Sie haben einen Flug bei Lufthansa wahrgenommen. Der Flug von Delhi nach München konnte jedoch nicht pünktlich stattfinden. Dadurch kam es zu einer Verspätung von 3 Stunden, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben und mit einer Verspätung von 6 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind.
Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen greifen oftmals die Regelungen aus der EG-VO 261/2004. Wie dies rechtlich beim Verpassen von Anschlussflügen passt, ist fraglich. Zur Klärung kann auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. C-11/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 25 S 75/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Aeroflot haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft:
„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: X ZR 115/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.
In Ihrem Fall gibt die Lufthansa an, dass der Flug wegen der Sperrung des pakistanischen Luftraums durch die Flugsicherung verspätet war. Fraglich ist also, ob die Flugsicherung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu folgendes Urteil:
LG Köln, Urt. v. 16.05.2017, Az: 11 S 107/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 11 S 107/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Verspätet sich ein Flug wegen kurzfristigen Maßnahmen der Flugaufsicht und einer zeitweiligen Schließung des Zielflughafens, kann darin ein außergewöhnlicher Umstand liegen.
Danach kann eine Schließung des Luftraumes zwar durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, allerdings verdeutlicht der Art. 5 Abs. 3 VO auch, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.
AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")
In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.
AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 14 C 672/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Will ein Luftfahrtunternehmen sich von der Haftung gegenüber dem Fluggast durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befreien, so muss es darlegen, dass es alles Mögliche zur Abwendung des Umstand getan hat.
Die Lufthansa könnte also durchaus vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit sein, allerdings muss Sie den möglichen außergewöhnlichen Umstand beweisen und darlegen, dass es für sie nicht möglich war, den Fluggast ordnungsgemäß zu befördern. Kann die Lufthansa diesen Umstand nicht beweisen, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Bei weiteren Fragen, wäre es vielleicht ratsam einen Anwalt zu konsultieren, da ich in diesem Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung abgeben kann.