Ihre Frage betrifft die Minderung des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004. Sie haben einen Flug gebucht, der dann 3 Stunden verspätet durchgeführt wurde. Bei einer Annullierung oder großen Verspätung des Fluges ergeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung und zwar aus Artikel 5 EU-VO.
Eine große Verspätung ist immer dann anzunehmen, wenn es zu einer Verspätung von mehr als 3 Stunden am Zielflughafen gekommen ist:
EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.
LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen.
Sie könnten also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, welche sich aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 ergibt:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Dieser Anspruch kann jedoch tatsächlich von der Fluggesellschaft gemindert werden. Dazu hilft ein Blick auf Art. 7 Absatz 2:
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger nicht später als 2 Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km nicht später als 3 Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als 4 Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50% kürzen.
Sie sind mit einer Verspätung von 3 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Falls Sie also eine Entfernung von 3500 km zurückgelegt haben, kann der Anspruch meines Erachtens tatsächlich um 50 % gemindert werden.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.