegen wen ich hier einen Anspruch auf zumindest 250 € habe. United Airlines als Verursacher der Verspätung? Lufthansa aufgrund der Umbuchung? Was wäre der Grund für eine mögliche Entschädigung, Verspätung oder Umbuchung? Im Prinzip resultierte letztere ja aus erstem.
Gefragt in Umbuchung von (120 Punkte)
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Sie haben einen Flug von San Francisco nach Frankfurt, über Zürich gebucht. Nun hatte der erste Flug eine Verspätung von 20 min, wodurch Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. C-11/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 25 S 75/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der EU-VO.

Es stellt sich nun zunächst die Frage, gegen wen mögliche Ansprüche zu richten sind, denn gebucht haben Sie alle Flüge bei United Airlines, ausgeführt wurde der erste Flug auch von United Airlines und der zweite Flug dann von Lufthansa. Es lag in Ihrem Fall ein sogenanntes Code-Sharing vor. Fraglich ist, welche Fluggesellschaft in einem solchen Fall der richtige Anspruchsgegner ist. 

Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 EU VO 261/2004 immer das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Art. 3 Anwendungsbereich

„(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. 2 Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“

BGH, Urteil vom 29.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zur Feststellung welche Airline den Flug durchgeführt hat, sind zunächst die Bordkarten heranzuziehen. Insbesondere ist dann auf die Flugnummer bzw. das IATA-Zeichen auf dem Flugschein abzustellen. Des Weiteren kann aber auch der tatsächliche beziehungsweise visuelle Eindruck an Bord aufzeigen, welche Fluggesellschaft tätig wird. Erkennungsmerkmale können dabei die Uniformen der Flugbegleiter, die Beschriftung des Flugzeuges oder auch die Ansagen des Flugpersonals sein.

Ihr Flug wurde im Rahmen von Code-Sharing ausgeführt von einer Drittfluggesellschaft. Hier noch ein paar Urteile zu dem ausführenden Luftfahrtunternehmen beim Code-Sharing: 

AG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2007, Az. 31 C 739/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. 31 C 739/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Im Rahmen eines Code-Sharing-Fluges haftet lediglich das ausführende, nicht das beauftragende Unternehmen.

BGH, Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht eine Verspätung oder Annullierung im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung, so muss sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten.

In Ihrem Fall richten sich mögliche Ansprüche also gegen das Unternehmen, welches den Flug ausgeführt hat, auf dem es zu der Verspätung kam. Also United Airlines, eine nicht europäische Fluggesellschaft. Außerdem ereignete sich die Verspätung auf einem Flug von San Francisco nach Zürich. Startflughafen war also außerhalb der USA. Fraglich ist also, ob die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich ist in Art. 3 VO Nr. 261/2004 geregelt: 

Art. Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt

<!--[if !supportLists]-->1.     <!--[endif]-->a)  für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

<!--[if !supportLists]-->2.     <!--[endif]-->b)  sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten

Der Startflughafen müsste also entweder in der EU liegen oder der Flug müsste von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden. Da beides im vorliegenden Fall nicht vorliegt, könnte ich mir vorstellen, dass Ihnen leider keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zustehen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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