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Wenn der Flug/die Beförderung mit der ursprünglich für diesen Flug eingeplanten Maschine unter der dedizierten Flugnummer des Original-Fluges durchgeführt wird (Ankunft allerdings um mehr als 3 Stunden verspätet), handelt es sich dann um eine "von der Fluggesellschaft angebotene anderweitige Beförderung mit einem Alternativflug" ? Darf dann die Entschädigung  entspr. Artikel 7, Absatz 2 um 50% gekürzt werden?

Wenn das so wäre (Lufthansa behauptet das jedenfalls), wäre m. E. nach die EU-Verordnung 261/2004, Artikel 7, Absatz 1 für das Zeitfenster zwischen 3 und 4 Stunden Verspätung ausgehebelt!
Gefragt in Flugverspätung von
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Ihre Frage betrifft die Minderung des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004. Sie haben einen Flug gebucht, der dann 3 Stunden verspätet durchgeführt wurde. Bei einer Annullierung oder großen Verspätung des Fluges ergeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung und zwar aus Artikel 5 EU-VO

Eine große Verspätung ist immer dann anzunehmen, wenn es zu einer Verspätung von mehr als 3 Stunden am Zielflughafen gekommen ist: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Sie könnten also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, welche sich aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 ergibt: 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Dieser Anspruch kann jedoch tatsächlich von der Fluggesellschaft gemindert werden. Dazu hilft ein Blick auf Art. 7 Absatz 2:

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger nicht später als 2 Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km nicht später als 3 Stunden oder 

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als 4 Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50% kürzen.

Sie sind mit einer Verspätung von 3 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Falls Sie also eine Entfernung von 3500 km zurückgelegt haben, kann der Anspruch meines Erachtens tatsächlich um 50 % gemindert werden. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Guten Tag, 

 

ihre Frage dreht sich um das Thema einer drei-stündigen Flugverspätung und der Kürzung der Ausgleichsleistungen. 

 

Richtigerweise werden Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch dann gezahlt, wenn es zu einer Verspätung am Endziel von 3 Stunden kommt. 

 

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")

Verspätet Flug so, dass der Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

Der Fall der großen Verspätung wird somit dem Fall der Flugannullierung gleich gestellt, zumindest was die Rechte der Passagiere angeht. 

 

Richtigerweise ist in Art. 7 II der Verordnung beschrieben, dass unter bestimmten Umständen eine Kürzung der Ausgleichsleistungen zu erfolgen hat. Wann genau dies der Fall ist, kann man aus dieser Auflistung entnehmen:

Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit 

a)  bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder 

b)  bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder 

c)  bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden 

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50% kürzen. 

Ich glaube allerdings eher, dass dieser Artikel eher für den Fall einer tatsächlichen Annullierung und nicht großen Verspätung gilt. 

Ein anderweitiger Flug ist meines Erachtens nach auch ein Flug unter einer anderen Flugnummer, ansonsten würde die Regelung tatsächlich nicht viel Sinn machen. Sollten Sie also mit derselben Flugnummer und demselben Fluggerät etc. geflogen sein, so ist wohl eher von einer großen Verspätung auszugehen, wobei dann meiner Meinung nach die volle Summe gezahlt werden müsste. Sollte es sich um einen ganz anderen Flug handeln, so könnte eventuell eine Kürzung in Frage kommen.

 

Wie gesagt, dass ist nur meine persönliche Auffassung zu diesem Thema. Ich denke, es könnte bei einer solch komplizierten Frage, ratsam sein, mal bei FachanwältInnen nachzufragen. 

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